BaB + Unterhalt + Kindergeld?

5 Antworten

Grundsätzlich sind die Eltern gegenüber ihren Kindern während der Schulzeit, des Studierens und der Erstausbildung unterhaltspflichtig.

Wenn das 17 jährige minderjährige Kind nicht mehr im elterlichen Nest wohnt, beläuft sich seine Lebenspauschale, also Unterhaltsanspruch auf monatlich 670,-€. Allerdings wird das Einkommen des Kindes, also Kindergeld 180,-€, BAB 430,-€ angerechnet, so daß lediglich der Differenzbetrag von ca. 60,-€ als Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Diese Rechtslage gilt auch ab 18 Jahren. Sobald das minderjährige Kind ab 16 bzw. auch das volljährige Kind nicht mehr "zuhause" wohnt, ist bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich, sondern die monatliche Lebenspauschale, die von mehreren Oberlandesgerichten in der Höhe von 670,-€ festgesetzt wurde.

Ja steht ihm/ihr zu.

Nicht 18 ist da die Maßgabe sondern das Ende der Ausbildung, des ersten Bildungswegs

Unterhalt und Kindergeld können bis 27 Jahre gehen.

Dem 17-jährigen Kind stehen weder Kindergeld noch Einkommen etc. ....in Form von Bargeld zu.

Die Eltern haben hier noch eine Sorgepflicht - und "bestimmen", in welcher Form sie die zur Verfügung stehenden Mittel für das Kind einsetzen - ob sie ihm Essen, Kleidung, Wohnraum.... direkt zu Verfügung stellen... oder ihm dafür Bargeld aushändigen.

Das Einkommen des Kindes wird auf seinen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" angerechnet.
Davon müssen also seine Ausgaben für Nahrung, Unterkunft, Strom, Telefon, Kleidung... bestritten werden.
Ob die Eltern ihm vom möglichen "Rest" noch ein Taschengeld zur Verfügung stellen, bleibt ihnen überlassen....


Sobald das Kind dann volljährig ist, hat es Anspruch darauf, das Geld selbst zu erhalten und auszugeben - bis auf das Kindergeld.
Dieses erhalten weiterhin die Eltern.
Nur, wenn das Kind noch einen Unterhaltsanspruch an die Eltern selbst hätte, die diesem nicht umfänglich nachkommen würden, hätte es Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst.

Steht dem Kind das Kindergeld nicht auch zu,wenn die Eltern auf Grund des zu hohen Einkommens keinen Unterhalt leisten müssen,weil das Kind seinen Unterhaltsbedarf aus selbigen decken kann ?

Ist für die Familienkasse nicht nur entscheidend,ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wird,der min.der Höhe des Kindergeldes entsprechen sollte und nicht,ob welcher gezahlt werden muss ?

@isomatte

Du hast selbstverständlich Recht, was einen "Abzweigungsantrag" betrifft - für diesen muss nur der Nachweis erbracht werden, dass kein Unterhalt in entsprechender Höhe geleistet wird.
Ein solcher Antrag stellt aber eine Ausnahme bei der Zahlung dar - das Kindergeld wird dann nicht an einen "Anspruchsberechtigten" ausgezahlt, sondern bei diesem lediglich "abgezweigt".
Denn ein Kind selbst hat niemals "Anspruch" auf das Kindergeld als solches, es "steht ihm nicht zu", wie die irreführende Bezeichnung vielleicht suggerieren mag.

Beim "Kindergeld" handelt es sich um einen "Steuerentlastungsbetrag" für die Eltern, der den Kindern als "subventionierte Unterhaltsleistung" zugute kommt. Braucht kein Unterhalt (mehr) geleistet zu werden, so ist die Steuerentlastung vom "Bezugsberechtigten" an das Kind weiter zu reichen oder könnte ggf. vom Bezugsberechtigten an das Kind "abzweigt" werden.

das wären ja dann 1070 Euro.......wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt hat es allerdings nur einen pauschalen Bedarf von 670 Euro ...... irgendwas kann hier nicht stimmen .... wo kommen diese 460 Euro Unterhalt her ? steht das im BAB Bescheid ? das ist dann nur einer rechnerische Größe und hat keine Bedeutung für die Eltern , das müssen sie NICHT zahlen .....

Das Kindergeld steht dem Kind nur dann zu, wenn die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen. Wenn sie laut BaB-Bescheid 460 € Unterhalt zahlen sollen und das auch tun, dann haben sie auch das Recht auf das Kindergeld. Oder sie kürzen den Unterhalt um die entsprechende Summe, dann kann das Kindergeld auch direkt ausgezahlt werden.

Wenn die Eltern aber insgesamt 640 Euro zahlen müssten und den Unterhalt bereits entsprechend gekürzt haben, dann steht das dem Kind alles zu, ja.

@FataMorgana2010

im BAB bescheid steht niemals der unterhalt den die Eltern zahlen müssen.............das was da im BAB Bescheid für die Eltern steht ist nur eine rechnerische Größe , das müssen die Eltern NICHT zahlen ....