B-Plan schreibt 1,5 Geschossigkeit vor, trotzdem 2 Vollgeschoss möglich?

3 Antworten

Etwas unglücklich, aber leider nicht unüblich ist die Festsetzung mit 1,5 Vollgeschossen. Kennt man aber auch als I + D.

Rechtlich zulässig ist somit definitiv nur 1 Vollgeschoss nach Definition der bei Satzungsbeschluss gültigen Baunutzungsverordnung (kann dir dein Architekt genau erklären, dafür ist er da).

Zudem wird die Höhe mit 10m Firsthöhe genau festgesetzt.

Somit war klar, dass euer Vorhaben nicht ohne Befreiung vom Bebauungsplan funktioniert.

Ich gehe davon aus, dass ihr eine Befreiung von der Festsetzung 1,5 Vollgeschosse beantragt habt und die Gemeinde dem zugestimmt hat.

Nicht klar ist mir allerdings, auf was sich die Bauordnungsbehörde nun bezieht. Was sind die Versagungsgründe?

Oder ist die Gemeinde=Bauordnungsbehörde, sprich dieselbe Verwaltung und nicht wie üblich das Landratsamt die Bauordnungsbehörde?

vg

C

Da muesste erstmal der Gemeinderat zustimmen, und dann noch das Landratsamt. Wird jedenfalls eine langwierige Prozedur mit sehr ungewissem Ausgang. Einklagen kannst du da nichts. Und ein B-Plan ist letzlich dazu da, dass sich alle dran halten.

Es gibt einen B-Plan der 1,5 geschossig mit max. 10m Firsthöhe vorschreibt.

Ziemlich eindeutig, oder?

Die Gemeinde hat bereits im Stadtrat einstimmig den Bau unserer 2-geschossigen Stadtvilla mit der Firsthöhe von unter 10m zugestimmt.

Das ist rechtsirrig respektive rechtswidrig. Eine Abweichung vom Bebauungsplan ist zwar auf Antrag möglich, muss aber entsprechend triftig begründet werden - und zwar nicht nur gegenüber der Gemeinde, sondern vor allem gegenüber der übergordneten Aufsichtsinstanz, hier wohl das Landratsamt. Und wenn das LRA wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Abweichung für unzulässig hält - was bei Flächennutzung/GFZ faktisch immer der Fall ist - dann kann keine Befreiung erfolgen und der Antrag muss abgelehnt werden.

Was kann ich machen

1. Den Planersteller fragen, wieso er bei der Faktenlage blauäugig von 2 Vollgeschossen ausgegangen ist;

2. Umplanen mit 1,5 VG und

3. den Planersteller bzw. seine Berufs-HP ggfs. für die Mehrkosten verantwortlich machen.

Ansonsten bleibt Dir natürlich immer der Rechtsweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid). Da es hier keine Einspruchsregelung gibt, muss sofort Klage erhoben werden. Der Kostenaufwand dafür ist aber weitaus höher als der Wert des 0,5 Vollgeschosses.