Autoübergabe ist versichert durch Erhalt einer SMS?

8 Antworten

es ist prinzipiell möglich, dass gemäss der Antwort von Zicke1008 die EVB per SMS kommt. Dennoch solltest du NIEMALS deine Nummernschilder am Fahrzeug belassen. Denn unabhängig von der Versicherungsfrage laufen ALLE weiteren Verfehlungen, die mit diesen Nummernschildern begangen werden - von der Tempoüberschreitung über den Blechschaden bis hin zu tödlichen Unfällen - zuerst bei DIR auf und DU musst dann ggf. nachweisen dass du zum Tatzeitpunkt nicht mehr Inhaber des Fahrzeugs bist. Zum Zweck der Überführung nach Fahrzeugkauf gibt es die Kurzzeitkennzeichen (gelber Rand) bzw. für den Verkauf ins Ausland die Exportkennzeichen (rot-orangener Rand). Diese sollte ein seriöser Käufer von sich aus erwerben und mitbringen bzw. mit Dir vereinbaren, wann er das Fahrzeug mit diesen Kennzeichen abholt.

Wenn es nun eine solche SMS gibt und ein Kaufvertrag abgeschlossen ist, wie kommt dann der Käufer mit dem Fahrzeug nach Hause wenn ich meine Nummernschilder abnehme ? Im Kaufvertrag wird die Uhrzeit festgehalten, somit kann ich im Falle des Falles nachweisen dass ich zum Zeitpunkt der Tatzeit nicht mehr der Besitzer war. Abmelden möchte ich mein Auto nicht, denn wenn ich keinen Käufer finde möchte ich es weiter fahren.

@friber

steht doch oben ... er bringt Kurzzeit- oder Exportkennzeichen mit, je nachdem ob das fahrzeug an einen anderen Ort der BRD oder ins ausland verbracht werden soll. Und abmelden solltest!!! du es spätestens sobald der Kaufvertrag unterschrieben ist. Begründung siehe oben.

@friber

Dein Kaufvertrag ist auch dann wertlos, wenn der Käufer anhand dessen nicht ausfindig gemacht werden kann, weil er z. B. falsche Angaben gemacht hat oder unbekannt verzog, etc.

Auch dann wird man sich an dich wenden. Behörden und andere Anspruchssteller werden schon zu ihrem Geld kommen. Und das holen sie sich dort, wo etwas zu holen ist. Bei dir.

Dir steht es dann selbstverständlich anheim - so wird man dir erklären - dir alle Auslagen vom Käufer zurückzuerstreiten.

Ich kann nur dringend von dieser Vorgehensweise abraten.

Die Nummer (eVB), die der Autokäufer von seiner Versicherung zugeschickt bekommen hat, ist eine Versicherung für ihn, nicht für dich. D. h., er kann mit dieser Nummer das Auto auf seinen Namen zulassen, muss aber nicht.

Das heißt aber auch im Umkehrschluss, dass wenn er es aus irgendeinem Grund nicht zulässt (weil er keine Zeit hat, weil er es vergessen hat, weil er keine Lust hat oder ganz einfach, weil es ja so schön bequem ist, auf deiner Versicherung herumzufahren), dann zahlst du. Und zwar laufend. Dann musst du die Ummeldung, wenn er sich stur stellt, rechtlich durchsetzen. Und das kann dauern.

Es kann natürlich auch alles gutgehen, aber ich lese hier im Forum auch oft genug von gegenteiligen Fällen. Erspare dir möglichen Ärger und gebe das Fahrzeug nie auf deinen Namen angemeldet heraus.

Der Käufer sollte das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen abholen oder ...

Ich mache das immer so:

Wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist, wird angezahlt. Danach melde ich das Fahrzeug ab. Bei der anschließenden Übergabe des Fahrzeuges und der Unterlagen wird der Restbetrag bezahlt und der Käufer kann das Fahrzeug mitnehmen. Wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits eine eVB hat, kann er das Fahrzeug auch mit den alten Kennzeichen überführen, sofern er sich direkt damit zur Zulassungsstelle bewegt. Und dann ist das sein Risiko bzw. seiner Versicherung nicht deins, wenn etwas passiert.

@kosy3

...dass wenn er es aus irgendeinem Grund nicht zulässt (weil er keine Zeit hat, weil er es vergessen hat, weil er keine Lust hat oder ganz einfach, weil es ja so schön bequem ist, auf deiner Versicherung herumzufahren), dann zahlst du. Und zwar laufend.

Wie so oft - kommt auf die AKB's (Allg. Kraftfahrtbedingungen) an! Hier mal ein allg. Beispiel:

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber

Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-Versicherung.

G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode

Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Wahl entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

G.7.4 Anzeige der Veräußerung

Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.

Also die Fragen endgültig klären kann nur friber selbst, indem er/sie in den AKB's nachliest was jetzt Gültigkeit hat für diesen Kfz-Vertrag!

Gruß siola

@siola55

siola,

das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus. Ich erzähle aus Erfahrung, die ich jedem anderen ersparen möchte. Denn Recht haben und dieses Recht auch durchsetzen zu können, sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Genau das hat mir damals auch mein Anwalt erklärt, nachdem sich herausstellte, dass der Käufer meines Fahrzeuges nicht versichert war und es bei ihm nichts zu pfänden gab.

Gruß

kosy

@kosy3

Das ist genau das, was ich meine. Recht haben und Recht bekommen sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, und auch wenn in der Regel nichts passiert, ist es doch ein vermeidbares Risiko.

Also, hier wird ja wieder mal viel Falsches geschrieben. Bei der HUK, und ich denke mal bei anderen Versicherungen, ist das folgendermaßen geregelt: Im Kaufvertrag der HUK steht dazu:

"Schon mit dem Eigentum am KFZ geht die Versicherung (Haftpflicht und Kasko) auf den Käufer über. Deshalb beeinträchtigt ein nach der Eigentumsübertragung vom Käufer verursachter Unfallschaden nicht den Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers, auch wenn das KFZ noch nicht umgeschrieben ist"

Wichtig ist, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe im Kaufvertrag vermerkt wird. Dann ist es wichtig, dass der Verkäufer eine Kopie des Kaufvertrages an seine Versicherung UND an die KFZ-Zulassungsstelle (wichtig wegen der KFZ-Steuer) schickt.

Das ist richtig, ändert aber nichts daran, dass im Falle von Schäden und/oder Vergehen das Fahrzeug erstmal über das Kennzeichen dir zugeordnet wird. Wenn du alles belegen kannst, wird das keine bleibenden Konsequenzen haben, aber es bleibt der Aufwand, der Ärger und der Papierkrieg.

Die Versicherung versendet die sogenannte eVB-Nummer in Form eines siebenstelligen, alphanummerischen Sicherheitsschlüssels direkt an den Versicherungsnehmer. In der Regel gelangt der Code per E-Mail, SMS, telefonisch oder gegebenenfalls per Brief an den Empfänger. Mittels dieser Kombination aus Zahlen und Buchstaben werden in der Zulassungsstelle die Versicherungsdaten aus dem Datenbestand des Kraftfahrzeug-Bundesamts abgerufen. Damit lässt sich sicherstellen, dass ein Kfz-Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht.

Quelle autoversicherungen.info

Hallo friber, das gleicht sich einem Glücksspiel. Sollte nichts passieren bis zur regulären Zulassung des Käufers, dann wird dein Schadenfreiheitsrabatt nicht schlechter gestuft!

Der Interessent behauptet er habe eine SMS mit einer Nummer von seiner Versicherung auf sein Handy erhalten...

Also diese Mitteilung per SMS, E-Mails oder per Tel. oder Fax vom Versicherer oder Versich.vemittler haben Gültigkeit und sind üblich in der Kfz-Versicherung!

Die Versicherungsbestätigung (diese 7-stellige eVB-Nr. auf deinem Kaufvertrag) vom Käufer kommt erst zum Tragen bei der Zulassung/Ummeldung auf ihn bei der Zulassungsstelle! Erst dann hat er vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Fremdschäden und dein bisheriger Versicherungsschutz wird damit aufgehoben und der Vertrag gleichzeitig automatisch gekündigt bei deinem Versicherer!

...dann meldet er wie im Kaufvertrag festgeschrieben innerhalb der nächsten 3 Tage das Auto ab. Der Kaufvertrag ist ja soweit in Ordnung - nur wie willst du diese Abmeldung deines verkauften Autos kontrollieren bei 500 km Entfernung??? Also besser, du meldest dein Auto selbst ab und der Käufer soll sich eben Kurzzeitkennzeichen mitbrigen zur Überfürungsfahrt!

Gruß einer ehem. Versich.maklerin