Autoscout24 verlangt von mir 3000€ weil ich in einem halben Jahr 5 Fahrzeuge verkauft habe?!?! HILFE

16 Antworten

Sie sollten sich dringend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, und nicht von selbsternannten Juristinnen- und Juristen auf dieser Plattform; es geht um Geld, viel Geld, und Sie haben etwas zu verlieren!

MfG

...und nicht von selbsternannten Juristinnen- und Juristen auf dieser Plattform...

Hier tummeln sich nicht nur selbsternannte Experten (zu denen ausweislich Ihres Profils auch Sie gehören sollen). Derlei pauschalisierende "Generalklatschen" sind daher unnötig.

@Semmel76

Semmel76,

meine Ausführungen sollten nicht als "pauschalisierende Generalklatsche" verstanden werden.

Dennoch ist es gerade bei solchen komplizierten juristischen Themen, die eine Einarbeitung in die gesamte Materie als auch Fachwissen in verschiedenen rechtlichen Bereichen erfordert, eine fundierte Antwort von einem Fachmann - ausschließlich einem Rechtsanwalt - erforderlich. Denn dieser haftet 1. für seine Antwort, hat 2. Jura studiert und 3. mehr oder weniger Erfahrung und Praxisfälle für den Klienten vorzuweisen.

Wir hier können u. U. irrtümliche Hinweise, Ratschläge etc. abgeben, die dann vom Ratsuchenden befolgt werden, und diesen - ohne es zu wollen - auf Deutsch gesagt "in die Sch . . . . reiten".

Natürlich gehöre auch ich zu den Personen, die sich mit dem Thema Recht und Jura intensiv und ausführlich befassen. Auch ich wäre in der Lage, einen ersten rechtlichen Rat abzugeben, der wahrscheinlich nicht gerade einmal falsch wäre, da ich mich in diesen Bereichen auskenne. Dennoch sollten wir davon Abstand nehmen, denn bei so etwas - und solchen Geldbeträgen - kann viel schief gehen.

Mit der Bitte um Ihr Verständnis MfG

MD

@mdmainz

Hier werden keine rechtl. Ratschläge gegeben, zumal dies ohnehin unzulässig wäre. Auch sollte im eigenen Interesse tunlichst vermieden werden, eine konkrete Vorgehensweise zu vertreten - dies alles wäre hinsichtlich des RDG reichlich grenzwertig, insoweit Zustimmung.

Zusammenfassend kann hier aber schon kein Rechtsrat erwartet werden, so dass damit letztlich eine Haftung aufgrund einer hier gegebenen Antwort als schlichte Meinungsentäußerung ohne den Anspruch auf Richtig- oder Vollständigkeit eher abwegig wäre.

Natürlich gehöre auch ich zu den Personen, die sich mit dem Thema Recht und Jura intensiv und ausführlich befassen. Auch ich wäre in der Lage, einen ersten rechtlichen Rat abzugeben, der wahrscheinlich nicht gerade einmal falsch wäre, da ich mich in diesen Bereichen auskenne.

Das glaube ich Ihnen ausweislich Ihrer Antworten unbenommen. Wenn wir uns aber gerade vor diesem Hintergrund (im Sinne eines "Wissens- und Bewusstseinsbackgrounds") auf eine unglückliche Formulierung Ihres Einwandes einigen können, bin ich schon zufrieden. ;-)

@Semmel76

Na gut, damit bin ich meinetwegen einverstanden. ;)

Eins noch:

" § 6 Abs. 1 RDG:

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen)."

Gruß

@mdmainz

Sie dürfen mir nunmehr glauben, dass mir das RDG nicht nur auszugsweise geläufig ist. Es bleibt für mich hierbei wie vor. Entgegengehalten ist § 6 II RDG. ;-)

Wie dem auch sei - für dramatisch-abenteuerlich erachte ich den Satz:

Sie haben etwas zu verlieren!

Anbetrachts des Erklärungsnotstands, in welchem sich der Abmahner zumeist befindet teile ich diese Ansicht nicht. Allein der Aufwandsersatz i.H.v. EUR 899,40 ,- i.V.m. mit der seitens der Anwälte benannten, vermeintlichen Mandantin und der Sachverhaltsbeschreibung lässt Rückschlüsse darauf zu, dass es sich um eine bestimmte Kanzlei handelt deren Abmahnwut offenkundige Tatsache ist. Allerdings ist dahingehend auch bekannt, wie derlei Angelegenheiten - wenn überhaupt - gerichtlich entschieden werden. Dass sich im Übrigen manch gewinnorientierte Anwälte gegenseitig nur sehr selten um Aufträge bringen, ist zudem nicht neu.

Anwaltliche Hilfe ist nur selten falsch, es lag mir zudem fern, den Kern Ihrer Antwort inhaltlich zu schmälern. Allerdings darf auch die Meinung vertreten werden, dass nahezu jede halbwegs informierte Person einen fristgerechten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (wobei beim MB seitens des Gerichts ja nicht geprüft wird, ob und inwieweit dem Anspruchsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht) selber besorgen kann. Ansonsten nämlich ist (auch anwaltliches) Papier insoweit geduldig.

Mir persönlich ist kein einziger solcher Abmahnfall bekannt, wo der Anspruch im Prozess erfolgreich durchgesetzt wurde, sowie mir ebenso kein solcher Fall bekannt ist, wo bei dieser Sachlage und etwaigem Streitstand überhaupt das streitige Verfahren bemüht wurde.

Ist aber eben nur (m) eine Meinung, mit welcher ich diese Diskussion fernab der Frage abschließen möchte, einverstanden? ;-)

@Semmel76

Ich bin einverstanden, dennoch möchte ich mir abschließend noch folgenden Nachtrag erlauben:

"Sie haben etwas zu verlieren!" schrieb ich zutreffend. Gemeint war, dass mir nicht gerade wenige Fälle von Verbrauchern bekannt sind, die noch nicht einmal wissen, wie sie sich angesichts eines zugestellten Mahnbescheids verhalten sollen. Die Belehrungen und Hinweise des Mahngerichts werden schlichtweg missachtet, da falsch verstanden; die Frist von 2 Wochen versäumt. Der Vollstreckungsbescheid, der sodann kommt, steht einem vorläufigen Versäumnisurteil gleich; es kann, auch im Falle des Einspruchs (Ausnahmen gegeben gegen Sicherheitsleistung) bereits durch einen GV vollstreckt werden.

Dann fangen die Probleme an; aus diesem Grund hätte man vorliegend ggf. etwas zu verlieren, wenn man nicht korrekt und sauber arbeitet. Sie verstehen, wie ich es nunmehr meine?

VG

@mdmainz

Dann fangen die Probleme an; aus diesem Grund hätte man vorliegend ggf. etwas zu verlieren, wenn man nicht korrekt und sauber arbeitet. Sie verstehen, wie ich es nunmehr meine?

Voll und ganz. :-) Ihrem aktuellen Nachtrag schließe ich mich an - das ist oftmals die Kehrseite.

@Semmel76

Ich danke Ihnen und freue mich auf unsere nächste gemeinsame Beurteilung einer rechtlichen Frage!

Schönes WE

@mdmainz

Auch ich habe zu danken und wünsche ebenfalls ein schönes Wochenende. ;-)

das kannst du vergessen, wenn der seite was nicht passt, dann löscht sie die angebote oder sperrt den user.

würde aber denen mal dieses schreiben schicken, damit sie wissen, daß jemand kohle machen will.

nur eins : woher kennt´der anwalt deine adresse?

na ja, lies mal die agb durch und das impressum und poste hier mal den "anwalt".

Das ist völlig normal was Du hier bekommen hast. Der Gesetzgeber definiert mittlerweile sehr genau was privat und was gewerblich eingestuft wird. Grundsätzlich sollte man sich immer vorab informieren was geht und was nicht geht

Wer bei eBay z.B. 30 Auktionen und mehr pro Monat abwickelt kann als gewerblich handelnder eingestuft werden. Hier hat Dich ein Anwalt im Focus des sich eben genau mit der Rechtslage auskennt. Dir wird nichts anderes übrig bleiben und ebenfalls einen Anwalt beauftragen müssen, damit die Sache noch ein bezahlbares Ende nimmt.

Was die derzeit von Dir haben, das reicht denen völlig aus....

Mit Verlaub, aber diese Ableitung mit dem Ergebnis einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung anhand der schwammigen Ausführungen des Fragenden halte ich für sehr gewagt, zumal offenbar der Nachweis geführt werden kann, dass die Fahrzeuge allesamt auf den Fragesteller angemeldet waren, hingegen aber die Anzahl der angebotenen Fahrzeuge innerhalb eines Jahres unbekannt blieb.

Dir wird nichts anderes übrig bleiben und ebenfalls einen Anwalt beauftragen müssen, damit die Sache noch ein bezahlbares Ende nimmt.

Eine Möglichkeit. Allerdings kann man in solchen Fällen (Abmahnung) auch auf einen gerichtlichen Mahnbescheid warten, gegen den man aber unbedingt fristgerechten Widerspruch einlegen sollte. Sodann ginge es in das streitige Verfahren über, wo Abmahner dann die Gültigkeit der Forderung darzulegen hätte.

Regelmässig kommt es in derlei Fällen aber erst gar nicht dazu, da der Abmahnende oftmals um seinen dahingehenden Erklärungsnotstand weiss und sich meistens darauf beschränken, den Abgemahnten mit der strafbewehrten UE unter Druck zu setzen und letzlich mit Ratenzahlungsangeboten oder - wie geschehen - Teilverzicht den vermeintlichen Händler doch noch zur Zahlung zu bewegen versuchen.

@Semmel76

Hinsichtlich der Anzahl der verkauften Fahrzeuge korrigiere ich mich, diese ist der Einleitungsüberschrift zu entnehmen: 5 Fahrzeuge innerhalb eines halben Jahres sollen es gewesen sein. Dass der Abmahner den unterstellten auf Gewinnerzielung ausgerichteten, dauerhaften (!) Handel beweisen kann, halte ich für abwegig. Maßgeblich dürfte vorliegend u.a. die Zulassung der Fahrzeuge auf den Fragenden sein.


Das ändert aber m.E. nichts an mein Ansicht, dass der Hauptgrund für derlei Abmahnungen ist, dass in rechtsmißbräuchlicher Art und Weise Aufwendungsersatz und Rechtsverfolgungskosten generiert werden sollen.

Hmm. Gute Frage. :-/

Wahrscheinlich gehen die fälschlicherweise davon aus, dass du Autoscout nicht privat, sondern geschäftlich genutzt hast, ohne sie in Kenntnis zu setzen. Also quasi wie ein Autohändler. Das musst du ja beim erstellen des Inserats angeben.

Also wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann geh mit dem Fall zu einem Anwalt. Denn eigentlich kannst du ja nachweisen, dass du die Autos ausschließlich privat verkauft hast, da ja auch dein Name in den Fahrzeugbriefen stehen müsste, wenn die besagten Autos mal dir gehört haben.

Wenn Du per Post einen Brief eines Rechtsanwaltes erhalten haben solltest, dann wende Dich entweder an die nächste Verbraucherberatungs-Zentrale oder gleich an einen Rechtsanwalt. So einem Schreiben muss juristisch korrekt geantwortet werden. Das wirst Du mit Sicherheit nicht selbst machen können.

Wenn Du aber nur eine email erhalten hast, dann lösche sie und überprüfe, ob Du nicht vielleicht doch ein Schadprogramm auf Deinem Rechner hast. Scanne die Festplatte mit einem guten Virenschutzprogramm.