Autokauf Mehrwertsteuer (nicht) ausweisbar

8 Antworten

In den Antworten scheint mir einiges durcheinander zu gehen.

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler muss seine Fahrzeuge umsatzsteuerlich ganz normal mit 19 % USt verkaufen - gleich ob er das Fahrzeug von einem Unternehmer oder von privat gekauft hat und an wen er das Fahrzeug (Unternehmer oder privat) - mal abgesehen von möglichen Steuerbefreiungen nach § 4 . Und diese Umsatzsteuer muss er in der Rechnung ausweisen. Das ergibt sich aus § 1 und 14 UStG.

  2. Sofern er nach § 19 die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist er von der Erhebung der USt befreit. Diese Befreiung ist auch wieder unabhängig davon, woher er das Fahrzeug bezieht und an wen er verkauft. Auf diese Eigenschaft als Kleinunternehmer und die Nichterhebung der USt hat er in der Rechnung ausdrücklich zu verweisen.

  3. Ein Gebrauchtwagenhändler kann aber auch die "Differenzbesteuerung" nach § 25a UStG nutzen. Wenn er klug ist, wird er kalkulieren, ob er mit der Regelbesteuerung von 19 % oder mit der Differenzbesteuerung besser kommt. Die Kalkulation dafür ist etwas anders, als du sie vermutest. Deiner Fragestellung würde ich entnehmen, dass er genau das gemacht hat.

Mit fair oder unfair hat das alles nichts zu tun. Denn die Umsatzbesteuerrung ist für alle drei Varianten im Gesetz vorgegeben. Der Händler kann nur wählen, welche er nutzt.

Da alle 3 Varianten gesetzeskonform sind, ist hier auch zunächst kein Schwarzhandel zu vermuten.

Da er in jedem der 3 Fälle als gewerblicher Händler auftritt, trägt er auch die Haftung und damit verbundene Garantieleistungen. Auch das hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.

Ob der Nettopreis fair ist, kann aus dem Angebot nicht abgeleitet werden. Denn von einem abweichenden Wertgutachten ist hier nirgendwo die Rede.

Das Auto kostet netto nicht 8400 Euro....

10.000 MINUS 500 ist 9.500, nicht 9520...

Der Händler hat keine zusätzliche Gewinnspanne von 1120,- euro. er muss die Umsatzsteuer so oder so abführen.,

Das die AUSWEISBAR wäre, heißt für eine gewerblichen Käufer, dass er sie bei seiner Steuerrklärung anrechnen darf....

Ein Fahrzeug, bei welchem die USt ausweisbar ist, hat einen gewerblichen Vorbesitzer.

Dieser hat beim Autokauf die USt zurückbekommen, ganz einfach deswegen, weil das Unternehmen USt. erwirtschaftet, diese letztlich ein durchlaufender Posten ist.

Als er es dann verkauft hat, wurde ihm zu seinem Verkaufspreis die anteilige USt wieder hinzugerechnet.

Ein Privatkäufer (oder sog. Kleinunternehmer) bekommt die USt. nicht raus, diese wird dann also bei Kauf angeführt, da dieser keine USt. erwirtschaftet und die Fiskalritter diese jedoch bei Allem haben wollen. Dann jedoch kann bei diesem Fahrzeug nie mehr die USt. ausgewiesen werden, selbst wenn als Zweitbesitzer ein umsatzsteuererwitschaftendes Unternehmen auftreten sollte, geht das nicht mehr.

Erwirtschaftest Du jedoch USt., kannst Du in Deinem Fall diese wieder geltend machen und bekommst diese wieder raus, wenn nicht, dann nicht, weil Vater Staat letztlich von Allem die USt. immer haben will, diese immer bezahlt werden muß.

Das bedeutet für Dich als Privatier, der Händler muß auf alle Fälle die Ut. für das Fahrzeug abführen, diese verbleibt ihm nicht als Gewinn, ob von 10000 Brutto oder aber von 9520, egal, 19% Merkelsteuer wird fällig.

Der hat also gar keine 1120 EUR höhere Gewinnspanne, die müssen abgeführt werden.

Der rechnet also bei diesem Fahrzeug eigentlich mit seinem Nettopreis, der Rest ist sowieso nicht für ihn, denn ob so oder so, der muß die abführen.

Wäre jemand vorabzugssteuerberechtigt, also berechtigt, Waren zum Nettokaufpreis zu erwerben, würde dieser nur den Nettokaufpreis bezahlen, der Händler müsste erst dann nichts abführen.

Hallo,

wenn der Händler das Fahrzeug mit MwSt. angekauft hat, dann sollte er bei diesem auch die MwSt. ausweisen. Allerdings unterscheidet das dann den gewerblichen Verkauf vom Privatverkauf was durchaus Probleme bei den gesetzlichen Garantieleistungen ergeben kann.

Viele Unternehmer gehen her und kaufen ihre Autos aus dem Unternehmen in das Privatvermögen heraus um dieses dann als Privatmann und natürlich ohne MwSt. (ausweisbar) zu verkaufen.

Hat Dein Händler den Wagen mit ausgewiesener MwSt. angekauft, so kann er dafür die Vorsteuer geltend machen, muss aber dann beim Weiterverkauf auch die Steuer wieder ausweisen und an das Finanzamt abführen. Daher gehe ich doch eher davon aus das er das Kfz ohne ausgewiesene MwSt. angekauft, also von privat, hat.

Was den Preis anbelangt so würde ich beim TÜV ein Wertgutachten erstellen lassen, zwar sind die nicht kostenlos aber gerade bei einem Kfz Ankauf doch zu empfehlen, außer Du bist selber Fachmann. Mit dem Ergebnis hast Du einen Überblick ob der Preis gut ist oder noch verhandelt werden muss, natürlich kann auch rauskommen es direkt sein zu lassen.

Um auf die Steuer zurück zu kommen, ich verstehe nicht wie Dein Händler die MwSt. unter den fisch fallen lassen will.

Das ist eigentlich überhaupt nur in der Fallkonstruktion möglich, der zufolge das Fahrzeug gar nicht im Besitz des Gebrauchtwagenhändlers ist, sondern von diesem nur in Kommission verkauft wird. Denn nur dann hat der Verkäufer vor dem Verkauf dioe Möglichkeit, je nach Vorsteuerberechtigung des Käufers das Fahrzeug in das Betriebsvermögen aufzunehmen und dann im Zug der sog. Differenzbesteuerung MWST auszuweisen. In faktisch allen anderen Fallkonstruktionen wäre hier m.E. zumindest der Anfangsverdacht des Umsatzsteuerbetruges gegeben.