Autoführerschein in Griechenland machen!

3 Antworten

nur bei steuerfragen spielt doch ein sog. fester wohnsitz mit 185 tagen im jahr oder mehr eine rolle. weder zum arbeiten noch für andere dinge brauchen eu-bürger in anderen als den heimatländern irgendwelche fristen einhalten. du kannst sicher im urlaub dort deinen führerschein machen, der sollte auch eu-weit anerkannt sein, da die fahrzeug- bzw. führerscheinklassen in der eu einheitlichsind. aber wenn du hier regelmäßig zur arbeit gehst, sollte es nicht leicht sein, daneben die ausbildung in griechenland zu absolvieren. es sei denn, du verfügst über einen eigenen lear-jet und bist in 2 stunden für eine fahrstunde dort (und wieder retour)

nur wenn er hier eingezogen wurde, ist das nicht legal, ihn in einen anderen land nochmal zu machen und damit hier in deutschland herumzufahren.

du kannst sicher im urlaub dort deinen führerschein machen, der sollte auch eu-weit anerkannt sein

Da irrst Du Dich, siehe §7 FeV. [das gilt auch in Griechenland]

weder zum arbeiten noch für andere dinge brauchen eu-bürger in anderen als den heimatländern irgendwelche fristen einhalten.

ist schon komisch, dass manche User hier denken das sie mehr wissen als das Gesetz!!

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__7.html

(sind auch immer wieder die gleichen die Unsinn verbreiten wollen)

Warum machst du den FS nicht hier ?

Das wird nicht funktionieren, selbst dann nicht wenn Du einen Nachweis über den Wohnort Griechenland erbringen kannst.

So weit ich weiß wird auch geprüft ob Du in Griechenland tatsächlich Deinen Lebensmittelpunkt hattest, wenn Du z.B. hier zur selben Zeit arbeitest kann das schnell widerlegt werden.

Selbst dann wenn die griechischen Behörden Dir eine Fahrerlaubnis erteilen sollten wäre diese in Deutschland nicht gültig, siehe §28 FeV Abs, 4 Punkt 2

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

2.die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html