autodiebstahl welcher §?

3 Antworten

Der Diebstahl eines nicht verschlossenen Autos mit Schlüssel im Zündschloss wie in deinem Beispiel fällt unter den Grundtatbestand des § 242 StGB.

Wenn das Auto abgeschlossen ist und es zum Stehlen erst aufgebrochen werden muss, liegt die Qualifikation eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB:

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist [...].

Den ganzen § 243 findest du hier: http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html

Ein normaler Diebstahl wäre es dann, wenn nix geknackt und nix kurzgeschlossen werden muss. Ansonsten ist es immer ein besonders schwerer Fall, weil Sicherungseinrichtungen wie Türschloss oder Zündschloss überwunden werden müssen.

Hast du gelesen was ich geschrieben habe anhand meines bsp? das wäre also ein normaler Diebstahl? da das Auto offen ist und der Schlüssel steckt

@dakikz

Dass der Schlüssel steckt, hast Du nicht geschrieben^^ Aber dann wäre es ein normaler Diebstahl, ja. Ggf. sogar nur die "Unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges".

Da der Fahrer Grob Fahrlässig gehandelt hat, ist das nur Diebstahl. Das ist kein schwerer Fall.

Keine Gewallt, unvorbereitet,, nichts zerstört.......

Wenn so ein Fall an die Vollkasko geht, wenn das Auto Spurlos verschwindet, hat der Halter ein Problem.