Autodiebstahl ohne Führerschein?

8 Antworten

DAs kommt darauf an, was man für einen konkreten Tatbeitrag geleistet hat. Betrunken Mitfahren bei einem der auch betrunken ist, keine Fahrerlaubnis hat und Unfälle baut, ist jedenfalls nicht strafbar - lediglich lebensgefährlich.

Nur die Anstiftung und Beihilfe zu einer Straftat sind strafbar.

Für den, der selbst der Fahrer war, kommt es dann auch ziemlich auf die Umstände an - wie hat er es geschafft zu fahren, wie viele Unfälle waren es, wie groß war der Schaden (ungefähr), wie lange hat das alles gedauert.

Betrunken Mitfahren bei einem der auch betrunken ist, keine Fahrerlaubnis hat und Unfälle baut, ist jedenfalls nicht strafbar>

Das stimmt so nicht ganz. Auch das NICHT-verhindern einer Straftat (Strafvereitelung) kann geahndet werden. Und wenn jemand zu betrunken ist, um eine Straftat (wie die, um die es geht), zu verhindern, dann ist formaljuristisch generell dessen "Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen" in Frage zu stellen.

@padyhady

Strafvereitelung kann man nur durch aktives Tun, nicht aber durch Unterlassen verwirklichen. Normalerweise auch nur durch Verdeckungstaten, nicht durch Verhinderungstaten. Mir würde hier jedenfalls keine Konstellation einfallen, aus der man eine Strafvereitelung konstruieren könnte.

@skyfly71

Juristisch hast Du freilich Recht. Umgangssprachlich wirds halt so genannt.

@padyhady

Das mag sein, daß das umgangssprachlich so genannt wird. Verboten ist dies aber trotzdem nicht. Dazu müßte man diese Handlung tatsächlich im Strafgesetzbuch wiederfinden.

Das sind keine Kleinigkeiten. Besonders schwerer Fall eines Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges nach § 248b Abs. 1 StGB, evtl. Sachbeschädigung mit Eventualvorsatz am Fahrzeug und an anderen betroffenen Dingen nach § 303 Abs. 1 StGB, (evtl. 315, 315b), Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und dazu kommt nach Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Dabei muss man noch eventuelle Mittäterschaften berücksichtigen und das Jugendstrafrecht. Für Strafmilderungsgründe wie die verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol bedarf es eines recht hohen Pegels, so wird ab 3%o BAK regelmäßig eine Schuldunfähigkeit angenommen. Jedoch kann dann die vorsätzliche actio libera in causa einschlägig sein, vgl. § 323a Abs. 1 StGB.

Das kann man so pauschal nicht beantworten. Sicher aber ist: Strafanzeige d.d. Polizei bei der Staatsanwaltschaft. Strafbefehl. Verhandlung folgt bei Einspruch!!! Wenn der 16jährige am Steuer saß: Meldung an die Führerscheinstelle (Landratsamt) und Sperre. Heißt:der macht mit 18 definitiv keinen Führerschein. Evtl. bereits vorhandener Führerschein (Mofa etc.) wird eingezogen. Der angerichtete Schaden geht zu Lasten des Verursachers - da zahlt keine Versicherung (auch keine private Haftpflicht). Auch wenn der 16jährige am Steuer saß sind die Führerscheine der 18-jährigen idR weg. Fürs Strafmaß ebenfalls eine Rolle spielt natürlich die BAK (Promille) der Beteiligten. Kurzum: da gibts ordentlich was auf die Mütze.

da gibt es keine pauschles urteil - es kommt auf die verhandlung an, die einsichtigkeit, die vorstafen/bzw. andere delikte und die sozilaprognose an...

aber es aknn schon ziemlich hart ausfallen!

Respekt, wenn du nach so einer Aktion noch ruhig pennen kannst

Wenn du das alles echt gemacht hast, dann fang schonmal an, jede freie Minute die du hast dafür zu beten, dass die Strafe nicht so hart ausfällt