Auto von Privat gekauft, Rückgaberecht?
Hallo! Habe letzte Woche ein gebrauchtes Auto gekauft. Habe einen Kaufvertrag ausfüllen lassen indem keine Mängel bekanntgegeben wurden. Mir kam es komisch vor als beim bremsen das Auto stark nach rechts zieht. Habe es gleich untersuchen lassen. Es kamen folgende Mängel heraus: + Fahrertür fault zusammen + Rechter Rahmen fault zusammen + Stoßdämpfer kaputt + Fahrwerk kaputt + Bremsscheiben müssen erneuert werden + Auspuff durchgerostet +Radlauf durchgerostet + Lenkgestänge defekt + Hatte angeblich einen Unfall (Motorhaube verzogen) Also ist das Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden. Und zudem lebensgefährlich und eigentlich nicht mehr für die Straße zugelassen. Habe 1500 Euro dafür bezahlt und die Reparatur sollte sich um die 2000 Euro belaufen. Mir wurde das Auto unter falschen Tatsachen verkauft (Verkäufer sagte mir das Auto habe keine Mängel oder Schäden) Habe mir sagen lassen das dies ein versuchter Betrug ist. Kann also auch angezeigt werden. Dachte mir ich ruf den Verkäufer an und versuche es auf andere Art zu regeln, dass er den Kauf einfach rückgängig macht. Aber wie sich gezeigt hat ist es alles andere als einfach. Verkäufer streitet alles ab und streikt. Habe nicht gemerkt das die Lenkung kaputt sei...Sogar ich habe es gemerkt obwohl ich mich mit Autos garnicht auskenne..Im Vertrag steht nichts von , "gekauft wie gesehen".
Habe ich eine Chance?
7 Antworten
schau mal, habe das hier auch noch gefunden:
Bitte beachten Sie, daß beim Gebrauchtwagenkauf von Privat häufig ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird. Dieses ist rechtlich zulässig. Der Verkäufer haftet dann nur noch in bestimmten Fällen (z.B. arglistige Täuschung). Eine Erleichterung der Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Rechtsgeschäft ist beim sog.Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Grundsätzlich ist in allen anderen Fällen jedoch nach § 444 BGB (Neues Schuldrecht) ein Haftungsausschluß möglich. Allerdings sollten Sie bei einem Verkäufer, der die Gewährleistung ausschließen will, mißtrauisch sein und ggf. vom Kauf Abstand nehmen (beim Autokauf / Autoverkauf unter Privaten ist jedoch ein Gewährleistungsausschluß üblich). Unter Umständen gilt jedoch trotz Ausschluß der Gewährleistung eine erweiterte Haftung aufgrund besonderer Garantie oder arglistigen Verscheigens eines Mangels (§ 444 BGB -Neues Schuldrecht-).
Super danke!
also, informiere dich bitte nach meiner Info genauer: Ich handle als Privatperson bei ebay, allerdings keine Autos. Doch soweit ich informiert bin, musst der Verkäufer - auch wenn er eine Privatperson ist, eindeutig im Vertrag angeben, dass der Artikel (in deinem Fall das Auto) von Umtausch, Rücknahme und Garantie ausgeschlossen ist.......... Tut er dies nicht, ist er verpflichtet, eine Gewährleistung, wie es die gesetzliche wäre, zu übernehmen. Hat also der Verkäufer im Vertrag sich davon distanziert, wird es schwierig. Wende dich vielleicht auch mal ans ebay-Forum, da gibt es viele Spezialisten, die dir das evtl. genauer erklären können. Dementsprechend würde ich diesen Wisch mit der Regelung dann ausdrucken und dem Verkäufer unter die Nase halten, ansonsten mit Rechtsanwalt drohen. Viel Glück
Im Vertrag stand halt: Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Fahrzeugs keine Gewährleistung es sei denn, er verkauft das KFZ als Unternehmer an einen Endverbraucher, in diesem Fall verjährt die Gewährleistungsfrist nach einem Jahr ab Übergabe. Aber es ist wie oben genannt ja eine arglistige Täuschung.
Danke!
Wenn das Auto nicht als Bastlerfahrzeug verkauft wurde, wenn keine Mängel im Vertrag genannt sind und da nicht steht "gekauft wie gesehen" hast Du durchaus Chancen auf eine Rückabwicklung.
Die Vielzahl dieser Mängel können dem Voreigentümer unmöglich verborgen geblieben sein. Wenn er sie verschwiegen hat, ist das arglistige Täuschung und berechtigt Dich dazu, den Kaufvertrag anzufechten.
Es wurde definitiv nicht als Bastlerfahrzeug verkauft. Ich sag ja, schon allein das mit der Lenkung hätt man merken sollen..
Sag ich doch: arglistige Täuschung. :-)
Du setzt ihm die Pistole auf die Brust, Rückabwicklung des Kaufvertrags oder massive Probleme. Willigt er nicht ein, erstattest Du Strafanzeige wegen Betrugsverdachts, gleichzeitig gehst Du zu einem Rechtsbeistand.
Leider ist ohne Rechtshilfe nichts auszurichten, wenn sich der Verkäufer quer stellt.
Es sei denn, Du verzichtest auf Dein Geld und lässt die Sache auf sich beruhen.
Wenn du Pech hast bleibst du auf den Kosten sitzen. Du kannst es natürlich per Anwalt probieren jedoch musst du dich dann höchst wahrscheinlich auf einen längeren Rechtsstreit einstellen. Aussage gegen Aussage.
Wenn ausdrücklich bestätigt wurde, daß es keine Mängel gibt, kann ja wohl auch nicht mehr davon gespsrochen werden, wie gesehen so gekauft. Versuch mit demjenigen darüber zu reden, wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird dir wohl nur der Gang zum Anwalt übrig bleiben
Im Vertrag steht aber nichts von gekauft wie gesehen. Wenn das drinstehen würde hätte ich überhaupt keine Chance. Hat auch die Polizei gesagt.
War der Verkäufer auch der Halter ? War er als Besitzer im Brief eingetragen ?
Das Fahrzeug war auf dem Verkäufer seinen Vater angemeldet.
Da irrt die Polizei, wie so oft. Das sind eben keine Juristen, auch wenn sich viele dafür halten.
Der Vertragspassus "gekauft wie gesehen" erfasst zwar auch unsichtbare Mängel, aber KEINE arglistig verschwiegenen Mängel.
Sicher gibt es in solchen Fällen immer das Problem der Beweisbarkeit, aber es ist ein Irrtum zu glauben, dass man als Verkäufer mit einem "gekauft wie gesehen" in jeder Hinsicht aus der Verantwortung entlassen ist.
Das ist letzten Endes unbedeutet. Der Verkäufer haftet für den Zustand der Ware und für vertragliche Zusagen, egal ob er Halter ist oder nicht.
Um das zu präzisieren: Schließt ein Privatverkäufer die Gewährleistung nicht aus, muss er sie gewähren, kann sie für Gebrauchtwaren allerdings auf 12 Monate verkürzen.
Jedoch umfasst diese nicht Umtausch oder Rücknahme. Ebenso wenig Garantie. Garantie muss nicht ausgeschlossen werden, da sie immer nur eine freiwillige Händlerleistung ist, greift hier also nicht.