Auto von Eltern bezahlt, kann es gepfändet werden?

3 Antworten

Wichtig wären hier dann primär die aktuellen Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug. 

Würden die Eltern hier z.B. dem Sohn im Rahmen eines Privatdarlehens zwar an sich das Geld vorlegen und nur untereinander eine ratenweise Rückzahlung des geliehenen Geldes OHNE von vornherein festgelegten Eigentumsvorbehaltes an dem Fahrzeug bis zur Tilgung des Privatdarlehens ebenfalls schriftlich fixiert zu haben, ( Ein reiner Eintrag im FZG-Brief / Zulassungsbescheinigung Teil II ist zivilrechtlich noch kein rechtssicherer Eigentümervermerk ), dann wäre das Auto im Zweifelsfall ohne weitere ( schriftliche ) Verweise / Verträge auf möglichen Eigentumsvorbehalt des Darlehensgebers  durchaus auch erst mal dem Eigentum des Sohnes vom Prinzip her zurechnungsfähig bis zur Beibringung glaubhafter Gegenbeweise / Argumentationen .

Eigentum des Schuldners kann also durchaus gepfändet werden, obwohl von 3. dafür entliehenes Geld noch nicht an diese Person ( en ) vollständig zurückbezahlt wurde, wenn keine eindeutigen Indizien oder Beweise dafür erbracht werden könnten, dass das Fahrzeug nie Eigentum des Schuldners war und bis zur vollständigen Tilgung des Privatdarlehens auch nicht sein / werden kann.

Die Müssen nur einen Sicherungsvertrag zu dem Darlehensvertrag machen.

Der Waren wird zur Sicherung des Darlehens an die Eltern sicherungsübereignet.

Natürlich kann dann ein Gläubiger, wenn das Restdarlehen nur noch 1.000,- Euro ist (Beispiel) der Wagen aber noch 5.000,- Wert, dann die 1.000,- an die Eltern zahlen, um die Sicherungsübereignung aufzuheben.

Ich hab im Netz zu meinem Unbehagen die Version gefunden, dass insofern der Sohn im KFZ-Brief und der Zulassung steht, das Fahrzeug für den GV eindeutig ihm gehört - es demzufolge "mitgenommen" werden könnte. Und sollten dann die Eltern um die Ecke kommen "moment, er zahlt doch ab bei uns", dann müssten sie sich als Drittpartei mit dem GV in Verbindung setzen. Dieses Szenario soll auf jeden Fall ausgeschlossen werden. Um also ein KFz pfädnungssicher zu machen, müsste eine Darlehensvertrag plus ein Sicherungsvertrag dem GV im Fall der Fälle präsentiert werden, ja?!

@hungryle

Ich hab im Netz zu meinem Unbehagen die Version gefunden, dass insofern der Sohn im KFZ-Brief und der Zulassung steht, das Fahrzeug für den GV eindeutig ihm gehört - es demzufolge "mitgenommen" werden könnte.

Wenn das so wäre müssten die Rechtsabteilungen der Banken jeden Tag mit vielen Gerichtsvollziehern in Verbindung setzen. Wenn der Schuldner (hier der Sohn), dem GV die Unterlagen für Kredit udn Sicherungsübereignung  vorlegt, ist die Sache erledigt.

Hier ist aber das Anfechtungsrecht der InsO zu beachten. Wird das Ganze nach Eintritt des Insolvenztatbestandes getätigt oder in zeitlichem Zusammenhang hierzu, dann kann der Insolvenzverwalter anfechten und alles rückgängig machen.

@OneShad

Habe ich den Sachverhalt falsch gelesen? Wo steht da etwas von Insolvenz. Lediglich von Pfändung ist die Rede.

Wenn er das Auto noch abzahlt, dann kann er ja nicht der Eigentümer sein. Eine Pfändung ist somit nicht möglich.

Ansonsten sind den Behörden schon die gängigen Tricks bekannt, mit denen Leute ihr evtl. vorhandenes Vermögen (oder auch nur ein paar Habseligkeiten) umschreiben, um es vor einer Pfändung zu schützen.

Aber wie gesagt: ein abzuzahlendes Auto gehört in der Regel der Bank. Und einer Bank kann kein Gerichtsvollzieher die Sicherheit wegnehmen. 
Ihr seid jetzt die Bank.

Ich habe in den Untiefen des Netzes eben gelesen, dass, wenn der Schuldner im Fahrzeugschein steht, das Auto theoretisch erstmal weg sein könnte und die Eltern oder bei wem auch immer das auto privat abgezhalt wird, müssten dann beim Gv darauf pochen, vom Pfädnungskuchen auch etwas abzubekommen... .

Genau hier ist ja der Fehler im Gedankenansatz. Die eigenen Eltern sind in der ( unterstellbaren ) Neutralität ihrer Aussagen erst mal weniger glaubhafte Zeugen wie z.B. Mitarbeiter einer Bank, die z.B. rein zweckgebunden ein Darlehen für den Kauf eines KFZ bewilligt, sich aber von vornherein im Darlehensvertrag auch den Eigentumsvorbehalt an dem Fahrzeug bis zur Tilgung schriftlich zusichert.

In der mittlerweile seit Jahren angewandten Nachfolgeform " Zulassungsbescheinigung Teil I und II " statt " Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief " gibt es in Deutschland keine zivilrechtlich rechtssichere Unterscheidung zwischen Halter / Besitzer und Eigentümer.

Hier müsste also per besonderen Vertragsklauseln eines zweckgebundenen Privatdarlehens oder wenigstens einer Nutzungsübereignung von vorn herein klip und klar schriftlich festgehalten werden, dass das Fahrzeug bis zur Tilgung des Darlehens / Abzahlung des vereinbarten Fahrzeugpreises noch im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers verbleibt.

Wichtig ist hier die glasklare ( schriftliche ) Festlegung der Eigentumsverhältnisse, und nicht etwa eingetragener  "Besitz" oder "Halter" in den Fahrzeugpapieren und Nachweise über die monatlich fliessenden Tilgungsraten für das zweckgebundene Darlehen, bzw. die Abkaufsumme des betreffenden Fahrzeuges.

Eine Eigentumsübereignung während oder diesbezüglich dem Schuldner bereits vorab zur Kenntnis bewussten Mahn oder Vollstreckungsbescheides insbesondere von amtlicher Seite ausgehend ist nicht zulässig.