Auto Neu gekauft Unfall (Nicht Schuld) Aber auf Vorbesitzer versichert wie läuft das ab?

9 Antworten

Der Eigentümer des Fahrzeugs hat das Recht auf die Regulierung des Schadens. Wer in den Papieren als Halter eingetragen ist, ist dabei unerheblich. Es steht sogar in den Papieren, dass der Halter nicht als Eigentümer ausgewiesen wird. Da du mit einem Kaufvertrag und evtl. sogar einer Quittung über die Bezahlung nachweisen kannst, dass das Auto in deinem Eigentum steht, rechnet die gegnerische Versicherung auch mit dir ab.

Etwas komplizierter wird es erst, wenn dir eine Teilschuld gegeben wird. Aber auch da bist du der Anspruchsberechtigte.

Die Schuld oder zumindest die Hauptschuld dürfte bei dem liegen, der dir aufgefahren ist (ohne die genauen Umstände zu kennen: auch bei einem Auffahrunfall kann man in wenigen Ausnahmefällen eine Teilschuld bekommen). Also würde ich mir einen Anwalt nehmen. Der wird nicht nur von der gegnerischen Versicherung bezahlt, er kümmert sich auch um alle weiteren Ansprüche wie z.B. Nutzungsausfall, pauschale Aufwandsentschädigung oder Schmerzensgeld im Falle einer Verletzung.

Um an Dein Geld zu kommen müsste vermutlich / möglicherweise der Vorbesitzer die Forderung an Dich abtreten. Ein einfaches Telefonat mit der gegnerischen Versicherung wird Dir hier Klarheit verschaffen.

Außerdem solltest Du den Vorbesitzer anrufen, damit dieser seine Versicherung infomiert.

Wenn die Schuldfrage hier eindeutig ist, solltest Du am besten einen Anwalt einschalten. ( In diesem Fall entstehen dann keine Kosten für Dich. )

 von der Polizei wurde gesagt die Versicherung der Unfallverursacherin meldet sich.

Die Aussage ist so nicht korrekt, du der Geschädigte musst aktiv werden und deine Ansprüche beziffern.

muss ich den Wagen jetzt zu einem Gutachten bringen ?

Du musst jetzt einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen deines Vertrauens mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und Beweissicherung beauftragen.

ich habe mir neu ein Auto gekauft

Wenn der Kauf vor dem Unfall komplett vollzogen war, das heißt du bezahlt hattest und der Verkäufer dir das Auto übergeben hat, dann bist du der rechtliche Eigentümer und kannst die Ansprüche entsprechend stellen.

bekommt nun der Vorbesitzer das Geld und ich bleibe auf dem Schrotthaufen sitzen

Der Eigentümer hat Anspruch auf den Schadenersatz - siehe Abschnitt zuvor.

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Nach einem unverschuldeten Unfall - einem Haftpflichtschaden - musst du als Geschädigte(r) deinen Schaden beziffern. Das geschieht durch ein Gutachten eines von dir beauftragten Kfz-Sachverständigen oder eine Schadenskalkulation, evtl. auch über einen Kostenvoranschlag.

- Du hast das Recht direkt selber einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachten beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten gehören zum Schaden und sind von der Verursacherin bzw. ihrer Versicherung zu tragen. Du hast als Geschädigter zunächst einmal das Recht selber zu bestimmen welcher Kfz-Sachverständige Deines Vertrauens das Fahrzeug besichtigt und das Gutachten erstellt. Die gegnerische Versicherung hat kein generelles Besichtigungsrecht.

- Die Unfallmitteilung der Polizei legst du bei deinem Sachverständigen vor. anhand des Kennzeichens des Verursachers kann dein Sachverständiger dann abfragen wo dieser versichert ist. Wenn du ihm eine Abtretung in Höhe des Gutachtenhonorrares unterschreibst, dann brauchst du auch nicht in Vorkasse zu treten.

Dann solltest du dir Gedanken machen, ob du die weitere Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung selber vornehmen willst oder einen guten Fachanwalt für Verkehrsrecht damit beauftragst.

Das von dir beauftragte Gutachten müsste unter anderem die folgenden Angaben beinhalten:

  • Wiederbeschaffungswert (WBW): Das ist der Wert deines Autos unmittelbar vor dem Unfall. 
  • Restwert: Das ist der Wert deines Autos, in dem Zustand wie er sich nach dem Unfall (bei der Besichtigung) befindet.
  • Reparaturkosten
  • Reparaturdauer
  • Wiederbeschaffungsdauer
  • ggf. Wertminderung
  • ggf. Wertverbesserung
  • ggf. Umbaukosten
  • usw.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (+ Wertminderung) höher sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Wenn du den Schaden fiktiv (ohne Reparatur) abrechnest, dann bekommst du von der gegnerischen Versicherung:

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert. Den Restwert erhältst du in bar von dem im Gutachten genannten Aufkäufer. Liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, dann stehen dir die Nettoreparaturkosten zu, Die Mehrwertsteuer wird in der Höhe erstattet, in der sie tatsächlich angefallen ist.

Die Polizei kann weder die Schuld feststellen noch den Schaden einschätzen. Sie nimmt lediglich den Sachverhalt auf.
Du bist als Eigentümer des Fahrzeugs der Geschädigte und damit von der gegnerischen Versicherung zu entschädigen. 
Einen Gutachter kannst du gerne bestellen, vermutlich wird die Versicherung bei dem Verdacht auf Totalschaden selbst einen schicken.
Der Unfall muss der "eigenen" Versicherung dennoch gemeldet werden. Du würdest dich wundern wie viele Unfallbeteiligte plötzlich einen völlig anderen Hergang schildern. Spätestens wenn ein Anwalt mit an Board ist. 

Verdacht auf Totalschaden selbst einen schicken

das möchte sie oft gerne, nur hat sie dazu kein grundsätzliches Recht

Du machst leider verwirrende Angaben.

Wo der Unfall passiert ist, hat nichts mit der Schadensregulierung zu tun. Das kann man noch ausblenden.

Aber dann:

ich habe mir neu ein Auto gekauft

Also einen Neuwagen.

durfte mit Einverständnis des Verkäufers das Auto angemeldet haben

Wieso braucht du das Einverständnis des Verkäufers, um dein Auto anzumelden? Und was hat das mit dem Unfall zu tun?

...jedoch nicht auf mich Angemeldet...

Auf einmal doch nicht? Wer ist denn der Halter des Fahrzeugs?

bekommt nun der Vorbesitzer das Geld

Ein Neuwagen hat keinen Vorbesitzer. Und selbst wenn, was hat der Vorbesitzer mit deinem Auto zu tun?

...und ich bleibe auf dem Schrotthaufen sitzen ?

Der Schrotthaufen gehört dir. Den nimmt dir auch Niemand weg. Den Schaden begleicht die Versicherung des Verursachers mit dem jetzigen Besitzer.