Auto-Händler muss den Mängel reparieren?

8 Antworten

  1. Frage: Ja
  2. Frage: Ja
  3. Frage: Ich schlage vor, als erstes zur Werkstatt zu fahren, den Händler mit den Mängeln zu konfrontieren und Nachbesserung zu verlangen. Ggf. unter Nennung von §437 BGB um ihn auf sein Recht/bzw. Pflicht hinzuweisen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html Wenn er dich abwimmeln sollte, solltest du dich davon nicht beeindrucken lassen. Nutzt alles nichts, würde ich ggf. eine Mahnung schreiben, mit der Mahnung bei Nichtnachbesserung einen Anwalt einzuschalten und dass dann natürlich durchziehen, falls sich auch daraufhin nichts tun sollte. Beachte das ein Anwalt kostet.

PS: All das gilt nur, wenn hier tatsächlich ein Sachmangel vorliegt.

Du hast bei dem Kauf von einem gewerbliche Händler mindestens 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung.

Somit ist er verpflichtet, dies zu reparieren. Vor allem nach der kurzen Zeit ist es mehr als offensichtlich, dass der Mangel bereits beim Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat!

Wie du vorgehen solltest? Am Besten erstmal den Händler aufsuchen, auf die Mängel hinweisen, ggf. nen Zeugen mitnehmen, der gesprochenes bezeugen kann.

Dann musst du gucken wie er reagiert. Gute Händler reparieren es direkt, andere musst du danach erst schriftlich auffordern - bei anderen musst du im Extremfall auch gerichtlich dein recht einklagen.

Du hast bei dem Kauf von einem gewerbliche Händler mindestens 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung.

Richtig.

Somit ist er verpflichtet, dies zu reparieren.

Inder Pauschalität ziemlicher Blödsinn.

Vor allem nach der kurzen Zeit ist es mehr als offensichtlich, dass der Mangel bereits beim Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat!

Bisher ist noch nicht einmal offensichtlich, dass es überhaupt ein Mangel ist.

@Oponn
Inder Pauschalität ziemlicher Blödsinn.

OK - trifft nicht immer zu, das sind aber gewöhnlich eher Ausnahmen - also nur wenn eine Reparatur nicht möglich oder unverhältnismäßig (unzumutbar) teuer ist. Dann darf der Verkäufer auch selbst sich für eine Ersatzlieferung oder gar die Rückabwicklung des Kaufvertrages entscheiden - gemäß § 439 Absatz 4 BGB

Bis auf genannten Sonderfall ist der Verkäufer (Händler) verpflichtet auf Wunsch die mangelhafte Ware zu reparieren - gemäß § 439 Absatz 4 BGB
Man kann auch ne Ersatzlieferung wünschen, doch das dürfte unmöglich sein ein solches Fahrzeug verhältnismäßig bereitzustellen...

Bisher ist noch nicht einmal offensichtlich, dass es überhaupt ein Mangel ist.

Wenn die Stoßdämpfer denn kaputt sind, dann ist das ein Mangel. Wenn hier nicht diese bei Verkauf in dem Zustand vereinbart waren, dann ist von dem Kauf einer mangelfreien Sache auszugehen, die jedoch in dem geschilderten Fall nicht vorzuliegen scheint - sonst wären ja die Stoßdämpfer nicht kaputt.

Und zu dem Zeitpunkt wo der Mangel aufgefallen/aufgetreten ist, muss der Verkäufer den Nachweis erbringen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln war. Geregelt in §477 BGB - Stichwort Beweislastumkehr. Demnach liegt die Beweispflicht die ersten 6 Monate beim Verkäufer.

@TW1920
Bis auf genannten Sonderfall ist der Verkäufer (Händler) verpflichtet auf Wunsch die mangelhafte Ware zu reparieren - gemäß § 439 Absatz 4 BGB

Hier hab ich mich vertippt - es handelt sich um § 439 Absatz 1 BGB

@TW1920
Wenn die Stoßdämpfer denn kaputt sind, dann ist das ein Mangel.

Eben nicht automatisch. Dazu bedarf es auch keiner gesonderten Vereinbarung. Das kannst du dir gerne in §434 BGB zu Gemüte führen.

@Oponn

Natürlich trifft das hier ohne gesonderte Vereinbarung zu, denn hättest du dir §434 Absatz 1 BGB mal genau gelesen, dann wüsstest du, dass die Sache nur dann als frei von Mängeln gilt,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Das ist übrigens ein direktes Zitat.

Ein Fahrzeug mit kaputten Stoßdämpfern ist aufgrund des Sicherheitsrisikos nicht zur Verwendung im Straßenverkehr geeignet - es würde nicht einmal die HU bestehen. Somit ist es nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet.

Dazu sind defekte Stoßdämpfer weder üblich, noch sind diese bei Kauf zu erwarten.

@TW1920

Nein, das trifft eben nicht automatisch zu. Entscheidend dafür, ob das ein Mangel ist, sind eben Alter und Laufleistung des Autos, sowie die Frage, ob der Defekt offensichtlich war oder nicht.

@Oponn

Zum einen sind solche Mängel nicht ersichtlich - das ist kein offensichtlicher Kratzer.

Wenn ein gebrauchtes Fahrzeug erworben wird, geht man gewöhnlich von einem verkehrstüchtigen Fahrzeug aus - es sei denn, es wird explizit anders im Kaufvertrag vereinbart. Da ist das Alter und die Laufleistung egal, denn wenn es nicht verkehrstüchtig ist, kann es für seinen üblichen Zweck eben nicht verwendet werden und ist somit eindeutig mangelhaft.

was steht im Vertrag? fangen wir da mal an

welche Mängel sollen noch vorhanden sein?

du meinst doch wohl nicht solche Typen wie AtU ....

die wollen dir gerne was verkaufen, die verdienen daran

Vermutlich greift hier die gesetzliche Sachmängelhaftung, aber wenn das Auto z.B. 15 Jahre alt ist und 200.000 km runter hat, gelten diverse Teile durchaus als Verschleiss und fallen nicht unter die Gewährleistung, z.B. Kupplung, Fahrwerk, Abgasanlage, ...