Auto beschädigt durch Einkaufswagen; wie vorghehen als Geschädigter?

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Also

  1. Du darfst keine Personalausweise fotografieren oder sonst wie Kopien davon anfertigen (§ 14 PAuswG). Schreib die Daten ab und lösch das Foto!
  2. Du hast Anspruch auf Widerherstellung des Zustands, der vor dem Schaden bestand und musst dich an die Schadensminderungspflicht halten (§§ 254 Abs. 2 und 823 BGB). Du erhälst also die Reparatur bezahlt oder das entsprechende Geld abzgl. USt.
  3. Du holst dir einen KVA in einer Werkstatt deiner Wahl und schickst diesen beweisbar an deinen Schädiger mit Bitte um Ausgleich binnen 14 Tagen! Bei Verstreichen der Frist kündigst du an, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

Hallo,

vorab das in diesem Zusammenhang vielleicht Entscheidendste:

Der Schädiger ist grundsätzlich selber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft einen solchen verursacht.

An seine Stelle tritt - soweit der Schaden gedeckt ist - die ggf. bestehende Haftpflichtversicherung. Die hat für den Geschädigten den Vorteil, dass er sich keine Gedanken darüber machen muss, ob der Schädiger überhaupt wirtschaftlich in der Lage (und willens) ist, den Schaden zu regulieren.

Der Geschädigte ist - ganz gleich, ob nun eine Versicherung oder der Schädiger selbst den Schaden reguliert - in der Wahl der Regulierung frei. Er kann neben der Reparatur auch eine Entschädigung nach Kostenvoranschlag/Gutachten wählen.

Sobald sich die Versicherung des Geschädigten gemeldet hat, kann man also seine Unterlagen wahlweise dem Schädiger oder Versicherung direkt zukommen lassen.

Hierbei gilt es aber ein, zwei Punkte zu beachten:

  1. Ein Gutachten sollte nicht bei Bagatellschäden in Auftrag gegeben werden. Die Versicherung könnte in so einem Fall die Kostenübernahme  verweigern, da ein solcher Aufwand im Verhältnis zur Schadenhöhe nicht angemessen ist. Besser in so einem Fall zunächst einen Kostenvoranschlag der Werkstatt einreichen (wenn die Versicherung dann doch ein Gutachten wünscht, wird sie sich melden...).
  2. Bei einer Abrechnung über KV/Gutachten wird im ersten Schritt immer nur der Netto-Betrag reguliert. Die Mwst. wird erst erstattet, wenn sie (z.B. über eine Rechnung) nachgewiesen wird.
  3. Grundsätzlich sind Haftpflichtschäden immer nach Zeitwert zu regulieren; eine Neuwertentschädigung gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Im vorliegende Fall können übrigens - je nach genauer Fallsituation - zwei verschiedene Haftpflichtversicherungen angesprochen sein: Sollte der Be- bzw- Entladevorgang des Schädigers noch nicht abgeschlossen gewesen sein, wäre nämlich die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

In allen anderen Fällen ist die Privat-Haftpflicht die Versicherung der Wahl.

Viele Grüße

Loroth

Wir sind ja hier nicht im Mietrecht und somit ist der Plan möglich. Der AS belegt seinen Schaden und hat Anspruch auf Leistung, hier natürlich dann ohne die Märchensteuer.

Richtig, Du musst Deinen Anspruch durchsetzten, d. h. Kostenvoranschlag an Verursacher, der muss das dann entweder selber oder über seine Versicherung begleichen.

Also üblicherweise ist es so, dass er dir seine Versicherungsdaten gibt und du rufst dort an und fragst, in welcher Werkstatt du es reparieren sollst, bzw. ob es eine Werkstattbindung gibt. Die Werkstatt rechnet dann mit der Versicherung ab.

Wenn du nur das Geld einsteckst, ohne den Schaden damit zu reparieren, ist das Versicherungsbetrug. Das solltest du eher nicht machen. Ich glaub auch nicht, dass der Verursacher mit einem Kostenvoranschlag Geld von seiner Versicherung kriegt.

Die Antwort ist leider im ersten wie im zweiten Absatz komplett falsch, sorry.

@Loroth

Die Antwort basiert "leider" auf persönlichen Erfahrungen ist daher richtig.

@daCypher

Survivorship bias.

Ob es eine Werkstattbindung im Vertrag des Schädigers gibt ist vollkommen uninteressant für den Geschädigten.

Wo siehst du hier den Vorsatz sich durch Täuschung einen Vermögensvorteil zu verschaffen? Der Schaden ist doch eingetreten...

@kevin1905

Die Täuschung besteht darin, zu behaupten, den Schaden mit dem Geld zu reparieren. Der Vermögensvorteil ist das Geld, was man dadurch kriegt.

Wenn du der Versicherung sagst "Ich will Geld wegen dem Kratzer haben, aber reparieren will ich's damit nicht", wird die Versicherung auch kein Geld rausrücken.

Ich muss meine Antwort evtl. trotzdem zurückziehen. Hab nicht dran gedacht, dass hier nicht die KFZ-Haftpflicht in der Pflicht ist, sondern dass es ein Schaden für Privathaftpflicht ist. Da kann es evtl. anders laufen. Meine Erfahrungen beziehen sich auf einen Parkrempler mit einem anderen Auto. (Die Regulierung fand ich übrigens total lächerlich, weil das eigentlich ein Schaden gewesen wäre, der vielleicht 100€ mit Smart-Repair gekostet hätte, aber die Versicherung hat auf einen Gutachter bestanden, der dann gesagt hat, dass die komplette Stoßstange getauscht werden muss, was dann am Ende insgesamt 1400€ gekostet hat)

@daCypher

Die Antwort basiert "leider" auf persönlichen Erfahrungen ist daher richtig.

Diese persönliche Erfahrung bedauere ich. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Geschädigte weder irgendeine "Werkstattbindung" akzeptieren muss noch dass er verpflichtet ist, den Schaden reparieren zu lassen (s. meine Antwort weiter unten).

Die Antwort bleibt somit falsch.  Weiterhin, sorry.

@daCypher

@daCypher:

komisch, mir ist ein Fall bekannt, wo die VERSICHERUNG den Geschädigten geraten hat, nach Gutachten abzurechnen, da er von Anfang an gesagt hat, Schaden wird nicht repariert, da das Fahrzeug zu alt ist ..........

alsonochmal:
Es ist KEIN Versicherungsbetrug

Wenn du nur das Geld einsteckst, ohne den Schaden damit zu reparieren, ist das Versicherungsbetrug

Nein, warum sollte das Betrug sein?

@kim294

Weil das Geld von der Versicherung dazu gedacht ist, den Schaden zu reparieren und nicht als "Schmerzensgeld" oder sonstwas konzipiert ist.

@daCypher

@daCypher:

Quatsch!!

ich habe es bereits mehrmals erlebt, dass nach Gutachten abgerechnet wurde und der Schaden NICHT beseitigt wurde .......

niemand ist VERPFLICHTET, den Schaden zu reparieren ....

ansonsten düften ca. 1/3 der Kfz-Schäden künftig nicht mehr beglichen werden ....

@daCypher

es gibt nur ein Entschädigungsanspruch in Geld. Und damit muß der Zustand vor dem Schaden nicht wiederhergestellt werden. Der Geschädigte kann z.B. auch unrepariert verkaufen und sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen.

Da werden wir hier wohl für dumm verkauft. Ein AS hat das Recht auf Ersatz seines Schadens, aber nicht die Plicht zu reparieren, so jedenfalls der BGH. Alles ganz einfach und bei einem größeren oder Tatal-schaden wäre Deine Behauptung doch gar nicht möglich und der AS geht somit leer aus? Nie im Leben, wetten?