Auszug aus Bedarfsgemeinschaft , Vermieter lässt mich nicht ausziehen?

14 Antworten

... ja, natürlich. Beide Mieter müssen kündigen, beide bekommen auch die BK-Abrechnung und beide bekommen auch die Miesi, so jedenfalls bei uns so üblich.

Aber festhalten geht natürlich nicht, also nicht ausziehen geht nicht. Wir Vermieter dürfen doch keinen festhalten/einschließen.


Der Vermieter hat mir unterschwellig zu verstehen gegeben das er den Auszug allein von mir also die Kündigung nicht akzeptiere, da noch Mietschulden von knapp 300€ offen wären und da nicht sicher gestellt ist ob meine Lebenspartnerin allein die Wohnung und die Miete bezahlt
bekommt.

Sie können rein rechltich nicht alleine einen gemeinsam geschlossenen Mietvertag wirksam kündigen! Mit Ihren Rückständen hat das nichts zu tun!

Der Mietvertag kann vor dem geschilderten hintergrund mangelnden Vertrauens in den zweiten Mieter nur von Inhen gemeinsam fristgerecht gekündigt werden.

Damit wäre dann der Vermieter sein bekanntes Risiko der säumigen Mietpartei insgesamt los!

Eine Kündigung muß immer schriftlich erfolgen. Der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dir und deiner Ex-Freundin hat nichts mit dem Jobcenter zu tun. Da du für die Mietschulden genau so haftes wie wie deine Ex, es ist dem Vermieter egal wer es verschuldet hat, besteht der Vermieter auf die Mietzahlung. Gegen eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) von beiden kann der Vermieter nichts machen. Wenn der Vermieter deine Ex nicht als alleinige Mieterin akzeptieren will (verständlich) müß ihr beide kündigen und ausziehen. Davon solltes du auch deine Ex überzeugen denn du haftes weiter für Mietschulden bis euer Mietvertrag erloschen ist. Egal ob du noch da wohnst oder nicht.

Eine Kündigung der Wohnung ist eine einseitige Willenserklärung. Sie bedarf deshalb keiner Zustimmung des Vermieters.

Allerdings könnt ihr beide nur gemeinsam kündigen mit Frist von drei Monaten.

Eine Kündigung nur eines Mieters wäre unwirksam.

Es könnte einvernehmlich die Entlassung eines Mieters aus dem Mietverhältnis vereinbart werden.

Einen neuen Mietvertrag  mit nur einem Mieter nach gemeinsamer Kündigung kann der Vermieter ablehnen.

Mit 45 m² WF wäre die Wohnung angemessen groß. Von Seiten des JC dürfte es also für die alleinige Mietschaft deiner Freundin keinen berechtigten Einwand geben. Es kommt dabei natürlich auf die konkreten Kosten an.

Du möchtest, dass dir deine Vermieterin einen Gefallen tut: Eure gemeinsame Kündigung vorfristig zu akzeptieren und mit deiner Ex-Partnerin gleichzeitig einen neuen Mietvertag (möglichst noch zu den alten Konditionen) abzuschließen.

Und die Vermieterin macht diesen Gefallen davon abhängig, dass ihr beide vorher eure Mietschulden begleicht.

Was ist daran nicht verständlich?

Frech ist dabei, wenn der eine von zwei Gesamtschuldnern auf den anderen verweist: "Die soll gefälligst die Hälfte der Schulden übernehmen!" Denn die Vermieterin hat ja kein Interesse daran, in eure internen Streitigkeiten verwickelt zu werden - oder auf den Sankt-Nimmerleinstag zu warten mit den 300,- Schulden.

Unfruchtbar ist dabei auch der Verweis auf die Kaution: Die ist ja für spätere Mietschulden und für spätere Renovierungen nötig. Da hat die Vermieterin kein Interesse daran (und keine Pflicht dazu), diese Kaution anzuknabbern.

Wenn du jetzt sofort die 300,- bezahlst, kannst du dir hohe Schulden ersparen. Denn wenn deine Ex weitere Mietschulden verursacht, kann dein Geld (und dein Sach-Eigentum) gepfändet werden von der Vermieterin - so lange, bis du aus dem Mietvertrag "entlassen" worden bist.

Deine 300,- oder die Hälfte kannst du danach noch in Ruhe von deiner Ex einfordern. Oder du setzt ihr jetzt gleich ein Ultimatum: Entweder, du rückst die 150,- gleich heraus und ich gebe sie der Vermieterin - oder du kannst warten, bis du einen eigenen Mietvertrag erhältst! (Falls sie überhaupt einen eigenen haben möchte - aber den kannst du ihr leicht schmackhaft machen: Du könntest sie ja sonst ständig schickanieren als weiterer Mit-Mieter ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Da hat die Vermieterin kein Interesse daran (und keine Pflicht dazu), diese Kaution anzuknabbern.

Die Vermieterin darf auch gar nicht.

@bwhoch2

Richtig ist, dass der Vermieter die Kaution treuhänderisch verwalten muss. Er darf sie also auch nicht direkt "anknabbern" - etwa in sein eigenes Portfolio packen, weil Mietschulden bestehen oder aus sonst einem Grund.

Aber ich habe das "Anknabbern" bildlich gemeint: Der Vermieter könnte eine Mietschuld dulden, da er ja über eine höhere Sicherheits-Kaution verfügt!

Nur muss er dies nicht dulden. Dies schrieb ich auch so. Denn er weiß ja nicht, ob beim Auszug Schäden plus Schulden durch den Mieter vorliegen, für die er die gesamte Kaution benötigt - wenn nicht mehr.

Gruß aus Berlin, Gerd