Auszahlungsberechnung nach wirtschaftlichen Totalschaden

2 Antworten

Das müsste doch der Rechtsanwalt , der die Schadensabwicklung durchgeführt hat, wissen, zumal wenn er ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist !

Sie erhalten als Privatperson den Brutto-Restwert und müssen die MwSt nicht abführen - also wird beim Restwert Brutto abgezogen.

Sie tätigen bei Abrechnung nach Gutachten aber keinen Neukauf wo eine MwSt anfällt, daher ist es korrekt hier den Nettowert anzusetzen. Sie erhalten also die Mehrkosten für die MwSt nur dann, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist.