Auszahlen des Pflichtteils

3 Antworten

  1. Pflichtteil: Höhe

Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das der Pflichtteilsberechtigte erben würde.

Besonderheiten bestehen bei der Berechnung des Pflichtteils, wenn Ehegatten in Form einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben

  1. Pflichtteil: Berechnung

Zur Berechnung des Pflichtteils muss einerseits der gesetzliche Erbteil ermittelt werden und andererseits der Wert des Nachlasses festgestellt werden.

a) Die Feststellung des gesetzlichen Erbteils

Bei der Ermittlung des Erbteils wird berücksichtigt, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist und wer auf sein Pflichtteil verzichtet hat. Dagegen wird nicht berücksichtigt, wer auf sein Erbe verzichtet hat und wer vor dem Erblasser verstorben ist.

Bei der Zugewinngemeinschaft gilt nach § 1371 BGB: Endet sie durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erhöhter gesetzlicher Erbteil). Ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, bleibt dabei außer Betracht.

Den sogenannten kleinen Pflichtteil plus Zugewinn nach § 1373 ff. BGB kann der überlebende Ehegatte dann verlangen, wenn er nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Nicht nur für ihn, sondern auch für die anderen Pflichtteilsberechtigten richtet sich die Höhe des Pflichtteils in diesem Fall nach dem nicht erhöhten, normalen gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

b) Die Feststellung des Nachlasses

Die Höhe des Nachlasses wird nach dem Bestand und dem Wert bestimmt, den der Nachlass zur Zeit des Erbfalls hatte. Für die Feststellung des Nachlasswertes ist der Verkehrswert maßgebend, bei einem Landgut der Ertragswert. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Wert des Nachlasses aber nicht selbst ermitteln. Aus diesem Grund hat er gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und einen Mitteilungsanspruch hinsichtlich des Nachlasswertes.

c) Ausnahmsweise werden Anrechnungen auf den Pflichtteil vorgenommen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten gewisse Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten oder sonst an einen Abkömmling gemacht hat.

Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?

Comunik  28.01.2012, 18:49

ob ein Mensch ohne Ahnung damit was anfangen kann. Gibt es die Antwort nicht auch einfacher?

Dein Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall deines Vaters und wäre auf fristwahrenden Antrag, d. h. innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Sterbejahres und Kenntnis deiner Enterbung, den Erben gegenüber zu fordern und dann innerhalb von 30 Tagen auszubezahlen.

Er ergibt sich aus dem zu deiner gesetzlichen Erquote hälftigen Betrag in Geld an dem, was nach Abzung (auch hälftig mit der Witwe gemeinsamer) Verbindlichkeiten und Bestattungskosten als Reinnachlass übrig bliebe.

Darüber hättest du Anspruch auf eine bewertetes Nachlassverzeichnis, das Vermögen und Schulden auflistet und als Differenz den Reinnachlass als Bemessungsgrundlage ergäbe; § 2314 BGB.

Außerdem kannst du Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre verlagen, die, im Schenkunsgwert ab dem zweiten Jahr alljährlich um jeweils 10% abschmelzend, dem Nachlass hinzugerechent würden; § 2325 III BGB.

Im gesetzlichen Güterstand erneut verheiratet, bekommt seine Frau als Witwe 1/4 Erbrecht plus 1/4 pauschliertern Zugewinn, also die Hälfte seines Reinnachlasses; §§ 1931 ff. BGB;  die andere Hälfte teilen sich alle leiblichen, adoptierten und sogar ungeboreren Kinder deines Vaters.

Gäbe es auf dieser Seite im Erbfall eures Vaters immer noch nur dich und deinen Bruder als seine Abkömmlinge (Kinder), wäre dein Pflichtteil 1/8 oder 12,5% und gegen die Witwe zu fordern.

Bzgl. des Hauswertes käme es darauf an: Steht es in seinem Alleineigentum und wurde er lebzeitig bereits seiner Frau und/oder auf den Todesfall seinen Enkeln vererbt, wie ich es der Fallschilderung entnehme, zählt es mit vollem Verkehrswert am Stichtag Sterbetag.

G imager761

Was ist mit deiner leiblichen Mutter (verstorben?) Wenn ja, dann würde dir eigenlich daraus schon ein Erbteil zustehen. Dein Pflichtteil sind ca. 30% von dem was geteilt werden muss. Beispiel: Also werden 300.000 € durch Stiefmutter und zwei Kinder geteilt, bekommst du von 100,000 € 30 % = 30tausend Euro. Wenn dein Vater gestorben ist bekommst du einen Bescheid vom Amtsgericht und kannst/solltest dein Erbe dann einfordern. Allerdings ist das alles sehr vage ausgedrückt, weil ich deinen TExt nicht so ganz nachvollziehen kann. Wer hat denn wirklich was schon vererbt ?

beles 
Fragesteller
 28.01.2012, 19:48

Leibliche Mutter verstarb ohne das ein daraus entstehender Erbteil eingefordert wurde,bis dato hat also noch niemand etwas geerbt.Das Testament besagt,das das Mehrfamilienhaus zu Lebzeiten meiner Stiefmutter nicht verkauft werden darf,alle Enkelkinder zu gleichen Teilen erben und mein Bruder und ich von diesem Haus unser Pflichtteil bekommen.Es gibt acht Enkelkinder.Kann ich dann trotzdem mein Pflichtteil einfordern und wenn ja,wie wird der berechnet?