Außertarifliche Zulagen zahlen im Beschäftigungsverbot?
Hallo!
ich bin schwanger und werde somit demnächst das Beschäftigungsverbot von meinem AG erhalten.
Ich habe einen Tarifvertrag (igz Vertrag) in dem übertarifliche Zulagen von 7,48€ geregelt sind, sodass ich auf einen std Lohn von 20€ komme.
nun meine Frage : fällt diese Zulage weg, wenn ich im Beschäftigungsverbot bin?
leider habe ich erst vor 2 Monaten meinen neuen Job angetreten...
3 Antworten
Ich hab deine Frage nicht ganz verstanden weil du einmal von außertariflich sprichst und dann wieder von Tarifvertrag in dem Zulagen geregelt sind...
Soweit ich aber weiß darf man dir dein Gehalt nicht einfach kürzen. Du bekommst das was du vorher auch bekommen hast
Ich habe einen Tarifvertrag. Dort steht 1zu1 geschrieben.
„Der Mitarbeiter erhält auf Grundlage dieser Eingruppierung ein tarifliches Entgelt, dessen Höhe sich jeweils nach den Bestimmungen der gemäß Paragraph 1 Absatz 1 anwendbaren Tarifverträge bemisst, derzeit in Höhe von 12,52€ je Stunde.
der Mitarbeiter erhält eine gemäß Absatz 2 anrechenbare und Absatz 3 widerrufliche außertarifliche Zulage in Höhe von 7,48€ je Stunde.“
Die Summe des tariflichen Entgelts und einer etwaigen außertariflichen Zulage bilden das vertragliche Entgelt, somit derzeit 20,00€ je Stunde.
so..
§ 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, daß während des Beschäftigungsverbots die durchschnittlichen Vergütung der Schwangeren in den letzten 13 Wochen weiter zu zahlen ist.
Dies umfasst auch alle regelmäßig anfallenden Zulagen.
Die deutsche Regelung geht weit über das hinaus, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgelegt hat; hiernach bräuchten nur positionsbezogene Zulagen und keine Leistungszulagen berücksichtigt werden. Eine Besserstellung ist den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt.
Kommt darauf an welche Vorraussetzungen an den Zulagen hängen. Kann das sein das du eine Lohnerhöhung meinst? Die muss der AG trotzdem bezahlen.
Entweder dein AG schickt dich in BV oder er gibt dir eine andere Stelle, die dem MuSchuGesetz entsprechen.