Ausserordentliche Eigentümerversammlung gewünscht; muss jeder Einzelne diese bei der Verwalltung beantragen??

3 Antworten

Die Eigentümerversammlung wird durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
geregelt. Der Verwalter des gemeinsamen Wohneigentums muss mindestens
einmal jährlich zur Eigentümerversammlung aufrufen. In der Versammlung
werden alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Eigentum, etwa
hinsichtlich Instandhaltung und Instandsetzung, Hausordnung,
Gebrauchsregelung oder Entscheidungen über bauliche Veränderungen,
getroffen. Außerdem wird der jährliche Wirtschaftsplan für das
gemeinsame Wohneigentum erstellt, aus welchem alle voraussichtlich
anfallenden Kosten für das folgende Jahr hervorgehen. Aus dem
Wirtschaftsplan ergibt sich die monatliche Summe, die jeder Eigentümer
abtreten muss, damit die Bewirtschaftung des Eigentums gewährleistet
werden kann. Darüber hinaus werden im Zuge einer Jahresabrechnung alle
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für das zurückliegende Jahr
einander gegenübergestellt.

https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/lexikon/eigentuemerversammlung.html

Es geht hier um eine Ausserordentliche Eigentümerversammlung!

@glaubeesnicht § 23
Wohnungseigentümerversammlung

(1) Angelegenheiten, über
die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der
Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden
können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der
Wohnungseigentümer geordnet.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist
ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu
diesem Beschluß schriftlich erklären.

(4) 1Ein
Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren
Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. 2Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Das ist bezüglich einer Versammlung zu beachten.

Eine ""ausserordentliche" kann der Verwalter bei oder unter besonderen Umständen in Absprache mit dem Beirat einberufen!