Ausschluss der Gewährleistung vom Gebrauchtwagenhändler auf dem Kaufvertrag, gesetzlich in Ordnung?
Wahrscheinlich schon tausend Mal diskutiert und in abertausenden anderen Threads nachlesbar. Und doch ist jede Frage auf seine ganz persönliche Art und Weise einzigartig. (Zumindestens für den Verfasser - indem Fall mich)
Ein freundliches "Hallo", an die diversen Rechtsexperten da draußen!
Ich bin wahrscheinlich einer unter vielen "ahnungslosen" Käufern in Deutschland und bin mir auch durchaus bewusst, das ich im Vorfeld, hätte anders agieren müssen. Doch nun ist das Kind in Brunnen gefallen und ich brauche Eure Hilfe um weiteren Schaden eventuell zu vermeiden.
Ich habe mir ein Auto, bei einem Gebrauchtwagenhändler, am 22.04.2014 gekauft.
Auf meiner Rechnung stehen unter anderem folgende Daten:Hersteller: Audi Typ/Modell: A4 Avant 2,5 TDI Fahrgestellnummer: xxxxx Erstzulassung: 12/1999 Kilometerstand: 188000
Das Fahrzeug ist gesehen, ausgiebig Probe gefahren und begutachtet worden. Unfallfreiheit unbekannt. Nachlackierung nicht ausgeschlossen. Jede Art von Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt folgende Vereinbarung:
- Serviceintervale müssen eigenhalten werden!!!
Preis: 2900€
Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung
Der Kaufvertrag wurde vollständig durchgelesen. Durch die Unterschrift akzeptiert der Käufer alle Regelungen des Kaufvertrages.Kurze Anmerkungen:
Meine Probefahrt dauerte lediglich zehn Minuten und es war der Verkäufer mit im Auto. Eine Fahrt zur Dekra (oder anderen Prüfstellen) war nicht möglich. Es war mein erster Autokauf und ich war "ziemlich" nervös.
Das Auto machte äußerlich und innerlich einen gepflegten Eindruck. Der erste Gang klemmte ein wenig, aber der Verkäufer versicherte mir, dass dies kein Problem sei. (Im nachhinein, ganz schön blauäugig von mir)
Als Leihe betrachtet, machte das Gesamtpaket einen recht soliden Eindruck.
Bereits eine Woche nachdem Kauf fing ich an die ersten Mängel festzustellen und ließ unter anderem folgende Dinge (Bremsflüssigkeit, Öl, Glühkerzen, Scheibenwischer ~ 300-350€) erneuern.
Als ich nach drei bis vier Wochen das erste Mal eine Waschanlage aufsuchte, stellte sich in der nachfolgenden Reperatur heraus, dass der innenliegende Kabelbaum unter der Batterie in einer Art "Wasserdurchlaufbox" eingeklemmt war. Das Auto schaltete bei starkem Regen immer ins Notprogramm. Diese Reperatur plus Achsmanschette kostete rund 475€.
Nun steht mein Auto wieder in der Werkstatt und hat einen Kupplungsschaden. Vorraussichtlichen Kosten dafür, je nachdem was wirklich kaputt ist ~2000€.
Das Auto hat nach nur sieben Wochen einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Was kann ich tun? Kann ich etwas tun?
Am liebsten würde ich das Auto zurückgeben!
Danke für Eure Hilfe!
6 Antworten
Um es kurz und bündig zu sagen, der Gebrauchtwagenhändler muss die Gewährleistung übernehmen und darf diese im Kaufvertrag nicht ausschliessen.
Bei den von dir genannten Mängeln handelt es sich um gravierende Mängel, die dem Händler mit Sicherheit bekannt waren.
Ich würde mir einen Anwalt nehmen. Evtl. die Rückabwicklung des Kaufvertrages anstreben. Hier liegt aus meiner Sicht eindeutig eine Täuschung vor. Würde mit dem Anwalt auch darüber sprechen, inwieweit dir bisher entstandene Reparaturkosten. vom Händler zu ersetzen sind.
Das BGB ist da ganz klar: Der Händler darf sich nicht von der Gewährleistung ausschließen, weder im Kaufvertrag, weder in den AGB noch sonst wie. Er muss die Gewährleistung übernehmen, das einzige Recht was er hat, ist die Gewährleistung für gebrauchte Waren auf ein Jahr zu reduzieren, mehr aber nicht. "Gekauft wie gesehen" gilt nicht bei Händlern, egal wie er es dreht (natürlich nur, wenn du Privatperson bist und keine Firma).
Bremsflüssigkeit, Öl, Glühkerzen, Scheibenwischer sind allerdings schwer durchzusetzen, da darin nun mal ein normaler und in der Regel hoher Verschleiß vorliegt (im Vergleich zu anderen Autoteilen). Bei den anderen Schäden nicht, da muss der Händler Gewährleistung anbieten und übernehmen. Außerdem ist es für einen Autohändler leicht Schäden wie die Manschette im Vorfeld zu erkennen.
Achte im Kaufvertrag darauf, ob der Händler wirklich der Verkäufer ist und nicht ein Vermittler zwischen 2 Privatpersonen, denn dann gilt natürlich nicht das geschriebene. Deine Rechte wirst du wohl, wenn der Händler sich weigert, anwaltlich eintreiben, allerdings stehen die Chancen sehr gut.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__475.html Der Paragraf regelt, dass der Ausschluss von Gewährleistung (genauer Sachmängelhaftung) bei Verbrauchern nicht erlaubt ist
Hallo,
ein gewerblicher Unternehmer darf die Gewährleistung nicht ausschließen (§425BGB).
Sollte dein Händler dies vorschlagen, kannst du davon ausgehen, dass an dem Wagen nicht alles takko ist.
Habe selbst diese leidliche Erfahrung gemacht. Den Wagen danach habe ich beim Fachhändler gekauft - mit Gebrauchtwagengarantie. Kostet etwas mehr, aber man schläft ruhiger, und hat sich mehrfach ausgezahlt.
VG
Hi,
meinem Verständnis nach ist der Vertrag mit dieser Klausel nicht rechtswirksam, der Vertrag somit ungültig.
Heißt: Anwalt nehmen und Recht auf Gewährleistung durchklagen.
Ich bin kein Jusrist aber ich kann mir folgende Szenarien vorstellen:
-
Du kannst den Wagen bei voller Kostenerstattung zurückgeben, da Vertrag ja ungültig
-
Die Gewährleistung greift und der Händler muss die Kosten des Schadens übernehmen
Also, Messer zwischen die Zähne und los! ;-)
Hab mir die Frage nicht durchgelesen und nur die Antworten überflogen. Wollte nur anmerken, dass durch die unwirksame Klausel der Vertrag nicht unwirksam ist, Szenario 2 trifft also zu - Gewährleistung greift.
Für den Frager noch: Such mal nach "ADAC Mängel Verschleiß Liste".
Der gesamte Kaufvertrag ist nichtig, es sei denn irgendwo im Kleingedruckten steht die salvatorische Klausel.
Der Ausschluss der Gewährleistung ist ein Rechtsfehler den man mit der salvatorischen Klausel mildern kann. Ist diese Klausel nicht vereinbart, dann ist eben der gesamte Vertrag ungültig. Ich würde das Auto zurückgeben.
Eine Ausschlussklausel der Gewährleistung im Vertrag zwischen Händler und Privatkäufer ist ungültig. Der Händler muss dir die Gewährleistung geben wenn er der Verkäufer und nicht nur der Vermittler war. Er kann sie auf ein Jahr begrenzen. In deinem Fall hast du dann sogar zwei Jahre Gewährleistungsanspruch. Also ab zum Händler und ein ernstes Gespräch führen. Zeugen mit nehmen nicht zu vergessen.
Vielen Dank CaptainCox,
doch deine Antwort, beantwortet meine Frage nur zur Hälfte. Es ist schön zu Wissen, dass ich im BGB die Gewährleistung nachlesen kann. Doch auch da steht nichts darüber ob ich durch meine Unterschrift auf dem Vertrag alle Vereinbarungen akzeptieren muss. Oder ob jene Klausel im Vertrag überhaupt rechtens ist.
Und was mache ich nun mit dem Auto? Wie oben beschrieben, habe ich das Auto gekauft, obwohl nicht alles "takko" ist, wie du es so nett umschreibst. Doch was nun? Sieben Wochen alt - wirtschaftlicher Totalschaden - . . .