Aussage verweigern, wie geht der Prozess weiter?

4 Antworten

Ich rate immer jedem Beschuldigten nicht einfach so eine Aussage bei der Polizei zu machen.

Die Polizei ist Freund und Helfer aber auch der Fänger von bösen Jungs. In der Aussage wollen sie natürlich belastende Fakten sammeln. Ergo ist es für den Täter besser nicht hinzugehen, wenn er nicht z. B. vom Staatsanwalt gezwungen wird.

Der Staatsanwalt wird jetzt nach Aktenlage entscheiden, ob er einen Prozess für richtig hält. Dann wird alles vor Gericht geklärt mit dem Beschuldigten und allen Anwälten. Er entscheidet, ob ein öffentliches Interesse besteht ihn zu verfolgen. Selbst wenn du deine Anzeige zurückziehst entscheidet er das.

Wenn der Täter dann in dem Prozess für schuldig befunden wird, kannst du auf dem zvilrechtlichen Weg deine Ansprüche geltend machen.

rgamst  28.12.2016, 20:24

Kleine Egänzung, zivilrechtliche Ansprüche haben nichts mit dem Urteil zu tun, so lustig das auch klingt. Er kann frei gesprochen  werden und trotzdem kannst Du Ansprüche anmelden. Nur die Frage ob es Sinn macht.

Realisti  28.12.2016, 20:30
@rgamst

Gute Ergänzung.

NoNameMeg 
Fragesteller
 28.12.2016, 20:50

Heißt, es kommt jetzt auf die Beweislage an etc. Kann der Prozess auch fallengelassen werden, wenn die Beweise nicht ausreichen? Quasi, keine Fingerabdrücke an der Hose etc.?

Realisti  28.12.2016, 20:53
@NoNameMeg

Genau.

Es wird auch niedergeschlagen, wenn ihn schon eine große Strafe erwartet, dann fallen kleine Delikte unter den Tisch. Also bei einer Mordanklage interessiert die kein Schokoladen-Diebstahl mehr.

NoNameMeg 
Fragesteller
 28.12.2016, 21:50
@Realisti

Okay, vielen Dank! Jetzt bin ich um einiges schlauer als zuvor!

Der Täter kann jede Aussage verweigern, er muß nur Angaben zu seiner Person machen. Wenn es zum Prozess kommt kann er auch die Aussage verweigern und er darf sogar als Angeklakter lügen. Es kommt dann nur auf die Beweislast an.

MKausK  28.12.2016, 20:27

Vor der Polizei darf er Lügen, vor dem Richter nicht! Falschaussage vor Gericht ... Haftstrafe mindestens 1 Jahr, Meineid = Haftstrafe mindestens 2 Jahre. Der Angeklagte darf vor Polizei und Gericht die Aussage verweigern, vor Gericht darf er nicht Lügen.

rgamst  28.12.2016, 20:39
@MKausK

Junge junge, ein Beschuldigter kann vor Gericht lügen wie er will und das ist straffrei da sich ein Beschuldigter nie selbst belasten muß , Ein Zeuge darf nicht lügen.

Friedel1848  29.12.2016, 01:34
@rgamst

Alles richtig, kleine Einschränkung: Auch ein Beschuldigter darf nur in so weit lügen, wie er nicht andere fälschlicherweise dadurch belastet. Dann würde auch er sich nach § 164 StGB strafbar machen.

In Bezug auf alles andere darf er aber ungestraft lügen, auch vor Gericht.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen. Es gibt einen sogenannten nemo-tenetur-Grundsatz, der besagt, dass sich niemand selbst belasten muss.

Wie geht es jetzt weiter, wenn der Beschuldigte die Aussage verweigert? Nun, die Vorladung des Beschuldigten dient natürlich auch dazu, den Fall möglichst aufzuklären. Aber der Sinn dieser Vorladung (da der Polizei ja auch bewusst ist, dass der Beschuldigte nichts sagen muss und sich in den meisten Fällen auch nicht selbst belasten wird) ist der, dass die Ermittlungsbehörden die Pflicht haben, dem Beschuldigten vor Anklageerhebung die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. 

Jetzt geht es so weiter, dass die Ermittlungsbehörden weitere Beweise sammeln werden, unter anderem deine Aussage als Opfer der Straftat. Wenn die Sache "ausermittelt" ist, d.h. wenn alles nötige ermittelt ist, muss der Staatsanwalt eine Entscheidung treffen: Ist es seiner Meinung nach wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in einem möglichen Prozess verurteilt wird oder nicht? Liegen also entsprechend genug Beweismaterialien vor?

Mögliche Entscheidungen sind:

  • Anklageerhebung, § 170 Abs. 1 StPO
  • Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO
  • Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO
  • Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, §§ 153a ff. StPO
  • Beantragung eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten, §§ 407 ff. StPO

Je nachdem, was der Staatsanwalt entscheidet, geht das Verfahren dann weiter. Von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wirst du benachrichtigt und kannst dagegen Beschwerde einlegen und zur Not auch ein Klageerzwingungsverfahren durchführen (sehr aufwendig). Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, wirst du wohl erneut als Zeuge geladen (mit dem Unterschied, dass dann ein Kommen und eine Aussage Pflicht ist, anders als bei der Polizei).

Zum Schluss noch eine Sache: Die Sache mit "Aussage gegen Aussage" und dann muss freigesprochen werden "im Zweifel für den Angekagte", ist Schwachsinn. Der Richter entscheidet nicht nach strikten Beweisregeln, sondern nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat. So kann es durchaus sein, dass es zu einer Verurteilung kommt, auch wenn Aussage gegen Aussage steht.

Allerdings kann es natürlich schon sein, dass entweder schon der Staatsanwalt oder später der Richter nicht ausreichend Beweise für die Schuld des Beschuldigten sieht und ihn dann freispricht.

Wie alles am Ende ausgehen wird, können wir dir nicht vorhersagen. Jedenfalls wünsche ich dir viel Glück.

NoNameMeg 
Fragesteller
 29.12.2016, 10:19

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

klar wird nach Beweisen gesucht um den Täter zu überführen.