Aussage bei Polizei nach Unfall zurücknehmen

11 Antworten

Hallo Rocchi32,

das was man zurücknehmen kann (und das auch nur bei den sogenannten Antragsdelikten), ist der Strafantrag.

Allerdings sind die Straftaten:

  • gem.: § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und

  • gem.: § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

keine Antragsdelikte, sondern Delikte die von Amts wegen von der Polizei und den Gerichten verfolgt werden und das auch gegen den Willen des Geschädigten.

Kurz gefast. Da die Polizei bereits Kenntnis von der Tat hat, wird die Tat von der Polizei verfolgt und in der Regel führt die Strafverfolgung bei solchen Delikten auch zu einer Verurteilung zur einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (die zur Bewährung ausgesetzt wird).

In der Nebenfolge, muss der Täter noch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von Mindestens 6 Monaten bis Maximal 5 Jahren rechnen.

Ganz vorsichtig wäre ich mit dem, was Du im letzten Satz geschrieben hast:

Er meint es wäre möglich, bei der Polizei anzugeben, ich sei mir doch nicht mehr so sicher und die Kratzer waren schon am Auto.>

Wenn Du dieses tust, läufst Du Gefahr gleich eine Anzeige wegen folgender zwei Straftatbestände zu erhalten:


§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3 )Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


§ 263 StGB - (Versicherungs-)Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Ich persönlich kann Dir hier dementsprechend nur davon abraten, hier jetzt irgendwelche falschen Sachen zu behaupten.

Erstens ist es bei den Straftaten gem. § 142 und § 316 StGB sowieso nicht möglich die Strafanzeige / Deine Aussage zurück zu nehmen

Zweitens würde, wenn Du jetzt sagst, dass der Schaden evtl. doch schon vorher da war, der Verdacht bestehen, dass Du eine Person bei der Polizei angezeigt hast um Geld von seiner Versicherung oder (insofern vorhanden) von Deiner Vollkasko kassieren wolltest.

In dem Fall würdest Du riskieren als Angeklagter vor Gericht zu landen.

Ich wiederhole mich also noch einmal: Ich würde ihm diesen Gefallen nicht tun und dbaei riskieren selbst eine Strafanzeige zu erhalten.

Schöne Grüße
TheGrow

Bei Fahrerflucht und Alkohol am Steuer kannst Du nichts zurückziehen. Du kannst Deine persönliche Anzeige zurpckziehen, das Delikt wird verfolgt.

Du kannst Deine persönliche Anzeige zurpckziehen,

Nein, auch das geht nicht. Nur ein Strafantrag kann zurückgezogen werden. Eine Anzeige, also der Beginn eines Ermittlungsverfahrens, kann nicht zurückgezogen werden. Wenn die Ermittlungsbehörde erstmal Kenntnis von einer Straftat hat, kann sie das ja nicht mehr vergessen. Einstellen kann ein Ermittlungsverfahren nur noch die Staatsanwaltschaft.

Er meint es wäre möglich, bei der Polizei anzugeben, ich sei mir doch nicht mehr so sicher und die Kratzer waren schon am Auto.

Wenn Du das bei der Polizei so angibst, wird sicherlich ein Ermittlungsverfahren gegen Dich eingeleitet wg. Falscher Verdächtigung (§164 StGB) und ggf. wg. Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB). Das Verfahren gegen Deinen Bekannten wird aber deshalb noch lange nicht eingestellt. Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt und Du dort als Zeuge aussagen musst, wirst Du erklären müssen, warum Du Dir auf einmal nicht mehr sicher bist, obwohl Du es ja vorher mehrfach gesagt hast. Wenn Dir eine Falschaussage vor Gericht nachgewiesen wird, hast Du ein sehr großes Problem (*falsche uneidliche Aussage / §153 StGB ; Meineid / §154 StGB).

Warum solltest Du Dir also selbst so große Probleme einhandeln? Damit eine andere Person für ihre Fehler (immerhin mehrere Straftaten) nicht geradestehen muss? Wenn er das nächste Mal betrunken unterwegs ist fährt er vielleicht nicht nur gegen ein Auto, sondern gegen eine andere Person ... Dass er Dich zu einer Falschaussage überreden will, zeigt ja schon, dass kein Unrechtsbewusstsein da ist.

Wenn Du die Sache nicht beobachtet hättest, wärst Du doch froh, wenn ein anderer Zeuge die Wahrheit sagen würde, damit Du nicht auf Deinem Schaden sitzen bleibst.

Sehr gute Antwort.

Fast die gleiche Antwort hab ich auch geschrieben, wurde nur beim schreiben durch Besuch abgelenkt, so dass Du mal wieder schneller warst :-)

Ich würde allerdings noch zusätzlich den versuchten (Versicherungs.-)Betrug noch mit annehmen.

Aber vielleicht bist Du ja auch der Meinung, dass dieser Tatbestand hier nicht zum tragen kommt.

Schöne Grüße
TheGrow

Nein, Fahrerflucht, korrekt "Unterlaubtes Entfernen vom Unfallort" ist eine Straftat und kein Antragsdelikt. Du kannst die Anzeige also nicht zurücknehmen, diese Straftat wird von Amts wegen verfolgt. laß dich nicht zu einer Falschaussage überreden. Der Fahrer hat offenbar nicht alle Tassen im Schrank, wenn er verlangt, daß du jetzt auch noch für ihn lügst.

Wenn der "Täter" aber glaubhaft machen kann, daß er den Unfall nicht bemerkt hat, ist es auch keine Fahrerflucht. Dann bleibt immer noch Fahren unter Alkoholeinfluss.

Das wird schwierig. Sicher kannst du behaupten das du dir nicht mehr sicher bist und deine Aussage revidieren. In wie fern du dich da selber ggf. strafbar machst weiß ich nicht. Aber wenn du der einzigste Zeuge bist und seine Identifizierung nur durch dich möglich ist dann köntest du es sicher so machen. Wenn du es wirklich vorhast dann rede doch mal mit seinem Anwalt was rechtlich wie am besten möglich ist ohne dich strafbar zu machen...

Ob man so etwas wirklich tun sollte ist zweischneidig. Fährt er vielleicht wieder unter Alkohol verletzt oder tötet er sogar einen Menschen und man hat dann daran mindestens eine moralische Mit-Schuld...

Also und unfallverursachen mit Fahrerflucht - geht gar nicht und gehört mit voller Härte bestraft, gerade dann wenn noch Alkohol im Spiel war... - finde ich...