Auskunft über Vorstrafen an Ausländische Behörden

2 Antworten

Schau mal hier nach .immi.gov.au/Pages/Welcome.aspx, das www musst du selber ran manchen, und lies mal nach, ich denke eigentlich nicht...

Diese Frage stellt sich in deinem Falle nicht, denn dein Eintrag im Bundeszentralregister muss inzwischen aus dem Bundeszentralregister entfernt worden sein, da die Tilgungsfrist für Einträge im Bundeszentralregister gemäß § 46 Abs. 1 BZRG maximal 20 Jahre beträgt, ggf. verlängert um die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 Abs. 1 BZRG). Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, also die Tilgungsreife eingetreten, dann ist die Eintragung nach Ablauf eines weiteren Jahres aus dem Register zu entfernen (§ 45 Abs. 2 BZRG). 

In deinem Fall muss die Löschung dementsprechend spätestens 23,5 Jahre nach dem ersten Urteil, also vor etwa 1,5 Jahren erfolgt sein. 

Du hast übrigens einen Anspruch auf Mitteilung darüber, welche Eintragungen über dich im Bundeszentralregister enthalten sind (§ 42 BZRG). Den entsprechenden Antrag musst du bei der für dich zuständigen Meldebehörde stellen (§ 30 Abs. 2 BZRG).