Ausbildung, Elternzeit und ALG 2. Kein BAB, muss das Jobcenter aufstocken?

5 Antworten

Nein. Das jobcenter muss nicht auf deinen Zuruf den kompletten Mietanteil für deine Tochter und dich übernehmen.

Es gilt das Zuflussprinzip. Danach muss das JC mit eurem Bedürftigkeitsanspruch bilanzieren, was an Einnahmezuflüssen vorhanden ist und kürzt folglich logischerweise entsprechend die Zahlungen an dich.

Für deinen Freund könnt ihr aus formalen Gründen schon kein ALG 2 beantragen: Da er nämlich eine Ausbildung macht, steht er dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung!

Außerdem haben andere Sozialleistungen immer Vorrang vor ALG 2. Dein Freund wiederum hätte eventuell als Azubi Anspruch auf BAB. DAs müsste er zuerst beantragen. Das scheint er auch schon getan zu haben. Wenn er dann aber keins bekommt, kann das regelmäßig eigentlich nur 2 Gründe haben: Entweder ist er noch keine 18 oder er hat keinen Anspruch auf BAB, weil seine grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Eltern wirtschaftlich so leitungsfähig sind, dass sie ihm eben Unterhalt zahlen können. In dem Fall muss er erstmal den Unterhalt bei seinen Eltern einfordern.

Möglich wäre eine Aufstockung mit Blick auf den Mietanteil deines Freundes eben nur dann, wenn er BAB bekäme und dennoch unter dem ALG 2-Bedarf läge. Rechtsgrundlage wäre dann § ... schlag mich... 22 oder 25 SGB II

Warum steht Deinem Freund kein BAB zu?

So weit ich weiss, hängt der Mietzuschuss auch von der Größe der Wohnung ab. Wenn die Wohnung zu groß ist, zahlen die nicht alles.

Und lasst Euch doch bitte direkt beim Jobcenter beraten. Da legst Du alle Zahlen vor - und dann helfen die Euch schon weiter.

Hi,

ihr seid eine Gemeinschaft und wenn euer gesamtes Einkommen (inkl. Erziehungsgeld, Kindergeld, ect.) über dem Regelbedarf liegt, siehts schlecht aus.

Aber ich würd mich einfach mal beraten lassen, vll. gibts ja doch ne Möglichkeit.

Wenn ihr so wenig verdient habt ihr evtl. Anspruch auf einen Schein bei der Tafel?

Bei dem Thema sind die Meinungen so gespalten aber dennoch würde ich versuchen oder zumindest vorab schon mal anfragen ob deinem Freund überhaupt ALG zusteht in der Situation. Das denke ich eher nicht. Aber ihr könntet Wohngeld beantragen oder Kindergeldzuschlag bei der KIndergeldkasse!

Wenn dein Freund immer noch in der Erstausbildung ist, sind eigentlich seine Eltern unterhaltspflichtig. Unterstützung für ihn gibt es nur, wenn sein Auszug zwingend notwendig war und seine Eltern finanziell nicht in der Lage sind, ihn zu unterstützen. Verlang doch mal ein Termin beim Amt, dann könnt ihr gleich alles besprechen..

Auszubildende Ü 18 können sich immer eine Wohnung mieten. Die müssen niemanden gegenüber irgendeine Notwendigkeit nachweisen. :-)

@Atzec

Während der Erstausbildung bekommt man dann aber auch keine Unterstützung, wenn man das nicht selbst (bzw. die Eltern) finanzieren kann und das scheint den beiden nicht klar zu sein - ich meine ein Kind ist kein zwingender Grund auszuziehen.

@KleinToastchen

Nein, da bist du unzureichend informiert. Ein eigenes Kind begründet IMMER das Recht eines unter 25-jährigen auf die Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft. Tatsächlich könnte er sogar auf Mietunterstützung durch das JC hoffen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen würden. In dem konkreten Fall aber scheint es so zu sein, dass die Eltern Unterhalt zahlen können. Daher kein Anspruch auf BAB. Und dann muss er sich halt den Unterhalt von seinen Eltern besorgen, notfalls einklagen.