Ausbildung Berufskraftfahrer - Ohne Führerschein

6 Antworten

Ich bin Auszubildener Berufskraftfahrer. Genau wie meine Schwester mache auch ich erst meinen PKW Führerschein in der Ausbildung.

Zur Ausbildung gibt es immer Ausnahmen. Man will die LEute schon vorher ausbilden und nicht erst mit 21. Cemex Bildet zum bsp. ohne PKW Führerschein aus.

Man darf auch erst mit 18 eigentlich Autofahren. Mit den begleiteten fahren auch schon mit 17. Solche Ausnahmen gibt es in ähnlicher Form auch für den C/CE Führerschein in der Ausbildung

Weitere Firmen die mir bekannt sind ist Rhenus/ Logitics und viele andere Firmen... ich brauch nur mal in meiner Berufsschulklasse sehen. Von den 23 Leuten haben gerade mal 5 einen PKW Führerschein. Ich spreche jedoch nur für Berlin und Brandenburg.

Anderes bsp. für die die denken ich erzähle misst. Seht beim Arbeitsamt nach. Die bieten Maßnahmen an für eine Ausbildung als Berufskraftfahrer mit Erwerb des C/CE Führerschein und bei bedarf auch erst den PKW Führerschein und das ab 18Jahren.

Wie gesagt einfach beim Arbeitsamt mal nachfragen die Informieren einen Gut wenn man einen Netten Bearbeiter hat.

Bei den Firmen ist das Problem das die UNgern mehr zahlen als Nötig. Eine 3 Jährige Ausbildung kostet ohne Lohn schon knapp 20.000€. Warum sollten die nochmal 100 € für einen PKW schein rauflegen wenn die nicht mal wissen ob du überhaupt nach der Ausbildung da bleibst.

Unten meinte ich "Warum sollten die nochmal 1000€ für einen PKW schein rauflegen". Hatte ausversehen 100€ geschrieben.^^

In unserem Betrieb können BKF-Azubis ihren Führerschein für den LKW machen. Bei uns ist der PKW-Führerschein KEINE Grundvoraussetzung. Das kann in einem anderen Betrieb anders sein, wäre dann individuell abzuklären.

Euer Betrieb entscheidet sicher nicht unter welchen Umständen man die Fahrerlaubnisklasse C erwerben kann - das regelt das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung

@Crack

eben, deswegen siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__10.html - für Klasse C & CE:

18 Jahre nach

  • aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
  • bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,

  • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Der PKW-Fuehrerschein wird als Voraussetzung nicht genannt. Fuer die Ausbildung selbst ist er auch keine Voraussetzung. Allerdings wird er vorausgesetzt beim Erwerb der Klasse C/CE. D.h. letztendlich funktioniert die Ausbidlung zum Berufskraftfahrer dann doch nicht, wenn man die Klasse B nicht vorher hat.

Für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse ist der Besitz der Klasse B Voraussetzung.

Man kann den LKW-Schein aber schon ab 18 machen, gewerblich fahren darf man erst ab 21 Jahren.

doch, man darf ab 18 Jahren gewerblich fahren - allerdings nicht privat. Ich arbeite in einer Spedition, wir bilden aus....

@meini77

Was heißt denn Gewerblich ja - aber nicht Privat?

Es ist genau andersherum. Gewerblich darf man nicht - Privat schon.

Was bildet ihr denn da aus???

@Crack

Berufskraftfahrer nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes - und genau darum geht's ja in der Frage.

@meini77

Und warum sollte man dann ab 18 NICHT privat fahren dürfen?

Das ist der Unsinn den ich anzweifle!

@Crack

das ist das, was im Gesetz steht:

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters (21) ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist.

@meini77

Die Auflage ist:

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters (21) ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.

Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist.

Du hast sicher Recht wenn Du sagst das es ohne das BKrFQG unter 21 nicht mehr geht. Aber nach Abschluss der Ausbildung darf man durchaus auch Privat fahren, oder was spricht dagegen? Die Auflage ist ja dann entfallen...

@Crack

ok, also hatten wir beide ein bißchen unrecht. Demnach:

  • Unter 21 darf man nur gewerblich LKW fahren, wenn man eine Ausbildung zum BKF macht und im Besitz des Führerscheines ist - allerdings nur im Rahmen seiner Ausbildung. Privat darf dieser Führerschein dann nicht genutzt werden.
  • Unter 21 darf man darf man auch privat LKW fahren, wenn man die Ausbildung zum BKF absolviert hat und im Besitz der Fahrerlaubnis ist.
  • ab 21 gibt es keine Einschränkungen mehr.

Meistens wird der PKW-Führerschein vorrausgesetzt, der ja auch heute eigentlich normal ist mit 18 Jahren oder gar früher.