Aus Notwehr töten?

17 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo JungleJim,

Der Tatbestand der Notwehr ist in § 32 Strafgesetzbuch geregelt.Dort heißt es: "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten war, handelt nicht rechtswidrig"."Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren."

Soweit war deine Frage sehr einfach zu beantworten.

Grundsätzlich beginnt jedoch jede !!! Tat, die man unter Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt (ggfs. unter Verwendung einer Waffe) begeht, mit einem Ermittlungsverfahren unter Bezugnahme auf einen konkreten Straftatbestand.**

Dies kann Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag oder -wenn die Indizien- oder Beweislage unmittelbar nach der Tat und zu Beginn der Ermittlungen ganz ungünstig wirken- mit Mord im Affekt, schlimmstenfalls mit vorsätzlichem Mord.Vorsätzlicher Mord kommt in Betracht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente (auf besonders "niedrige" Beweggründe) wie Heimtücke, Habgier, besondere Grausamkeit. Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, vorsätzlich tötet.**

Lässt man die Tatbestände Totschlag und/oder Mord hier mal außer Betracht,wird schließlich erst durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festgestellt, ob die Tat aus Notwehr erfolgt ist, also zur Abwehr einer entsprechenden Gefahr (siehe oben) geboten war.

Deshalb (Scherz) sollte man sich vorher gut überlegen, wie man sich verhält und aufgrund welchen Verhaltens und welcher ausgeübter Tat man sich auf den Notwehrparagraphen berufen kann/will.

Tu mir einen Gefallen und lass es bleiben.Wir hängen doch alle an unserem bisschen Leben (ebenfalls Scherz)

Viele Grüße

hotteb

Also, ich mache leider in diesem Forum viel zu häufig bei den unterschiedlichsten -häufig zunächst völlig unscheinbar wirkenden Fragen- die Erfahrung, dass man wegen ausführlichster Beantwortung etwas komplexer Fragestellungen oder solcher, bei denen man sich durchaus gerne !!! ernsthaft aber auch etwas kritisch mit den Fragestellern persönlich beschäftigt, aufgrund seiner Antworten nachher noch "blöd" und "unqualifiziert" angemacht wird, weil man erst aufgrund nachträglicher Reaktionen des Fragestellers merkt, mit welchen Ignoranten man es leider manchmal zu tun hat.Deshalb nehme ich immer häufiger Abstand davon, interessante rechtstheoretische Fragestellungen - etwas ausführlicher und "philosophisch" anzugehen.

Die Lust daran vergeht einem, wenn man anschließend -wie gesagt- nur noch krass dumme Sprüche zur Antwort bekommt und dann erkennt, dass die Beantwortung reine Zeitverschwendung war.

Gruß und viel Spaß beim diskutieren

hotteb

Erst einmal danke für die sehr gute und ausführliche Antwort! So in der Art hatte ich es noch in Erinnerung... Und ja, die Anmerkung von dir kenne ich! Da muss ich dir leider beipflichten.

Sorry Hotteb,

du hast meines Erachtens nach, außer des Zitierens des 32 StGB, in keiner Weise die Notwehr erläutert und noch weniger erläutert, ob und unter welchen Umständen der Tod des Angreifers (so war doch die Frage) in Kauf genommen werden darf.

Antwort an Dabbel,vielleicht liest du die Frage noch einmal oder auch noch öfter !!!Ich weiß nicht was du in die Frage hineininterpretierst.
Sie lautet eindeutig, "..... ob man in der sog. "Notwehr" einen anderen töten darf. Kann mir das jemand mit dem dazu gehörigen Paragraphen aus dem Gesetzbuch beantworten?"

Wie du (Dabbel) zutreffend schreibst, habe ich den § 32 StGB genannt und zitiert.Der Wortlaut des § 32 StGB beantwortet die gestellte Frage "...ob man ......" absolut präzise, indem es dort heißt: "Wer e i n e !!! Tat begeht (Einfügung von mir, z..B. Tötung eines Menschen), die durch Notwehr geboten war, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren":

Diese zitierte Formulierung des § 32 StGB, beantwortet eindeutig, die gestellte Frage und zwar qua Gesetzesdefinition (auch Legaldefinitiion genannt).
Und dies ist schlicht eindeutig, weil bereits der Gesetzeswortlaut sagt, das eine Tat, die durch Notwehr geboten war, dann nicht rechtswidrig ist, wenn sie zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem anderen geboten war.Genau daraus ergibt sich, wann "Notwehr" vorliegt, und das die Abwehr eines Angriffs gegen sich oder einen anderen "geboten" gewesen sein muss. "Geboten" bedeutet in diesem Bezug nichts anderes als "verhältnismäßig und angemessen", also anders war die "erfolgreiche" Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs nicht "erfolgversprechend". Das bedeutet auch, dass zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auch die Tötung eines Menschen in Kauf genommen werden kann, wenn die "eingesetzten Mittel der Abwehr" g e b o t e n also "verhältnismäßig und angemessen" waren, den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren.Darin liegt die Notwehr.Ich weiß nicht, was du in der Frage liest, was dort jedoch im Klartext nicht ! steht.Der Textumfang der Frage bezieht sich in seinen 4 Zeilen allein auf den Begriff der "Notwehr" und ferner wird (wörtlich) nach dem dazugehörigen Paragraphen aus dem Gesetzbuch gefragt.Genau das habe ich mit meinem ersten eingestellten Text beantwortet und der Kommentar des Fragestellers (hilfsreichste Antwort) spricht -denke ich- für sich.

Er, JungleJim, hat meine Antwort jedenfalls verstanden und als hilfreichste Antwort prämiert.

Das, was du in den knapp vier Zeilen von JungleJim liest, ob und unter welchen Umständen der Tod des Angreifers in Kauf genommen werden darf, steht mit keiner Silbe in der Frage.

Ansonsten bitte ich dich um Hinweis auf die Textpassage innerhalb der Frage wo der von dir hineingelesene Textwortlaut steht.

hotteb

"Geboten" bedeutet in diesem Bezug nichts anderes als "verhältnismäßig und angemessen", also anders war die "erfolgreiche" Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs nicht "erfolgversprechend". Das bedeutet auch, dass zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auch die Tötung eines Menschen in Kauf genommen werden kann, wenn die "eingesetzten Mittel der Abwehr" g e b o t e n also "verhältnismäßig und angemessen" waren, den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

Und damit liegst du falsch. Die Erforderlichkeit bzw. Gebotenheit erfordert keine Verhältnismäßigkeit. Ginge es danach, dürftest du nur dann mit tödlicher Abwehr verteidigen, wenn auch der Angriff gegen dein Leben ginge. Und das fordert der § 32 StGB eben nicht.

Wie Aronphönix schon richtig schrieb, ist Notwehr nur dann nicht zulässig, wenn es ein krasses Mißverhältnis zwischen angegriffenem und verteidigtem Gut gibt (das aber auch ohne explizite Verhältnismäßigkeitsprüfung ins Auge fällt).

Aber das geht für einen Laien nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Um Klarheit über den § 32 zu bekommen, reicht es deshalb nicht aus, nur den Wortlaut zu zitieren. Und mehr hast du nicht gemacht.

@Dabbel

Noch eine Anmerkung von hotteb an Dabbel,du scheinst mir ja ein mit überirdischen "gottähnlichen" Fähigkeiten ausgestattes Wesen zu sein. Leute deines Schlages werden deshalb voraussichtlich nie in die erklärte "Notlage" einer Notwehr geraten, weil sie sich in jeder ernstzunehmenden bedrohlichen Lage in die Hose schei.... und allein deshalb jeder potenzielle Täter/Angreifer, allein wegen des Gestanks davonlaufen und dir aus dem Weg gehen würden.Ich gehe dir nicht aus dem Weg (mir bleibt zum Glück der Gestank ja auch erspart) und schreibe dir noch dieses eine Mal. Weil solche überirdischen Fähigkeiten, über die jedoch exklusiv nur du verfügst, und die Möglichkeiten der Abwägung im Ernstfall, -zumindest deiner Meinung nach- auch im Ernstfall eines Angriffes wohl der Regelfall ist, werden Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte wohl so gut wie nie die Frage der "Notwehr" zu prüfen haben. Du wirst dich wahrscheinlich in einer die "Notwehr" rechtfertigenden Situation mit einem Affekt- / Trieb- oder wie auch immer "fehlgeleiteten" Angreifer immer erst mit dem Angreifer zu nem Kaffee zusammen setzen und die Frage seiner letztendlichen Absicht - wie weit er unter Umständen gehen wird - eingehend erörtern. Sollte sich in dieser, bei selbstverständlich vorauszusetzender "Tatunterbrechung" herausstellen, dass der Angreifer -nach gutem Zureden deinerseits- auf die denkbar ungünstigste Tatausführung (Tötung) entweder allein wegen deiner charismatischen Ausstrahlung oder deiner überzeugenden Erörterungsstrategien verzichten, kannst du natürlich locker die Abwägung zwischen dessen ursprünglicher Angriffsabsicht vor dem Hintergrund der Frage, was "geboten", "verhältnismäßig" oder "angemessen" zur Abwehr seines Angriffs sein wird, vornehmen.
Sicher wird der Angreifer deine gründliche Abwägung und die Mitteilung des Ergebnisses durch dich abwarten und sich dann -nachdem er sich in aller Form bei dir für seinen nicht absehbaren, unbegründeten und "unverhältnismäßigen" Angriff auf dein oder eines anderen Lebens entschuldigt hat- und dich zur Aussöhnung zu einem Bier eingeladen hat von seiner Tatabsicht Abstand nehmen.Die Frage, wer hier laienhaft und hypothetisch, ich würde sagen welt- und wirklichkeitsfremd an die Beurteilung der Situation herangeht, lasse ich jetzt mal dahin stehen. Wichtig ist allein, das es dir gut getan hat, dass du deine -auf eine möglicherweise reale Situation bezogen- völlig unsinnige und wirklichkeitsfremde Abwägung hier kund getan hast. Vielleicht hört dir an anderer Stelle ja niemand zu.

Offensichtlich hat der Fragesteller der Ausgangsfrage, JungleJim, der -wie ich- nicht mit überirdischen Fähigkeiten ausgestattet ist, seine Frage genauso gemeint, wie e r sie formuliert und ich sie verstanden und in für ihn überaus zufriedenstellender Weise beantwortet habe.

Hättest du mir -losgelöst von der konkreten Frage von JungleJim- den Vorschlag gemacht, hier eine rechtsphilosophische Diskussion und Bewertung zur Frage des § 32 StGB zu führen, hätte ich mich gerne darauf eingelassen. Deine wirklichkeitsfremden Ausführungen/Abwägungen machen mir jedoch wenig Lust, näher auf eine weitergehende Diskussion mit dir einzugehen. Denn von deinem ersten Kommentar an, hast du Inhalte in die Fragestellung von JungleJim hinein interpretiert, die objektiv vom Wortlaut seiner Frage nicht umfasst waren und deshalb weder gestellt noch von mir zu beantworten waren.

hotteb

@Hotteb

Abgesehen von deinen sarkatischen Äußerungen:

Ich war schon mehrfach in der Situation, mich meiner Haut wehren zu müssen. In jedem Fall habe ich sie teuer verkauft, ohne den Angreifer vorher zum Kaffee eingeladen zu haben. Und die Angriffe richteten sich samt und sonders gegen meine Gesundheit, in zwei Fällen sogar gegen mein Leben.

§32 StGB, ja wenn du in einer Gefahrensituation bist, also dich jemand beim Leben bedroht, darfst du aus Notwehr töten, aber das ist das allerletzte Mittel und nur eine Rechfertigung, wenn es kein milderes Mittel gab sich zu verteidigen.Aber man darf nicht den Vorsatz haben zu töten, sondern es muss eher eine Folge der notwendigen Verteidigung eines Angriffs sein.

Du darfst keinen töten. Niemals. Unter Umständen bleibt es aber straffrei,

weil du entweder nicht rechtswidrig gehandelt hast oder entschuldigt bist. Dies wird durch den Notstand (§§ 34, 35 StGB) oder auch Notwehr (§32 StGB) geregelt. Notwehr ist eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut von sich oder einem Anderen sicher aberzuwehren. Liegt diese Voraussetzung vor kann es unter Umständen auch passieren, dass man straffrei aus einer Tötung heraus kommt.

Die Paragraphen siehste ja schon unten, dir sollte nur noch klar sein, dass NOTWEHR der VERTEIDIGUNG deiner selbst dient, nicht dein gegenüber unschädlich zu machen. Wenn du beim Verteidigen deiner selbst dein Gegenüber verletzt, dann ist das Notwehr (auch wenn du ihn tötest). Jedoch nicht wenn er dich geschlagen hat, wegrennt, du hinterhetzt und ihn mit nem Messer abmurkst. Das wollte ich nur mal klarstellen : )

mfg. Wandelnder

//Edit//: Hier hast du noch einen Link : ) http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html