Aus Bedarfsgemeinschaft mit Freundin ausziehen?

5 Antworten

du trennst dich, weil du für deine freundin nicht einstehen willst? was für eine beziehung ist das denn gewesen? sie ist wohl besser ohne dich dran, als mit einem der sicher der verantwortung zu fein ist.

deine freudin darf weiter in ihrer wohnung bleiben. durch schwangerschaft und kind wird sich ihr bedarf auf größeren wohnraum ergeben und es steht ihr frei eine größere wohnung zu beziehen vor der geburt. sie bekommt weiter vollen regelsatz, plus schwangerenmehrbedarf zzgl. angemessene miete. ist das kind auf der welt bekommt sie den regelsatz kind plus alleinerziehendenzuschlag. weiterhin bekommt sie elterngeld und kindergeld, welches vom bedarf des kindes wieder abgezogen wird. da du unterhalb des selbstbehaltes liegst und keinen unterhalt zahlen kannst für das kind, wird sie unterhaltsvorschuss beantragen. für sie wirst du wohl mit deinem geringen einkommen auch keinen unterhalt leisten können bis ende der ausbildung.

du wirst nach der geburt aufgefordert werden die vaterschaft anzuerkennen und hast dann das recht auf umgang und gemeinsames sorgerecht. versucht euch also zum wohle des kindes zu einigen im vorfeld wie es in den nächsten jahren weitergehen soll, wie der umgang sich gestaltet und wie du unterhalt leistest oder eben ab wann für mutter und kind.

Hat deutlich mehr Hintergründe tut ja jetzt auch nichts zur Sache. Wollte das alles eh nie und dann wird mir quasi noch mein volles Ausbildungsgehalt angerechnet sodass ich quasi zur Tafel gehen müsste? Darauf hab ich keine Lust, ich arbeite 39 Stunden und sehe es nicht ein am Ende weniger als Hartz IV rauszuhaben

@Westo97

nun du hast ja freibeträge gehabt. beim geld hört die freundschaft eben auf. sie kann ja auch arbeiten gehen bis zum mutterschutz. ist aber auch egal. fakt ist, solange du in ausbildung bist und /oder zu geringes einkommen hast, kannst du eben nicht zahlen. wichtig dabei ist, immer pünktlich angeforderte unterlagen beim amt einreichen und berechnen lassen und keine versäumnisse von fristen entstehen lassen.

Sie muss die neue Lage beim Jobcenter sofort melden. 50m² stehen ihr zu.

Je nach Kommune & Bundesland, auch mehr oder weniger.
Es ist schließlich nur ein Richtwert. Ich lebe zb. in einer 60,99 m² 3-Zimmer Wohnung die nächsten 6 Monate alleine. Danach findet ein Zuzug statt.

quatsch. sie muss erstmal eine aufforderung zur kostensenkung erhalten. bis dahin erhält sie die vollen kdu. weiterhin hat sie mit kind einen höheren bedarf und kann eine 3-raumwohnung nehmen. die höhe der qm spielt überhaupt keine rolle.

Volles Geld wird sie keines mehr erhalten.
Aus der 2 Zimmer-Wohnung muss sie nicht ausziehen. Im Einzelfall könnte sogar eine 3-Zimmer zustehen. Aufkommen für das Kind musst du und entsprechend Geld an deine Freundin bezahlen. Ihre Einkünfte (Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt, Einkommen) werden angerechnet und die Differenz ihr dann ausgezahlt. Heißt dass sie also noch weniger Geld vom Amt bekommen wird als aktuell, da sie ja ab Geburt des Kindes "mehr" Geld aus anderen Quellen erhält.

Wenn du kein Unterhalt zahlen kannst, MUSS sie Unterhaltsvorschuss beantragen, welches du dann abbezahlen darfst. Der Unterhalt richtet sich wie folgt:

Für Kinder von 0 bis 5 Jahren 160 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 212 Euro, für Kinder von 12 bis 17 Jahren 282 Euro.

Insgesamt zahlst du für dein Kind an Unterhalt bis zum 17. Lebensjahr: 45.168 € nach aktueller Berechnung wenn ich mich nicht verrechnet habe.

wenn er nicht leistungsfähig ist muss er keinen unterhaltsvorschuss irgendwann abbezahlen.

@markusher

Auch dann muss er das... Er macht dann Schulden gegenüber dem JA, die das Geld irgendwann wiederhaben wollen, spreche da aus Erfahrung.

@Comp4ny

falsch, er macht keine schulden. wenn er nicht leistungsfähig ist, muss er auch nicht zahlen. für diese zeiträume holt sich das jugendamt auch nichts zurück.

@markusher

Nix falsch, eigene Erfahrungswerte.
Die Kosten sammeln sich dennoch an.

@Comp4ny

dann sind deine erfahrungswerte falsch. die kosten sammeln sich nicht an. wenn nachgewiesen wird, dass kv nicht leistungsfähig ist, muss für die vergangenheit nichts nachgezahlt werden. somit sammelt sich nichts an.

@markusher

Genau weil 2 Jugenämter aus 2 verschiedenen Bundesländern & Orten beide den selben Fehler machen und sich deswegen tausende Euro schulden anhäufen weil meine "Erfahrungswerte" falsch sind... richtig. Und das obwohl beide wussten dass ich kein Geld habe mit Nachweisen etc.

@Comp4ny

du redest dummes zeug. es wird nichts nachgefordert, es sei denn es gab einen titel den du vergessen hast auf null zu setzen. es steht dir frei die entscheidung anzugreifen und in widerspruch zu gehen. nimmst du das nicht in anspruch, ist das dein problem. ansonsten ist es wie ich sage, ist in der vergangenheit leistungsunfähigkeit festgestellt worden, wird auch nichts "zurückgefordert" weil keine forderung vorlag

@markusher

Wie ich bereits sagte, kein dummes Zeug sondern Realität & kein Titel o.ä.
Denke halt was du willst, ich verlasse mich da weiter auf meine Erfahrungswerte & der Realität was tatsächlich passiert bzw. passierte. Ich beende damit die Diskussion, weil sie führt zu nix.

@Comp4ny

nur spiegelt deine wunschwelt nicht die realität dar. gut das du das sinnlose diskutieren endlich lässt.

Wenn die Wohnung derzeit für 2 Personen angemessen ist, dann wird sie es auch nach der Geburt des Kindes wieder sein, dann sind es ja wieder 2 Personen im Haushalt, sie wird also die Warmmiete weiterhin gezahlt bekommen, vorausgesetzt das anrechenbare Einkommen deckt dann nicht nur den Regelbedarf + evtl.Mehrbedarfe, sondern auch noch einen Teil der Warmmiete.

Dann würde dementsprechend weniger für die Warmmiete gezahlt.

Dir steht ein sogenannter Selbstbehalt zu, dieser liegt derzeit bei bereinigten 1080 € Netto, wenn es um die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder geht, du liegst also mit deinen 829 € Netto + 204 € ( ab Juli ) Kindergeld auch ohne Berücksichtigung von Pauschalen bzw.nachweisbaren berufsbedingten Aufwendungen mit 1033 € unter dem bereinigten Netto Selbstbehalt von 1080 €.

Du müsstest also freiwillig nach der Geburt und Anerkennung der Vaterschaft beim Jugendamt keinen Unterhalt fürs Kind zahlen, sie müsste dann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss fürs Kind beantragen, solange du nachweislich nicht leistungsfähig bist, müsstest du auch diesen Unterhaltsvorschuss dann nicht ans Jugendamt zurückzahlen.

Das Kindergeld von 204 € und der Unterhaltsvorschuss bzw.wenn du dann den Mindestunterhalt zahlen möchtest, der dann die Höhe des Unterhaltsvorschusses von derzeit 160 € hat, müsstest du nach der Geburt dann als Mindestunterhalt nur 150 € zahlen.

Denn der Mindestunterhalt liegt derzeit für Kinder zwischen 0 - 5 Jahre bei 354 €, darauf wird das volle Kindergeld von dann 204 € angerechnet, deshalb verringert sich ab Juli der Unterhaltsvorschuss von derzeit 160 € auf dann 150 €, derzeit 160 €, weil das Kindergeld derzeit noch bei 194 € liegt und das dann 354 € ergab.

Dein Kind hätte dann also 204 € Kindergeld + entweder 150 € Unterhaltsvorschuss oder wenn du selber zahlen willst von dir, es käme dann also auf min.354 € und dieses wird als anrechenbares Einkommen in der Regel zu 100 % auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Der Bedarf des Kindes liegt dann nach der Geburt derzeit bei min. 245 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + 50 % der angemessenen Warmmiete von 650 €, also der Kopfanteil läge dann bei jeweils 325 €, dass Kind hätte dann also mit den 245 € Regelbedarf + die 325 € einen monatlichen Bedarf von min.570 €.

Von diesen min.570 € würden dann diese min.354 € ( Kindergeld + Unterhalt / Unterhaltsvorschuss ) abgezogen, sie würde also für den Regelbedarf des Kindes nichts mehr bekommen und die übersteigenden ( min. 354 € abzüglich der 245 € Regelbedarf ) min. 109 € die über dem Regelbedarf liegen, werden von den 325 € Kopfanteil für die Warmmiete des Kindes abgezogen.

Sie würde dann fürs Kind max.noch den fehlenden Betrag von angenommen 216 € bekommen.

Ihr würde dann als alleinerziehende ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von ihrem Regelbedarf von derzeit 424 € zustehen, dazu dann ihren Kopfanteil von 325 € für die Warmmiete, es kämen also 152,64 € Mehrbedarf zu den 424 € dazu, mit den 325 € käme sie dann auf einen Bedarf von min.901,64 € im Monat.

Davon wird dann wieder ihr Elterngeld abgezogen, da käme es darauf an ob sie vorher schon gearbeitet hat und das berücksichtigt werden müsste oder ob sie 12 Monate vorher nicht gearbeitet hätte, denn dann könnte sie nicht max.monatlich 300 € Freibetrag in Abzug bringen, sondern in der Regel nur 30 € Versicherungspauschale.

Für die Kindsmutter würdest du in der Regel bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres ( Betreuungsunterhalt ) des Kindes unterhaltspflichtig sein, wenn du nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als bereinigte 1200 € Netto ( Selbstbehalt bei Trennung / Betreuungsunterhalt ) haben würdest, eigenes Einkommen der Mutter würde dann gegengerechnet.

Du musst weiterhin für sie aufkommen, da Ihr ein gemeinsames Kind haben werdet.

Ich denke nicht, dass sie ausziehen muss. 

Deine Exfreundin sollte sich mal nach Unterhaltsvorschuß erkundigen Du musst nicht zahlen, wenn Du unter dem Selbstbehalt verdienst.

nein er muss nach auszug nicht für sie aufkommen. sie ist erstmal schwanger und bis zur vaterschaftsanerkennung passiert garnichts. da sein einkommen zu gering ist, wird er für garnichts mehr aufkommen, weder für sie noch für irgendwas anderes.

@markusher

Lesen kannst Du offenbar immer noch nicht.

ab August dann mit unserem Kind weiter geht. 

DARUM ging es.

Interpretieren kannst Du ebenfalls nicht.

Du musst nicht zahlen, wenn Du unter dem Selbstbehalt verdienst.

...

wird er für garnichts mehr aufkommen,

Genau das ist mit meiner Aussage gemeint.

@beangato

verstehendes lesen ist mangels verständnis schon immer dein problem gewesen. deine antwort ist falsch. er muss mangels einkommen nicht für die km aufkommen. derzeit sowieso nicht und danach auch nicht. das hast du eben falsch geschrieben. da gibts nichts zu interpretieren schätzchen.

Für mein Kind will ich Unterhalt zahlen, das steht außer Frage. 160€ lt Düsseldorfer Tabelle ist kein Problem.

@Westo97

Ok. Das wird bei Deiner Ex angerechnet. Außerdem das Kindergeld und das Elterngeld.

Vlt. fällt sie damit sogar aus ALG II raus.

@beangato

Aber was ist denn mit der Miete, wer wird die bezahlen? Die ist ja 650€ warm dafür reicht ja das Kinder/Elterngeld nicht.

@Westo97

Dafür kann sie evt. Wohngeld bekommen.

Nutze mal einen ALG - II - Rechner.

@Westo97

der bedarf lt düsseldorfer tabelle ist aber um einiges höher als 160 euro. kannst du gerne freiwillig machen, dann muss das jugendamt nur aufstockend unterhaltsvorschuss zahlen.