Aufwandsentschädigung als "Nebenjob"?

4 Antworten

Um was für eine Aufwandsentschädigung handelt es sich?

Wenn es eine Aufwandsentschädigung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, wären für einen ALG-II-Empfänger 200 € monatlich zusätzlich nicht anrechenbar.

Alle Zahlungen, die einkommenssteuerfrei sind, wie etwa die
"Übungsleiterpauschale" für Ausbilder, Erzieher und Betreuer oder die
Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich,
werden also grundsätzlich nicht auf das ALG-2 angerechnet.

Sie werden dann angerechnet, wenn die Gerechtigkeitsprüfung ergibt, dass
neben den zweckbestimmten Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit
Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären.

Das ist dann jedenfalls nicht anzunehmen, wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Die Übungsleiterpauschale von 200 Euro im Monat ist damit anrechnungsfrei. Bei höheren Zuwendungen ist der Betrag, der 200 Euro übersteigt, anrechenbar, wenn nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen dargelegt werden.

Die empfangenen Aufwandsentschädigungen sind allerdings generell gegenüber dem Jobcenter anzugeben, auch wenn sie anrechnungsfrei wären.

Wenn es sich nur um einen Auslagenersatz handelt (z. B. man bekommt Fahrtkosten erstattet) dann wäre das auch anrechnungsfrei.

Es handelt sich um ein Projekt, wobei man Präsentation vor größeren Gruppen hält. Und die Aufwandsentschädigung setzt sich aus Fahrtkosten und Materialkosten zusammen. Wo kann man das mit denn 200 Euro nach lesen, was Sie am Anfang ausführlich erklärt haben.  Danke schon mal

Auch ein Kind ab dem 15 Lebensjahr kann mehr als 100 € pro Monat verdienen bzw.vom Erwerbseinkommen behalten,dass regelt § 11 b SGB - ll - Freibeträge auf Erwerbseinkommen !

Wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt,bleibt eine Aufwandsentschädigung als Pauschale bis zu 200 € ohne Anrechnung auf die ALG - 2 Leistung,würden die Aufwendungen höher sein ist das nachzuweisen.

Die Aufwandsentschädigung gibt es auch nicht zusätzlich,es tritt dann nur anstelle der 100 € Grundfreibetrag,die man auf Erwerbseinkommen hat,die 200 € für die Aufwandsentschädigung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Gib im Internet einfach mal ein ,, Erwerbseinkommen,ehrenamtliche Tätigkeit im ALG - 2 Bezug ",da ist nicht nur alles ausführlich erklärt,sondern auch Rechenbeispiele wenn man beides hätte.

falsch, man darf als alg2he soviel verdienen wie man möchte. 100 euro sind anrechnungsfrei. da ein alg2he dazu aufgefordert ist den bedarf zu senken und alles dafür zu tun aus dem bedarf zu fallen, kann es nicht genug einkommen sein. warum also nebenjob. such dir arbeit.

so pauschal ist das falsch, denn wenn das einkomen die grundsicherung der bedarfsgemeinschaft deutlich und regelmäßig übersteigt, schreiben die dir einen sehr netten brief und bedanken sich für die "mitarbeit"

@schmerberg

deine antwort ist falsch, da das einkommen in einer bg erstmal nur berechnet wird für den einzelnen. weiterhin wird es bei kindern garnicht bei den eltern angerechnet, das kind fällt maximal aus der bg raus und muss seine anteile der kosten an die eltern abtreten (miete, wasser, strom, lebensmittel) - den rest darf es behalten.

das zwei partner einer bg füreinander aufkommen ist selbstverständlich.

Nicht jeder der ALG - 2 bezieht ist automatisch dazu verpflichtet arbeiten zu gehen und somit seine Bedürftigkeit zu senken oder ganz zu beenden !

Nur zwei Beispiele,Kinder ab 15 die noch die Schule besuchen und wenn man Kinder bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres selber betreuen möchte.

Eine Aufwandsentschädigung wird sonstigem Einkommen gleichgesetzt.

in welchem land?

@schmerberg

in deutschland. in welchem land denn sonst.

Deine Antwort ist falsch !