Aufsichtspflichtverletzung? Bitte um Hilfe bei Fallbeispiel!?

3 Antworten

a)  Also laut Gesetz sind die Personen Aufsichtspflichtig, die das/die Fürsorgerecht-/plicht haben. Wenn die Sorgeberechtigten Eltern ihr Kind den Großeltern zur Betreuung geben übermitteln sie in dem Fall glaube ich ein Betreuungs bzw. Umgangsrecht, aber die Aufsichtspflicht tragen sie selbst (auch in Abwesenheit) solange die übertragene Aufsichtspflicht nicht schriftlich erfolgte wie z.B. in der Kita.

b & C ) Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt meiner Meinung nach weder bei den Eltern noch bei den Großeltern vor. 

Begründung:

 Die Eltern haben sich um eine Betreuungsperson gekümmert, die körperlich und geistig in der Lage ist das Kind zu versorgen und zu beaufsichtigen vor ihrer Abwesenheit. Die Großeltern haben ihre Aufsichtspflicht/ Betreuungspflicht auch nicht verletzt. Das Kind spielte im unmittelbaren und abgesicherten Bereich ( umzäunter Garten mit verriegelten Tor). Sie haben somit dafür gesorgt, dass eine Gesundheitsgefährdung des Kindes oder die Gefährdung dritter Personen sich beschränkt auch wenn das Kind selbstständig spielt. Im abgesicherten und unmittelbaren Bereich, sind die Großeltern ich nicht verpflichtet das Kind an der Hand oder Leine spielen lassen zu müssen (schränkt das Kind ja auch ungemein ein in seine Bewegung). Die Großeltern haben das Umfeld abgesichert in dem sich das Kind bewegt und alle Sicherheitsvorkehrungen beachtet. Das Tor und der Abgesicherte Bereich wurde böswillig, unachtsam, oder aus Dummheit das Tor, sodass der Abgesicherte Bereich eine Gefahrenquelle (verursacht durch Dritte) darstellt. Durch das Verlassen des Kindes durch das von dritten Personen geöffnetem Tor ist zusätzlich für den Motorradfahrer abzuklären, ob zulässige Geschwindigkeit (evtl. Verkehrsberuhigter Bereich= Schritttempo) eingehalten wurde. Persönlich gesehen scheiß auf den Schaden vom Motorrad, Hauptsache dem Kind geht es gut! Abgesehen davon, dass die Aufsichtspflicht (auch in Abwesenheit) bei den Eltern (Sorgeberechtigt/-pflichtig) bleibt, wenn Aufsicht nicht schriftlich übertragen wurde, sind die Großeltern nicht haftbar und haben auch nicht die Aufsicht (die sie nicht haben ohne schriftliche Übertragung) verletzt. Der Aufenthaltsbereich war abgesichert im unmittelbaren Bereich. Was die unbekannte Person am Tor zu suchen hatte und warum sie das Tor öffnete und ob sie während des Unfalls noch vor Ort war (oder Kind erst einige Zeit später durch das Tor lief) ist in der Fallbeschreibung nicht raus zu lesen. Sollte die Person unberechtigt das Grundstück betreten haben, absichtlich die Gefahrensituation verursacht haben, dann ist diese Person nicht nur für den Schaden vom Motorrad haftbar, sondern auch schuldig fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung evtl. mit Todesfolge (Kind oder Motorradfahrer hätten auch schwer verletzt oder tot sein können. Verlässt die unbekannte Person sogar den Unfallort ohne erste Hilfe, dann ist das auch so was wie Fahrerflucht und unterlassene Hilfeleistung...auch strafbar. Das Kind (mit 4 Jahren), die Großeltern und die Eltern haben nicht fahrlässig oder mutwillig gehandelt und für eine sichere Umgebung gesorgt. Daher ist glaub ich nicht mal die private Haftpflicht zuständig. Je nach Ausgangssituation der beteiligten Personen haftet der Unfallverursacher (unbekannte Person, die Tor öffnete) oder bei Dessen Unschuld niemand und der Motorradfahrer bleibt auf die Reparaturkosten sitzen. 

Also so habe ich das verstanden nach googlen im Netz, bin aber nicht 100%ig sicher. 

Guck mal hier:   https://www.elternimnetz.de/familie/kinderbetreuung/grosseltern.php

Richtige Auflösung würde mich interessieren.

Wie lange ein Kind unbeaufsichtigt im Freien spielen darf, hängt von seinem Alter und seinem Charakter ab. So könne ein siebenjähriges Kind durchaus zwei Stunden allein auf einem Spielplatz gelassen werden, wohingegen ein fünfjähriges Kind spätestens alle 30 Minuten von seinen Eltern/Aufsichtspersonen kontrolliert werden müsse. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik unter Berufung auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs hin.

Somit lässt sich die Frage nicht eindeutig beantworten, weil nicht bekannt ist wie lange das Kind unbeaufsichtigt gespielt hat.

Valethian 
Fragesteller
 22.05.2017, 18:09

Mhm.... klingt erstmal logisch. Problem dabei ist nur das die Frage 9 Punkte in der Klausur gibt und er das sicherlich nicht hören wollte. :( 
Aber ich danke dir dennoch vielmals für die fixe Antwort! 

Kathyli88  22.05.2017, 18:09

Nachtrag: Den Antwortmöglichkeiten nach zu schließen, erwartet deine Lehrkraft allerdings eine andere Antwort als die die ich dir gegeben habe.

Da fehlen einige entscheidende Informationen für eine valide Beurteilung der Sachlage.

Allgemein:
a) Selbstverständlich war die Großmutter aufsichtspflichtig, da die Eltern die elterliche Fürsorge- und Aufsichtspflicht ihr vorübergehend übertragen haben.

b) Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es zur
Erfüllung der Aufsichtspflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten
ausreicht, wenn das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern
außerhalb der Wohnung in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten überwacht
wird.
->
Wenn man jetzt die Überwachungsintervalle wüsste..? Jedenfalls ist eine permanente Überwachung nicht geboten. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Großmutter liegt außerdem dann nicht vor, wenn sie wusste oder davon ausgehen konnte, dass ihr Enkel nicht selbsttätig in der Lage war, das Tor zu öffnen und somit das sichere Grundstück aus eigenem Antrieb zu verlassen.Die Eltern haben natürlich ihre Aufsichtpflicht nicht verletzt - vorausgesetzt, die Großmutter war im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und somit als Betreuungsperson geeignet.

c) Von den genannten Personen haftet niemand, solange die unter b) gemachten Annahmen zutreffen. Das fünfjährige Kind kann unter keinen Umständen haftbar gemacht werden, da ihm selbst im Falle eines Verschuldens noch die Einsichtsfähigkeit fehlt. Erst mit 7 Jahren werden Kinder bedingt deliktsfähig, mit dem 14. Lebensjahr sind Kinder dann voll deliktsfähig.
Eltern haften nur dann für die Schäden ihrer Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder unter sieben Jahren haften selbst nie. Verursachen sie einen Schaden und haben die Eltern ihre Pflichten nicht verletzt, bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen. Der Motorradfahrer bekäme seinen Schaden evtl. dann ersetzt, wenn er eine Schadenausfallversicherung in seinem Versicherungspaket eingeschlossen hat, bzw. wenn die Eltern eine Haftpflichterweiterung haben, die Schäden durch nicht-deliktfähige Kinder miteinschließt.

Meines Erachtens ist die ggf. haftbar zu machende Person der Toröffner, welcher aber unbekannt ist. Sollte diese Person ausfindig gemacht werden, würde ihre Privathaftpflicht in dem Fall leisten, dass das Tor in der Annahme geöffnet wurde, dass der Garten leer ist. Dann würde es sich um Fahrlässigkeit handeln. Wäre es im Wissen um das spielende Kind geöffnet worden, käme die Person evtl. noch mit grober Fahrlässigkeit davon, was einige Versicherungen tatsächlich noch abdecken. Unter Vorsatz würde die Person mit ihrem jetzigen und zukünftigen Privatvermögen für die in Folge entstandenen Schäden aufkommen.

Eine weitere interessante Frage wäre auch, ob evtl. dem Motorradfahrer sogar eine Teilschuld am Unfall zukommt, weil er möglicherweise zu schnell  unterwegs war, um auf spielende Kinder reagieren zu können - mit denen er in einem Wohngebiet rechnen musste.

Hilft das?? :-D