Aufmaß Putzarbeiten --> Leibungen

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Hallo! DIN 18350 VOB Teil C sagt unter 5.1.7: "Rückflächen von Nischen und Leibungen (mit "ei" :-)werden undabhängig von Ihrer Einzelgröße mit Ihren Maßen gesondert gerechnet"

mfg.

WD (Dipl. Ing. Architekt)

Netter Versuch vom Putzer... Lt. VOB können Öffnungen bis 2,5m² Größe übermessen werden, dann bleiben aber die Leibungen unberücksichtigt. Bei Öffnungen über 2,5m² ist der Abzug zwingend notwendig, dann wird der Leibungsputz als Sonderposition gesondert vergütet. Du hast also recht.

hättest du jetzt noch "Laibung" geschrieben...

Hallo Mischer,

Danke für deine Antwort. Wie sicher bist du dir?

Der Putzer sagt, nach neuer VOB ist das aber nicht mehr so. Neueste Ausgabe ist anscheinenden 2009, hab ich zumindest im www gefunden.

Also ich kenne in der Aufmassabrechnung das E-Schlitze verputzen überhaupt nur in lfm, das auf einen vollen Meter aufgerundet. Dosen verputzen ist wieder was anderes.

Achso, ich habe aber eigentlich etwas anderes gefragt. Fensterleibungen zusätzlich verrechnen wenn man das Fenster schon "übermessen" hat. Ist das erlaubt?

@BA1986

Ich weiß nicht, was Du genau meinst, der Schlitz geht bis zur Dose, beim Fenster ist normal keine Dose. Oder hast Du eine Alarmanlage? Oder elektrische Jalousien oder was?

@Tippse

Ich habe nie etwas von Dosen und Schlitzen geschrieben bzw. gefragt. Mich interessieren die lfm Leibungen bei "übermessenen" Fenstern. Aber trotzdem Danke...

@BA1986

Oh, tschuldigung, dann habe ich mir das mit den E-Schlitzen nur dazugedacht! grins Ist wohl ne branchenbedingte Vorbelastung oder so gewesen... ;-)