Aufmaß Malerarbeiten nach VOB

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Hallo!

Ja, Leibungen (z.B. von Fenstern Türen und Nischen) dürfen immer abgerechnet werden. Die Rückwand einer Nische darf auch immer abgerechnet werden.

Hierzu jetzt noch drei ABER: Wenn die Nischenfläche größer als 2,5 m² ist, darf die Nischenrückwand zwar abgerechnet werden, aber die Nische ist gleichzeitig abzugspflichtig! Beispiel für eine Wand:

5 m breit und 2,50 m hoch, darin Nische 1 m breit und 1 m hoch, Leibung 10 cm umlaufend:

Wandfläche 5x2,50 = 12,50 m²

+Nischenrückwand 1x1 = 1,00 m²

+Nischenleibung(1+1)x2x0,10=0,4 m²

Summe 13,90 m²

Ist die Nische nun größer, Beispiel 1,20 breit und volle Wandhöhe von 2,50 m:

Wandfläche 5x2,50 = 12,50 m²

-abzugspflichtige Nische -1,20x2,50=-3,00 m²

+Nischenrückwand 1,20x2,50 = 3,00 m²

+Nischenleibung (2,50x2)x0,10=0,5 m²

Summe 13,00 m²

Bei Nischen voller Höhe gibt es nur zwei Leibungen, rechts und links, die obere und untere Leibung, falls behandelt, gehören zur Decken- bzw. Fußbodenfläche.

Zweites "Aber": nicht nur Nischen über 2,5 m² sind abzugspflichtig, sondern auch alle Fenster, Türen usw.!

Drittes "Aber": die VOB gilt nur, wenn sie vorher rechtsgültig vereinbart wurde! Daran scheitert es häufig bei Privatleuten. Es reicht nicht, wenn der Maler unter das Angebot schreibt, dass die VOB gilt. Sondern dir müssen vorher auch die Konsequenzen bekannt gemacht werden. Beispielsweise, indem dir vorher der VOB-Text mitgeschickt wird und/oder schon beim Angebot nach VOB aufgemessen und die m² so ermittelt werden. Ansonsten zahlst du nur die behandelten m² und kannst jede Öffnung und jedes nicht behandelte Stück Wand oder Decke abziehen!

VOB ist schon vereinbart ;-)

Damit habe ich es dann auch komplett verstanden und kann die Rechnung nachvollziehen. Also für den Maler sind dann Nischen knapp unter 2,5m² optimal, weil er sie dann quasi zweimal abrechnen kann.

@karaki

Ganz genau.

@karaki

Wobei man vermutlich in der 2.Rechnung mit der Nische über 2,5m² auf den Zuzug und den folgenden Abzug verzichten wird, da das Aufmaß ja so einfach und unkompliziert wie möglich sein soll.

fenster bis 1.5 qm werden nicht berechnet ,gelten quasi als wandfläche

In dem Link unten steht was von 2,50m²....Also diese Regel habe ich auch schon gehört, aber wieso werden gerade Nischenrückwände doppelt gerechnet?

@karaki

Weil die Abrechnungsvorschrift mehrere Teile hat. Zuerst steht, was gerechnet wird. Nämlich dass die Wandfläche gerechnet wird. Und dass die Leibungen gerechnet werden. Und dass Nischenrückwände gerechnet werden. Und was sonst noch alles gerechnet wird. Schluss aus. Damit ist dieser Teil zu Ende.

Ein paar Absätze weiter steht dann, was abzugspflichtig ist. Ist ein anderer Absatz. Da steht, das Öffnungen > 2,5 m² abzuziehen sind. Das Unterbrechungen breiter als 30 cm abzuziehen sind. Und so weiter.

Und dann guckt der Maler die Wand an. Und sagt sich, was haben wir denn hier:

Aha, wir haben eine Wand 5x2,5 m, wir haben eine Nische 1x1 m, die Nische hat Leibungen, umlaufend 0,10 m tief usw. Das darf ich nach VOB alles abrechnen!

Das hat nicht unbedingt etwas mit dem dazugehörenden Arbeitsaufwand zu tun. Er rechnet das ab, weil er es nach VOB darf. Punkt, Ende, Aus. Lass den Kunden doch löhnen. Ich darf das so, nach VOB.

Das musst du so betrachten, wie den Unterschied der Studienfächer Jura und Politologie. In Jura wird vermittelt: In der Sache Müller gegen Schulze entschied der Bundesgerichtshof, das folgendes Recht ist: ... In der Angelegenheit Schulze gegen Meier entschied das Oberlandesgericht ... § xyz des Gesetzbuches sagt: ...

Bei Jura geht es nur um Tatsachen, was steht wo, was wurde wie entschieden. Es geht nicht um die Gründe. Wenn jemand die Gründe wissen will, warum welche Gesetze so erlassen wurden, muss er sich der Politologie zuwenden.

Genauso ist es bei der VOB. Da steht, das und das darf abgerechnet werden. Das sind dann die Tatsachen. Warum das so ist, steht nirgends. Das ist dann eben so, wie es da im Text steht. Wie sagte ein Richter einmal in einem Verfahren zu mir: "Auf den Wortlaut kommt es an, nicht auf den Sinn".

Hallo !

Nach neuster VOB werden Leibungen (Flächen über 2,5qm) nach Metern abgerechnet und Nischen nur wenn sie tapeziert werden doppelt gerechnet. Das heißt übermessen und nochmal dazugezählt.

Alles unter 2,5qm wird übermessen und Leibungen nicht dazugerechnet.

MFG, privat200