aufhebungsvertrag? erbe?

4 Antworten

habe Ich irgendwelche möglichkeiten dagegen vorzugehen?

Nein. Es darf dir gleichgültig sein, ob der Schenker sein privates Vermögen in das Haus steckt, in dem er Wohnungsrecht genießt oder als Bargeld hinterliesse: In beiden Fällen sind deine Schwester und du von der gesetzl. Erbfolge dieses Nachlassvermögens ausgeschlossen.

Nur für den Fall, das er zusätzliches Vermögen erwirbt, etwa durch unbekannte Erbschaft oder Lottogewinn, ist eine Nachzahlung zur Pflichttreilsqoute bestimmt.

Ich wage zu bezweifeln, das euer Vater diese Verzichtsvereinbarung einvernehmlich widerruft.

G imager761

Nein, du hast keine Möglichkeiten! Dein Vater kann mit seinem Geld machen, was immer er will! Du hättest dir das überlegen sollen, bevor du eine Verzichtserklärung unterschrieben hast.

Nein du hast Pech gehabt.

Deine Eltern hätten das Haus auch so deiner Schwester schenken können ohne dir was zu geben. Nach 10 Jahren hättest du bei solch einer Schenkung auch keine Ansprüche mehr auf das Haus. Also seih froh, dass du wenigstens etwas bekommen hast.

Nach 10 Jahren hättest du bei solch einer Schenkung auch keine Ansprüche mehr auf das Haus

Doch, das hätte her und zwar aus dem Grund, dass die Eltern ein Wohnrecht haben. Da beginnt die 10-Jahresfrist erst später zu laufen.

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/schenkung-10-jahre.html

@mondfaenger

Das ist falsch: Nicht ein Wohnrecht, nur ein Nießbrauchrecht setzt den Vollzug der Schenkung mit der Rechtsfolge aus, das die Abschmelzung i. S. d. § 2325 III BGB erst mit Tod des Schenkers zu laufen begänne. Ein eingeräumtes Wohnrecht schmälert sogar den Schenkungswert um fiktive Jahresmieteinnahmen mal stat. Lebenserwartung der Schenker. Im Übrigen wird ein notarieller Erbverzicht meist mit einem Pflichtteilsverzicht und daher Ausschluss eines Ergänzungsanspruchs erklärt. Hier mit der Maßgabe, das kein zusätzliches Vermögen erworben würde, etwa durch unbekannte Erbschaft oder Lotteriegewinn.

habe Ich irgendwelche möglichkeiten dagegen vorzugehen?

Ein Ansatzpunkt wäre der §2287 BGB. Sinnvollerweise sollten sie aber die Frage den Notar stellen, bei dem der Vertrag gemacht wurde.