Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung

3 Antworten

ähm.... ich hoffe du hast noch deine Theroiebogen.

Ein Schild ist dann aufgehoben, wenn das Aufhebungsschild dazu kommt, oder wenn es von vorneherein begrenz ist (z.B. 30 für 300 Meter)

Zum bisher Geschriebenen noch Folgendes:

Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere Streckenbeschränkungen, die durch runde Schilder mit rotem Rand angekündigt sind (die 50 innerorts gehören z.B. nicht dazu, ebensowenig das "Schrittempo" in verkehrsberuhigten Bereichen), gelten,

ohne, dass explizit ein Aufhebungsschild da steht,

nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung.

An sich logisch, denn wer da in diese Straße einbiegt, weiß von der vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkung nichts.

Deshalb werden solche Streckenverbote (u.a. auch Park- oder Überholverbot), wenn sie weiter gelten sollen, nach einer Kreuzung oder Einmündung wiederholt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen außerorts (z.B. "70" ) vor Ampeln - mit dem Hinweisschild "Ampel" zusammen - gelten nur bis zur Ampel.

Situationsbezogene Begrenzungen ("Baustelle, 30") gelten auch nur bis zum offenkundigen Ende der "Situation", hier Baustelle. Sie müssen nicht explizit aufgehoben werden, aber man tut das in Deutschland, um den Schilderwald nicht aussterben zu lassen und um etwaige Zweifler aufzuklären....

...nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung.

Leider nicht. In dem Glauben war ich bis vor wenigen Jahren auch noch - aber es sind Streckenverbote die solange gelten bis sie aufgehoben werden. D. h.: klar, sieht der Einbiegende nicht was da gilt, aber von einem Ortskundigen wird es verlangt, zu wissen, was dort gilt.

Glücklich bin ich über diese Regelung nicht gerade - aber bisher wurde bei uns auch nie demenstprechend geblitz. ;)

Park- und Haltverbote sind im Übrigen keine Streckenverbote.

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

@Eichbaum1963

Außerorts auf Landstraßen mag man das noch gelten lassen, aber innerorts? Wohl kaum. Und mit dieser Argumentation zu blitzen wird juristisch kaum haltbar sein - wenn schon ein verdecktes Wiederholungs-Verkehrszeichen vom Richter als Mangel an Offenkundigkeit gewertet wird ;-).

Keiner kann die Geschwindigkeitsbegrenzungen jedes Abschnitts jeder Straße, die er sporadisch mal befährt, im Einzelnen im Kopf haben. Sonst wär der Schilderwald nur ein Subventionsprojekt für Verkehrszeichenhersteller.

Aus genau diesem Grund - weil man nicht weiß, was auf der Strecke vorher stand - die Schilder können z.B. auch auch von heut auf morgen geändert sein - muss eine solche Beschränkung per Schild wiederholt werden und wird sie gewöhnlich auch.

Deshalb wurde ja die "Zonen"-Regelung geschaffen. Und selbst die ist dann verkehrsrechtlich bedenklich, wenn nicht durch die Art der "Straßenmöblierung" ein deutlicher Unterschied zum Rest der Stadt erkennbar -, sprich: der Verkehrsteilnehmer dadurch an die besondere Situation erinnert wird ( so werden z.B. in "30-Zonen" diese trivialen "Achtung Kreuzung mit Rechts-vor-Links-Regel" - Schilder weggelassen, keine Sichtlinienmarkierungen an Kreuzungen und Einmündungen aufgebracht etc).

Sogar auf Autobahnen gilt ja, dass Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder in regelmäßigen Abständen wieder stehen müssen um gültig zu sein, selbst wenn auf den letzten 20 Kilometern gar keine Auffahrt war...

@kohlenschipper

Ich bin ja ganz deiner Meinung - nur sieht die Wirklichkeit eben leider anders aus, was ja auch der von mir genannte Link aufzeigt. :(

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Streckenverbote, welche solange gelten, bis sie entweder explizit aufgehoben werden oder in Verbindung mit einem Warnzeichen bis hinter die Gefahrenstelle oder wenn es zur Zusatzzeichen 1001-30/31 begrenzt wird. Oder es kommt eine neues Schild, welches eine höhere Geschwindigkeit ausweist.

Und und das Schild "Vorfahrstraße" (Zeichen 306) hebt keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf. Das einzige was dieses Schild noch anordnet ist, dass das Parken außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn verboten ist.

http://www.sicherestrassen.de/_VKZ.htm