Auffahrunfall beim Linksabbiegen

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Abstand des hinter dir fahrenden war zu gering. Ob du evtl. eine geringe Teilschuld bekommst, kann nur ein Gericht entscheiden, alles andere wäre ein freiwilliger Vergleich. Du solltest jetzt auf jeden Fall direkt einen guten Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, der dich vertritt.

Den Schaden an deinem Auto solltest du als Geschädigter zunächst einmal durch einen Kfz-Sachverständige Deines Vertrauens besichtigen lassen und ein Gutachten erstellen lassen. Ein generelles Besichtigungsrecht der zum Schadensersatz verpflichteten Versicherung gibt es nicht. Das Gutachten des Kfz-Sachverständigen enthält dann u. a. folgende Angaben: Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten,Reparaturdauer, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung bzw. -verbesserung usw. Die Kosten für dieses Gutachten gehören zum Schaden und sind entsprechend der der Schuldverteilung zu tragen.

Achte bei der Auswahl des Sachverständigen darauf das du einen wirklich unabhängigen auswählst und nicht bei jemandem landest der seinen Hauptumsatz mit Aufträgen der Versicherungen erwirtschaftet.

Vor Gericht ist dieser Fall noch lange nicht und wird aller Wahrscheinlichkeit nach dort nicht landen. Zunächst mal wird die gegnerische Versicherung nur 75% des Schadens bezahlen wollen. Weiter muss der Fragesteller damit rechnen, dass der Unfallgegner 25% seines Schadens ersetzt haben will. 

Da ich diese Verteilung für realistisch und nicht wirklich kritikwürdig ansehe, wird auch ein Anwalt nichts bewirken sondern nur Geld kosten. Ob das Sinn macht, muss der Fragesteller natürlich selber wissen. Eine evtl. Klage dagegen, hat wenig Aussicht auf Erfolg.

Ich würde an dieser Stelle auch keinen unabhänigigen Sachverständigen einschalten sondern erst mal die ortsansässige Fachwerkstatt zur Erstellung eines Kostenvoranschlages.

Dein Vorschlag bringt nicht wirklich Vorteile, kostet aber erst mal einen Haufen Geld. Ob das sinnvoll ist?

@Interesierter

Ein Kostenvoranschlag ist zur Beweissicherung vollkommen ungeeignet. Ohne genaue Fakten zu kennen würde ich keine Prognose über eine Teilschuld wagen. Dazu müßte man zumindest die örtliche Lage (Übersichtlichkeit, die Geschwindigkeiten (zulässige und gefahrene) sowie den Bremsweg (stärke der Abbremsung) kennen. So etwas kann durchaus auch ganz anders, im extremfall sogar 100 % zu gunsten des TE ausgehen.

@H2Onrw

Die Beweissicherung wurde durch die Polizei vorgenommen. Im Gutachten bzw. dem Kostenvoranschlag geht es letztlich nur um die Schadenshöhe. Hierzu ist ein Kostenvoranschlag sehr wohl geeignet. 

Die Sachlage ist eindeutig und vom Fragesteller hinreichend beschrieben. Starke Bremsung ohne zwingenden Grund, gibt mind. 25% Teilschuld, da mit unfallursächlicher Verstoß gegen STVO §4 Abs. 1, Satz 2. Weiter ist der Auffahrende Hauptschuldiger und trägt 75%. STVO §4 Abs. 1, Satz 1.

Was du schreibst, enthält leider keine Fakten und ist rundrum wachsweich formuliert.  

@Interesierter

Nein, da irrst du dich. Bezüglich des Schadens hat die Polizei keine Beweissicherung durchgeführt. Diese macht lediglich eine Aufnahme zum Unfallhergang. Des weiteren besagt ein Kostenvoranschlag nur was etwas vom Auftraggeber gewünschtes kosten würde. Woher diese Beschädigung rührt und ob es die wirtschaftlich richtige Instandsetzung ist, darüber gibt ein KV keine Auskunft.

Wer gilt als Verursacher und bekomme ich eine Teilschuld?

Der Auffahrende.

Denn nach §4 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Ich sehe hier keine Teilschuld, denn es wurde ja nicht grundlos gebremst.

Und wie verträgt sich das mit der Probezeit?

Sehr gut.

Hier muss ich dir in einem Punkt mit Verweis auf §4 Abs. 1 Satz 2 STVO widersprechen. "Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen." Eine zu spät gesehene Abzweigung, in die man einfahren möchte, ist kein zwingender Grund für eine starke Bremsung. 

Daher ist mit einer Teilschuld von 25 % bzw. mit einer Anrechnung von 25 % aus der Gefährdungshaftung zu rechnen. 

Eine starke Bremsung verlangt einen zwingenden Grund. Du musst hier einen "Grund", einen "triftigen Grund" und einen "zwingenden Grund" voneinander abgrenzen. Nur dann, wenn der Vorausfahrende aus zwingendem Grund stark bremst, kommt er ohne Teilschuld davon.

Der Hauptschuldige ist und bleibt natürlich in jedem Fall der Auffahrende.

@Interesierter

Wenn der Auffahrende mit §4 Abs.1 Satz 2 STVO argumentieren will um eine Teilung der Schuld durchsetzen wird er Schwierigkeiten haben, denn er ist hier in der Beweispflicht. Er muss also glaubhaft machen das das Bremsmanöver seines Vordermannes vor dem Abbiegen ungewöhnlich stark und unangemessen gewesen ist, und das dürfte ihm kaum möglich sein.

Wenn er seinen Abstand so gewählt hätte wie gefordert dann hätte er selbst bei einer Vollbremsung des Vordermanns ohne Unfall zum Stehen kommen müssen.

@Crack

Natürlich hast du Recht, dass die Beweislast für die starke Bremsung beim Auffahrenden liegt. Ich weiß, dass ich mich hier im Bereich der Spekulation befinde. Ich gehe davon aus, dass sich die Angaben, die der Fragesteller hier gemacht hat, mit den Angaben decken, die er der Polizei gegenüber gemacht hat. Er gibt hier eine "doch recht harte" Bremsung an. Das verstehe ich als stark gebremst im Sinne der STVO. Die zu spät gesehene Abzweigung ist im Sinne der STVO kein zwingender Grund für eine starke Bremsung. Hätte sich der Vorausfahrende an die STVO gehalten, wäre der Unfall nicht geschehen. Das begründet eine Teilschuld.

Damit hätten wir folgenden Sachverhalt: Der Auffahrende trägt die Hauptschuld, da er den geforderten Abstand nicht einhielt. Der Vorausfahrende trägt eine Teilschuld, da er ohne zwingenden Grund stark bremste. Diese dürfte sich im Rahmen von 25% bewegen.

@Interesierter

Ich stimme euch beiden zu. Der Auffahrende muss nachweisen, dass sein Vordermann stark gebremst hat. Gelingt ihm das, so trägt der Vordermann einen Teil der Schuld, da er diese starke Bremsung ohne zwingenden Grund vorgenommen hat. Andernfalls haftet der Auffahrende allein.

@JotEs

Sehr schöne Darlegung, danke :) Ich kann leider nicht einschätzen wie stark und ob ich im Sinne der STVO "stark" gebremst habe, Anscheinend für meinen Hintermann zu plötzlich, habe das auch eher an seiner Reaktion gemessen als am Tatsächlichen Bremsen.

@Haarschaf

Naja, üblich wäre ja eigentlich, rechtzeitig den Blinker zu setzen und normal abzubremsen. 

Ich denke mal, es wird so gewesen sein, wie es jeder, der schon einige Jahre fährt, mal erlebt. Du hast die Abzweigung einfach recht spät gesehen, bist ordentlich auf die Bremse getreten und hattest vorher sicherlich auch keinen Blinker gesetzt. Dummerweise hat der Hintermann dann auch noch gepennt. 

Diese Situationen gehen regelmäßig 75 : 25 zu Lasten des Hintermannes aus. Der Vordermann kommt bei einer starken Bremsung ohne zwingenden Grund praktisch nie ohne Teilschuld weg.

Man muss einen Mindestabstand zum Vordermann einhalten, um genau in solchen Situationen rechtzeitig abbremsen zu können. In dem Fall ist dein Hintermann schuldig, da er entweder zu dicht aufgefahren ist oder zu spät reagiert hat.

Du musst für das starke Abbremsen aber auch einen guten Grund gehabt haben. In dem Fall war es zum Beobachten des Gegenverkehrs.

Es wäre aber gut, wenn du auch beweisen kannst, dass du deswegen bremsen musstest. Der Hintermann kann nämlich behaupten, dass du grundlos gebremst hast. Und wenn man grundlos bremst, hat man auf jeden Fall Teilschuld.

Der Grund für die starke Bremsung war die zu spät gesehene Abzweigung, in die der Fragesteller einfahren wollte. Jedoch ist dies kein zwingender Grund im Sinne der STVO. (STVO §4 Abs. 1, Satz 2. 

Somit hätten wir einen Regelverstoß des Fragestellers, der mit unfallursächlich war. Dies begründet eine Teilschuld von rund 25%.

Der Hintermann kann nämlich behaupten, dass du grundlos gebremst hast.

Diese Behauptung alleine genügt jedoch nicht. Als Auffahrender ist der Hintermann in der Beweispflicht.

@JotEs

Das ist nicht ganz richtig. 

Richtig ist, dass die Beweislast für die starke Bremsung beim Hintermann liegt. 

Jedoch liegt die Beweislast für den zwingenden Grund für die starke Bremsung beim Vorausfahrenden.

@Interesierter

... was allerdings erst dann relevant wird, wenn dem Hintermann der Beweis für die starke Bremsung gelungen ist. Bis dahin besteht kein Erfordernis für den Nachweis eines zwingenden Grundes.

@JotEs

Wenn sich die Ausführungen des Fragestellers oben mit den Angaben bei der Polizei decken, dürfte dieser Nachweis bereits erbracht sein. 

Wenn du geblinkt hast dann hast du gute Chancen. Denn der hintermann muss einen Sicherheits Abstand halten. Vor allen wenn der vordermann ortsfremd ist. Oder sich nicht an die regeln hält dann gilt der Vertrauensgrundsatz nicht.

Es ist eher unwahrscheinlich, dass der Fragesteller vor der Bremsung geblinkt hat. Ansonsten wäre die Bremsung wohl auch eher sanft ausgefallen.

Hast Du denn geblinkt? Bei Auffahrunfällen hat für gewöhnlich der Auffahrende Schuld. Allerdings darfst Du nicht grundlos einfach so bremsen, ohne das entsprechend anzuzeigen.