Aufenthaltsrecht alleinerziehender Mutter nach Volljährigkeit des Kindes?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hat die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis bis zur Volljährigkeit des Kindes, so ist diese befristet bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Das Kind ist dann volljährig und es besteht keine Sorgepflicht der Eltern mehr - unabhängig vom Stand der Ausbildung des Kindes.....

das ist eine gute frage. wenn es nach mir ginge würde ich sagen, auf jeden fall bis das Kind wirklich erwachsen ist. also wie du beschrieben hast, die ausbildung oder das Erststudium abgeschlossen. und oder das 26. Lebensjahr vollendet hat.

m.e. würde ich sogar überlegen, ob nach entsprechend langem aufenthalt der Mutter, sofern sie integriert ist, auch ein dauerhaftes bleiberecht zu gute kommen sollte...

lg, Anna

geniesst das Bleiberecht

Gibt es nicht, es gibt die Aufenthaltserlaubnis ( befristet ) und Niederlassungserlaubnis ( unbefristet).

Eine Niederlassungserlaubnis gilt unbefristen, auch dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen ist. Ein Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG setzt voraus, das das Kind minderjährig ist. Insoweit müßte die Mutter schauen, das sie nach Möglichkeit bis zur Volljährigkeit die Niederlassungserlaubnis bekommt.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Also für MICH die bisher hilfreichste Antwort. Darf ich ja aber leider nicht entscheiden

Die alleinerziehende Mutter hat nach einer Ehe, die eine bestimmte Zeit gedauert hat ein eigenes Aufenthaltsrecht und auch ein Bleiberecht erworben. Das hat nichts mit der Ausbildung der Kinder zu tun und auch nicht ob die Kinder noch minderjaehrig sind oder bereits erwachsen und eine eigene Ausbildung beendet haben.