Auf Fahrradschutzstreifen rechts überholen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Durch die Leitlinie (gestrichelte Linie) wird ein Fahrstreifen abgetrennt. § 5 Abs. 8 StVO:

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

gilt nur für das Überholen auf dem gleichen Fahrstreifen. In der genannten Situation fahren Radfahrer und Kfz aber auf unterschiedlichen Fahrstreifen.

§ 7 StVO ist zwar überschrieben mit

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

jedoch findet sich in Absatz 2 der Begriff "Fahrzeuge" wieder. Inhalt und Überschrift von § 7 sind deshalb nicht konsistent:

(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

Das dürfte wohl zutreffen. Wenn sich keine Schlangen bilden und einzelne Autos langsamer fahren, sollte man sich fragen, warum sie das tun. Das könnte auch für Dich ein Grund sein, entsprechend langsam zu fahren.

Durch die Leitlinie (gestrichelte Linie) wird ein Fahrstreifen abgetrennt.

Ein Schutzstreifen für Radfahrer ist kein Fahrstreifen, denn er ist höchstens 1,60m breit. Im § 7 Abs.1 StVO heißt es aber: Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Bei einer Breite von 1,60m kann kein zweispuriges Fahrzeug fahren, also kann das auch kein Fahrstreifen nach StVO sein.

Da es sich also nur um einen Fahrstreifen handelt und nicht um zwei, sind Deine weiteren Ausführungen leider nicht richtig.

@Crack

Hier noch ein erklärender Link:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadSchutzstreifen01.php

Zitat:

Die Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen (daher gilt für andere Fahrzeuge auf ihnen auch nicht das Rechtsfahrgebot): schließlich sind die Schutzstreifen auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden.

Wenn die Fahrzeuge stehen dann darfst Du ohne Weiteres rechts an ihnen langsam und vorsichtig vorbei fahren.

§ 5 StVO Überholen

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Wenn sie aber noch fahren dann ist das nicht erlaubt. Denn der Radfahrstreifen, oder auch Fahrradstreifen ist kein eigenständiger Fahrstreifen auf dem man nach § 7 Abs.3 StVO innerorts rechts schneller als links fahren dürfte.

Wie kommst Du darauf, dass der Schutzstreifen (den Begriff Radfahrstreifen gibt es in der StVO gar nicht) kein eigenständiger Fahrstreifen ist? Ein Schutzstreifen wird von einer Leitlinie (Zeichen 340) abgetrennt. In der StVO taucht die Leitlinie ausschließlich im Zusammenhang mit der Markierung von Fahrstreifen auf. Mir erschließt sich deshalb nicht, warum ein Schutzstreifen kein eigenständiger Fahrstreifen sein soll.

@user353737

Wie kommst Du darauf, dass der Schutzstreifen (den Begriff Radfahrstreifen gibt es in der StVO gar nicht) kein eigenständiger Fahrstreifen ist?

Das entnehme ich der StVO.

Da heißt es nämlich im §7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge:

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Somit kann es sich bei einem Schutzstreifen für Radfahrer nicht um einen eigenständigen Fahrstreifen handeln.


Der Begriff Radfahrstreifen ist im Übrigen nicht nur sehr geläufig, er taucht auch in der StVO auf. Nämlich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Da heißt es unter "Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" und "Zu Absatz 4 Satz 2":

  1. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.
@Crack

Danke, die Definition des Fahrstreifens hatte ich bisher immer übersehen. Dann stimme ich Dir und Deiner Antwort zu. Beim Radfahrstreifen hast Du Dir jedoch gerade ein Eigentor geschossen: In StVO kommt der Begriff nicht vor, die VwV-StVO ist nicht die StVO. Bereits die Zielgruppe ist eine andere, denn die VwV-StVO richtet sich nicht an den Verkehrsteilnehmer. Nun denn, sei's drum, denn das ist jetzt nicht der wichtige Punkt. Der Radfahrstreifen aus den VwV-StVO entspricht nicht dem Schutzstreifen der StVO, denn der Schutzstreifen wird durch Zeichen 340 abgetrennt, der Radfahrstreifen mit Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung). Der Radfahrstreifen ist damit nicht Teil der Fahrbahn, der Schutzstreifen hingegen schon. Auf dem Radfahrstreifen darf man also getrost rechts überholen, weil man sich auf einem anderen Straßenteil befindet.

@user353737

In StVO kommt der Begriff nicht vor, die VwV-StVO ist nicht die StVO.

Jetzt zieh Dich bitte nicht an dem Begriff hoch, wo er zu finden ist oder ob er überhaupt existiert...

Denn das könnte ich jetzt auch:

Was bitte ist ein anderer Straßenteil?

Diesen Begriff findest Du nämlich garantiert nicht in der StVO, und auch nicht in zugehörigen Verwaltungsvorschriften, höchstens als Touristen-Info... ;)

@Crack

Jetzt zieh Dich bitte nicht an dem Begriff hoch, wo er zu finden ist oder ob er überhaupt existiert...

Deshalb schrieb ich ja auch, dass das nicht der wichtige Punkt ist. Der Radfahrstreifen der VwV-StVO ist nicht der Schutzstreifen der StVO. Der Radfahrstreifen hat in der StVO kein Gegenstück. Man findet den Radfahrstreifen allenfalls in Formulierungen wie "benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237)" (§ 45 Abs. 1c). Der Schutzstreifen heißt auch in den VwV-StVO Schutzstreifen und ist in Randnummer 12 definiert: "Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn."

Hilfreichste Antwort ist deine, sorry hab die falsche Antwort ausgewählt ;)

Ist doch ganz einfach: Sei Blond, stell dich dumm, geh einfach hin und frag sie, wenn sie schon da rum stehen. Fragen kostet nix und i.d.R. bekommst du auch genaue Antwort.

StVO §7 Abs.3: "Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden."

Du bist zwar kein Kraftfahrzeug, aber ich denke mal, dass es für dich auch gilt.

Da er KEIN Kraftfahrzeug fährt gilt es eben NICHT für ihn.