AU erst ab dem 3 Tag, oder schon am 1?

8 Antworten

Gesetzlich ist es ja erst ab dem 3. Tag vorgeschrieben. Allerdings gibt es ein Urteil, das besagt das Arbeitgeber die AU auch ab dem 1. Tag verlangen können.

Die gesetzliche Regelung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 5 "Anzeige- und Nachweispflichten" Abs. 1 Satz 2 schreibt vor, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, wenn die Erkrankung länger als 3 Tag dauert; vorgelegt werden muss sie dann am nächsten Arbeitstag, der auf den 3, Erkrankungstag folgt.

Davon darf der Arbeitgeber (nicht erst seit dem von Dir angesprochenen Urteil, sondern nach diesem Gesetz: Satz 3) abweichen und eine Bescheinigung bereits verlangen, wenn eine Erkrankung nur 1 Tag oder 2 oder 3 Tage dauert. Die tatsächliche Vorlage bei ihm kann er aber nicht schon am 1. oder 2. Tag verlangen, dafür muss er schon die üblichen Postlaufzeiten abwarten.

Die von Dir zitierte Klausel ist völlig unklar - worauf bereits Violetta1 richtig hingewiesen hat.

Denn sie gibt keine klare Auskunft darüber, ab welchem Tag eine Erkrankung bereits ärztlich bescheinigt werden muss, sondern sie sagt lediglich, wann eine Bescheinigung spätestens beim Arbeitgeber vorzulegen ist: spätestens nämlich am 3. Tag einer Erkrankung.

Damit ist zwar klar, dass spätestens der 3. Tag einer Erkrankung bescheinigt werden muss (und die Bescheinigung dann auch schon an diesem Tag vorzulegen ist) und nicht erst dann - wie nach dem Gesetz -, wenn die Erkrankung länger als 3 Tage dauert; aber aus der Formulierung geht nicht hervor, ob auch schon der 1. oder 2. Tag der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden muss.

Hier sollte der Arbeitgeber um eine Klarstellung ersucht werden, um Missverständnisse und daraus resultierende Konflikte zu vermeiden!

Wenn der AG abverlangt, das steht im Arbeitsvertrag, die AU schon am 1. AU Tag abzuliefern so muss das auch erfolgen.

Jedoch Achtung: es wird immer geglaubt dass man 3 Tage ohne AU zu hause bleiben kann.

Jein,

denn eine AU hat spätestens am 3. AU Tag dem Arbeitgber vorzuliegen, jedoch mit dem Beginn- Datum der AU.

( so steht es ja auch anscheinend im Arbeitsvertrag deiner Freundin ----- "

...Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist der Firma innerhalb von 3 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung --------)

Grund: Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistungen durch die KK.

Hast du für 3 Tage keine AU so fehlen dir diese für den Anspruchsbeginn der Lohnersatzleistungen und der AG kann, wenn du dich nicht AU gemeldet hast, für diese 3 Tage den Lohn kürzen.

Wenn der AG abverlangt, das steht im Arbeitsvertrag, die AU schon am 1. AU Tag abzuliefern so muss das auch erfolgen.

Nein!

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am 1. Tag ausgehändigt wird! Für die Aushändigung muss er schon die postüblichen Brieflaufzeiten abwarten.

Er kann - abweichend von der gesetzlichen Bestimmung - lediglich verlangen, dass ihm eine Bescheinigung bereits für den 1. Tag der Erkrankung ausgehändigt wird.

es wird immer geglaubt dass man 3 Tage ohne AU zu hause bleiben kann.

Das ist aber richtig, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Bestimmung anwendet! Das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 5 "Anzeige- und Nachweispflichten" Abs. 1 Satz 2 schreibt vor, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, wenn die Erkrankung länger als 3 Tag dauert; vorgelegt werden muss sie dann am nächsten Arbeitstag, der auf den 3. Erkrankungstag folgt.

Hast du für 3 Tage keine AU so fehlen dir diese für den Anspruchsbeginn der Lohnersatzleistungen und der AG kann, wenn du dich nicht AU gemeldet hast, für diese 3 Tage den Lohn kürzen.

Bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung bleiben Erkrankungen von nicht länger als 3 Tagen schlicht und einfach unberücksichtigt bei der Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer.

@Familiengerd

Hab ich es mir doch gedacht. Aber so wie du es schreibst kann man es auch ausdrücken. Ändert aber nichts an meiner Aussage.

@Griesuh
Aber so wie du es schreibst kann man es auch ausdrücken.

Das ist - sorry - Unsinn! Denn schließlich widerspreche ich Deinen Aussagen!

Ändert aber nichts an meiner Aussage.

Die ist in den genannten Punkten aber schlicht und einfach falsch!

Hab ich es mir doch gedacht.

Was denn??

Da steht eindeutig „...innerhalb von 3 Tagen ab Beginn...“, diese Formulierung bedeutet das die AU ab dem ersten Tag gelten muss und innerhalb von drei Tagen dem AG vorgelegt werden muss. Das schließt den Postweg ein, da ein Brief üblicherweise am dritten Tag nach dem Absenden als zugestellt gilt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Da steht eindeutig [...].

Eindeutig ist da nur, dass die Bescheinigung spätestens am 3. Erkrankungstag vorgelegt werden muss.

Zwangsläufig folgert daraus nur klar, dass mindestens der 3. Erkrankungstag vom Arzt bescheinigt und diese Bescheinigung auch an diesem Tag schon vorgelegt werden muss.

diese Formulierung bedeutet das die AU ab dem ersten Tag gelten muss

Das ist im günstigsten Fall eine "Interpretationsfrage"!

Denn die Formulierung sagt nichts dazu, ob auch der 1. und 2. Erkrankungstag schon vom Arzt bescheinigt werden müssen.

@Familiengerd

Ich vermisse Deine Antwort zur Frage. Kann es sein dass Du einfach nur gerne anderer Leute Antworten auseinander nimmst? 😝

@VivianSchey

Was die Quantität und Qualität meiner eigenen Antworten betrifft, dazu kannst Du Dich in meinem Profil informieren.

Im Übrigen ist eine eigene Antwort nicht Voraussetzung für die Kommentierung eigener Antworten.

Wann ich nur antworte oder nur kommentiere oder beides tue, entscheide ich immer noch alleine - und das hat mit "anderer Leute Antworten auseinander" nehmen überhaupt nichts zu tun.

Ich habe eine sachliche Aussage zu Deiner Antwort getroffen, mehr nicht - und sie erst recht nicht "auseinander genommen"!

Manchmal ist es übrigens durchaus angebracht, "anderer Leute Antworten auseinander" zu nehmen (dabei meine ich jetzt nicht Deine Antwort).

@Familiengerd

Ein einfaches „Ja“ hätte es auch getan. 😀 Ich bin raus.

@VivianSchey

Willst Du "witzig" sein??

Wieso sollte ich auf Deinen Vorwurf "Kann es sein dass Du einfach nur gerne anderer Leute Antworten auseinander nimmst?" mit einem "Ja" antworten?!?!

Im Übrigen hatte ich jetzt "Muße" für eine eigene Antwort - wenn es Madame recht ist.

Das haben die ganz gut schwurbelig ausgedrückt.

Sie wollen ab dem 1. Tag eine AU und sie muss spätestens am 3. Tag beim AG sein.

"innerhalb von 3 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit... vorzulegen"

"Ab Beginn": also ab 1. Tag

"vorzulegen": spätestens 3. Tag

Ganz schon missverständlich geschrieben, das provoziert ja förmlich Missverständnisse.

Das haben die ganz gut schwurbelig ausgedrückt.

Genau so ist es!

Aus der Vertragsformulierung ist nicht erkennbar, ab dem wievielten Erkrankungstag eine Erkrankung vom Arzt bescheinigt werden muss, sondern nur, dass die Bescheinigung dem Arbeitgeber spätestens am 3. Tag vorgelegt werden muss.

Daraus ergibt sich, dass jedenfalls der 3. Erkrankungstag ärztlich bescheinigt werden muss, zum 1. und 2. Erkrankungstag ist damit nichts gesagt.

wenn du nach 3 Tagen nicht wieder zur Arbeit kommst, musst du eine Au mit rückwirkend ab dem 1. tag bringen