Architekt stellt nach 4 Jahren erst eine Rechnung?

4 Antworten

Der Architekt hat nach HOAI Anspruch auf die Erstattung der Planungskosten in voller Höhe, sobald die seinerzeitige Planung realisiert wird. Der Umstand, dass er die Rechnung quasi ruhen, ließ ändert nichts an den Kosten, die gemäß HOAI für eine Genehmigungspanung anfallen. Und um Verjährung handelt es sich deswegen nicht, weil mit der - auch nur leicht - geänderten Planung quasi ein neues BV erstellt wird, für welches der Architekt seine Kosten in voller Höhe (und zu Recht) in Rechnung stellen wird. Andernfalls dürft ihr nämlich seine Pläne nicht verwenden (Urheberrecht). Ich würde raten, mit dem Architekten eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.

Ist das wirklich so, ja? Also nicht falsch verstehen, ich werde mich mit ihm sicher irgendwie einigen. Mich ärgert einfach, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung nie eine Rechnung gestellt hat und ausgerechnet jetzt wir natürlich auch jeden Cent für´s bauen brauchen. Hätt ich mich jetzt nicht bei ihm gemeldet, hätt ich wahrscheinlich nie wieder was von ihm gehört. Wieso darf ich seine Pläne nicht verwenden, wenn ich sie doch offensichtlich habe und keine Rechnung vorliegen hatte. Wär jetzt keine Änderung gekommen, hätt ich ja so bauen können, oder? War ja schließlich alles schon genehmigt. Kann schließlich keiner ahnen, dass er keine Rechnung stellt.

@meckiziege

Das Urheberrecht für Bauten liegt nach deutschem Urheberrecht beim Architekten, der die Entwurfsplanung erstellt hat - und da bleibt es für 70 Jahre. Anders sähe es aus, hättet ihr vertraglich Euch das Urheberrecht erkauft - aber das habt ihr offenbar nicht. Insofern könnte selbst bei der Einrede der Verjährung der Architekt Euch das Bauen mit Verweis auf seine Rechte verweigern.
Ganz abgesehen vom rechtlichen Rahmen: Ihr hättet das Geld ja ohnehin ausgeben müssen, wäre die Genehmigung einen Tag eher eingetroffen, und das Projekt schon damals realisiert worden. Insofern könnte man auch sagen, dass ihr das Honorar zinslos 4 Jahre gestundet bekommen habt - und damit erhält die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rechnungsstellung einen Beigeschmack von Übervorteilung. Was hattet ihr denn bei der Vergabe des Planungsauftrags vereinbart?

Die Verjährungsfrist beginnt erst, ab der ersten Rechnung und/oder ab dem Datum, wo ein vorher vereinbartes Zahlungsziel (z.B. in einem Vertrag) vereinbart wurde.

Nein, die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in aller Regel spätestens in dem Augenblick, in dem die vereinbarte Leistung erbracht worden ist.

Der Entstehungszeitpunkt des Anspruches kann also durchaus auch vor dem Datum der ersten Rechnung liegen.

@JotEs

Also entsteht der Anspruch wenn die Pläne beim Bauamt eingereicht und genehmigt wurden, oder?? Nicht erst wenn der Bau tatsächlich beginnt, hab ich das jetzt richtig verstanden?

@JotEs

Die Fälligkeit beginnt ggf. aber erst 3 Jahre später, wenn kein konkretes Zahungsziel vereinbart wurde und keine Rechnung versandt wurde. Es muss entweder eine Rechnung schonmal geschrieben worden sein und/oder ein konkretes Zahlungsziel vereinbart worden sein. Ist beides nicht der Fall, setzt die Verjährungsfrist noch nicht ein :)

Hat er dir gesagt, dass er die Arbeit von vor 4Jh jetzt berechnen will? Oder will er eine Rechnung machen für die Änderungen? Frage ihm doch, was ungefähr auf dich zukommen wird, du bist der Kunde.

§ 194 BGB - das Recht von dem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung - also auch das Recht, eine Zahlung für eine Handlung zu verlangen.

§ 195 BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 199 BGB - die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Das heist, dass am 31.12.2009 alle Zahlungsansprüche verjährt sind, die im Jahr 2006 entstanden sind.