Arbeitszimmer absetzen : Musterbrief oder Formulierungshilfe für Einspruch beim Finanzamt gesucht?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du kannst natürlich formlos Einspruch einlegen und dem Finanzamt schreiben warum du der Meinung bist das sie das Arbeitszimmer anerkennen müssen, aber du solltest dich vieleicht mal vorher schlau machen ob das Finanzamt nicht doch im Recht ist. Arbeitszimmer müssen schon lange nicht mehr in jedem Fall anerkannt werden. Die könne übrigens auf die Idee kommen mal vorbei zu kommen und dein Arbeitszimmer in Augenschein zu nehmen, dann ist es gut wenn es wirklich nur eine Arbeitszimmer ist. Ich will dir hier nichts unterstellen, aber gerade bei den Arbeitszimmer wird auch viel Schindluder getrieben

DH.

Da kann es keinen Musterbrief geben, da es auf deine persönliche Situation ankommt. Da wir diese auch nicht kennen, können wir dir danicht wirklich helfen.

Du kannst zunächst pauschal Einspruch einlegen und "die Begründung wird nachgereicht" schreiben. So werden auf jeden Fall die Fristen eingehalten.

Super Vorschlag! Ein pauschaler Einspruch gibt dem Finanzamt auch das Recht, den kompletten Bescheid nochmal durchzusehen und auch zu verbösern.

@ErsterSchnee

Finanzbeamte sind von Natur aus nicht! bösartig.

@collo

Hat doch auch niemand behauptet.

@collo

Also in zwanzig Jahren Berufserfahrung ist es mir nicht ein einziges Mal untergekommen, daß ein "privater" Einspruch wegen falscher Formulierungen abgelehnt wurde. Ich kenne auch keinen einzigen Fall in der Fachliteratur - gib doch mal Beispiele!

@ErsterSchnee

Ich denke mal ermeint, das man bei einer Falschen Formulierung sich selber Probleme machen kann, weil man z.B etwas schreibt was das Finanzamt dann gegen eine verwenden kann. Es ist sicher nicht so das ein Widerspruch wegen Formulierungsfehler abgeleht wird, solange klar ist das es sich um einen Widerspruch handelt.

@Drachentoeter

richtig Drachentoeter

wenn man z.B. schreibt: "das Zimmer wird fast ausschließlich dienstlich genutzt", ist der Einspruch im Eimer, da eine ausschließliche Nutzung verlangt wird. Wer da die Feinheiten nicht kennt, macht schnell einen Fehler.

Der Finanzbeamte wird antworten: "da der Raum teilweise privat genutzt wird, ist eine Anerkennung nicht möglich".

@collo

Naja, als deutschsprachiger Briefeschreiber sollte man auch heute noch den Unterschied zwischen "fast tot" und "tot" kennen.
 
Günstig ist es aber auf jeden Fall, wenn man ein unsicherer Einspruchsschreiber ist, wenn man sich nah an die Texte der Richtlinien und BMF-Schreiben hält. Da kann sich ein Sachbearbeiter dann eher wiedererkennen als wenn er aus eine "fast" ein "ganz" konstruieren sollte.

@collo

Entschuldigung, aber wer die Feinheiten nicht kennt und trotzdem alles selber machen will, der braucht sich auch nicht zu wundern, wenn es in die Hose geht. Ich repariere doch auch nicht meinen Fernseher und wundere mich dann, wenn zum Schluß noch Schrauben übrig sind...

In manchen Fällen ist es wirklich besser, jemanden zu fragen, der sich mit sowas auskennt. Und nicht nur so ein Pseudo-Wissen, wie es hier einige an den Tag legen - sondern fundierte Kenntnisse, die dann auch entsprechend bezahlt werden müssen. Aber in den allermeisten Fällen lohnt sich diese Investition dann auch!

@ErsterSchnee

Da gebe ich dir natürlich recht. Aber in Computerdingen und bei der Steuer meint jeder, dass er es selber machen könne. Was dabei rauskommt, sieht man ja.
 
Aber dennoch, um bei dem vorgegebenen Beispiel von collo zu bleiben: Den Inhalt des Wortes "fast" sollte man schon kennen. Nicht kennen muss man allerdings die Tatsache, dass das Arbeitszimmer nicht nur fast beruflich genutzt werden darf. Insoweit hat collo schon recht.

Wichtig ist nur, daß Du es fristgerecht machst, das Wort "Einspruch" da mit reinschreibst und das gut begründest. Und ansonsten schreibst Du denen einfach das, was Du denkst - sofern Du dabei nicht beleidigend wirst! :-)

ein falsches Wort geschrieben, kann alles kaputt machen, also ehr vorerst bedeckt halten.

@collo

Das stimmt doch gar nicht!

@ErsterSchnee

Schneeflöckchen, wie unwissend bist du eigentlich ?

@collo

Wissender als Du, so wie es aussieht!

@collo

Das Problem ist nur das man seinen Widerspruch schon begründen muss, den sonst lehnen die den Widerspruch einfach ab und ob sich dannn Klagen lohnt ist nicht sicher. Du hast allerdings recht, man sollte nur so viel schreibe wie unbeding nötig, ein Verweis auf ein Urteil oder auf die passenen Regelungen im Steuerrecht sollte ausreichend sein.

@collo

Meiner auch - und nun?

@Drachentoeter

nach neuer Rechtsprechung kann man ein Arbeitszimmer i.d.R. nicht mehr absetzten. Man muß daher ziemlich gut seine persönliche Situation darlegen und notfalls beweisen.

Nochmal, Arbeitszimmer werden i.d.R. pauschal nicht mehr anerkannt.

@collo

"ein falsches Wort geschrieben, kann alles kaputt machen,"
 
Ähm, collo, Verzeihung, aber das ist Unfug. Du kannst auch hinschreiben "Ihr Steuerbescheid gefällt mir gar nicht, denn es fehlen die Kosten fürs Arbeitszimmer. "
 
Das ist dann immer noch ein astreines Einspruchsschreiben. Guxtu § 357 (1) Satz 4 AO.

@EnnoBecker

du bist blauäugig. Sieh meinen Kommentar von 13:55. Bitte bedenke, dass bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht jede schriftliche Aussage gewertet wird. Natürlich kann man einfach "Einspruch" schreiben. Irgend wann muß er aber gut begründet werden.

früher haben wir gesagt: "man kann alles!! von der Steuer absetzen, man muß es nur gut begründen können".

@collo

Ein Einspruchsverfahren bedeutet immer die Gesamtaufrollung des Festsetzungsverfahrens. Es ist dabei völlig wurscht, ob du ein falsches oder ein richtiges Wort schreibst. Natürlich kann man so einen Sachbearbeiter auf dumme Gedanken bringen, das ist ganz klar.
 
Aber wenn ich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht anerkannt bekommen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen, dann gibt es einen Lebenssachverhalt, der eine bestimmte steuerliche Folge nach sich zieht. Und nicht irgendwelche Winkeladvokatei, mit der man nur Unsicherheiten beim Fragesteller schürt, die nicht nötig sind.

@EnnoBecker

ich habe keine Lust mehr, du bist ganz einfach beratungsresistent

@collo

LOL, der war gut :-)

Wenn es um das normale Arbeitszimmer geht, also keinen Spezialfall,ist der Einspruch überflüssig: Auf jedem Steuerbescheid steht unter "Erläuterungen zur Festsetzung": Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.... (ab 2007). Dazu liegt eine Klage beim verfassungsgericht ... könnte ausgehen wie mit der Pendlerpauschale.

genau so ist es!

Untauglich. Hinter dem Link geht es zu einem Standard-Einspruchsschreiben für die Fälle des begrenzten Abzugs. Diese Fälle sind nunmehr aber im Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen und bedürfen daher keines Einspruchs.
 
Außerdem geht es an der Fragestellung vorbei, denn laut Sachverhalt hat das FA die Aufwendungen bereits als solche nicht zum Abzug zugelasen. In dem Mustereinspruch geht es aber darum, ob die eigentlich entstandenen Aufwendungen abzugsfähig sind.

@EnnoBecker

gut, dass es solche "Polizisten" wie dich gibt! Aber anstelle dich hier als Besserwisser hervor zu tun, wie wärs denn mit einem konstruktiven Beitrag? Ohne den Grund der Ablehnung zu kennen bzw. zu wissen, ob der Bescheid vorläufig ist, wollte ich mit meiner Antwort lediglich auf eine Seite hinweisen, worauf man einen entsprechenden Widerspruchstext finden kann

@Chianti

Der Link war ja auch mal gut, keine Frage. Aber hast du den Sachverhalt nur nicht richtig gelesen oder hast du ihn nicht verstanden?
 
Aber wenn du lieber auf eine andere Frage antworten möchtest, warum tust du das dann nicht dort, wo sie gestellt ist?