Arbeitszeit nachholen

2 Antworten

bei einem normalen Betrieb, wird, wenn dieser einen oder einige Tage zumacht, diese Zeit als Urlaub verbucht. Von Nachholen ist eigentlich nie die Rede

Wenn der Arbeitgeber im Annahmeverzug ist, ist der Arbeitnehmer nicht zur Nachleistung verpflichtet. Handelt es sich um Betriebsferien, dann muss dies dem Arbeitnehmer auch bekannt sein - der Arbeitgeber darf aber über 3/5 des zustehenden Jahresurlaubs daraus für Betriebsferien verfügen, heißt er darf dies fix verplanen.

Betriebsferien müssen aber aus der regelmäßigen betrieblichen Übung hervorgehen - sie können also nicht von heute auf morgen einfach so angesetzt werden, sonst würde dies § 7 Abs.1 BUrlG zuwiderlaufen - es sollte also min. 1 Jahr vorher angekündigt werden oder im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Wäre dies der Fall, so gilt der Urlaub nicht als genommen und es tritt § 615 BGB an diese Stelle - der Annahmeverzug, Anspruch auf Vergütung besteht also in beiden Fällen, nur die Grundlage ändert sich!

Nachtrag - hat der Arbeitnehmer zu wenig Urlaubsanspruch, so kann er zur Nachleistung aufgefordert werden bspw auch Abzug von ausgebauter Mehrarbeit.