Arbeitsvertrag: Verzicht auf Urheberperönlichkeitsrechte in Deutschland machbar? Keine Anerkennung?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Misanthrop2, auch wenn es für dich vielleicht ein wenig ärgerlich ist, aber wie du siehst ist die Frage nicht einfach zu erklären. Zudem darf eine so genau gestellte Frage nicht beantwortet werden, da dies eine Einzelfallrechtsberatung darstellt (darstellen könnte).

Daher kann man dich nur an einen Anwalt verweisen (wie z.B. den Herrn Anwalt von MIR). Wie der Fall "generell" aussieht, kannst du auf der von dir selbst angezeigten Seite sehr gut erkennen.

Danke chaseyonline, für Deinen Beistand, es ist in der Tat nicht einfach, und verwirrt-verzweifelt bin ich schon. Seit letzten Donnerstag/Freitag ist mein Dorf-Anwalt beauftragt, nur musste ich ihm am Freitag eine halbe Stunde lang am Telefon erst mal die Unterschiede zu den verschiedenen Urheber(persönlichkeits)rechten, Nutzungsrechten, Verwertungsrechten, usw. erklären. Ihm wäre am Vertrag gar nichts aufgefallen. Oh je. Er ist nun privat unterwegs und erst am Mittwoch wieder ansprechbar. Am Donnerstag unterschreibe ich evt. den Auflösungsvertrag. Es ist schon gemein...... . Ich habe heute meiner potentiellen Zukunftsfirma selbst die Situation noch mal dargestellt. Mal sehen, was als Reaktion kommt.

Vielen Dank noch mal.

Hallo chaseyonline,

beinahe hätte ich den Stern an stelari vergeben, er ist der deutschen Realität sehr nah, informiert recht gut und hat mich auch sehr beruhigt. Prinzipiell, weiter so!! Jedoch durch das weitere Hick Hack mit meinem Anwalt und meinem zukünftigem Chef (hat sich seiner Antwort E-Mail angepisst angelesen), ist für mich herausgekommen, dass Du mich / uns andere mit Recht an eine Anwältin verweist. Das mit den sich überkreuzend wirkenden ganzen Übertragungs/-und Entscheidungsrechten am Werk ist zu kompliziert, um nicht ohne zertifiziert-fachliche Kompetenz und Rückgrad das anzugehen. Falls sich doch Nachfolgen einstellen, dann wurde das wenigstens schon rechtlich-ordentlich gestartet. Deshalb den Stern an Dich, chaseyonline.

Tut mir leid stelari, Dir hätte ich am liebsten den silbernen Stern vergeben, den gibt es aber nicht. Ich sehe Euch beide als Tandem-Informanten, die gemeinsam gewirkt haben.

Vielen Dank Ihr Beiden- Ihr seid super !!!


So, das Ergebnis von meinem Anwalt schreibe ich aber bei stelari's Antwort rein. Gruß Misanthrop2

Die Rechte der Arbeitnehmer - Urheber sind allgemein in § 43 geregelt. Mit "Unterabschnitt" ist das Urhebervertragsrecht gem. §§ 31 ff. gemeint. Übereinstimmung besteht, dass die Vorschrift nur für Arbeitnehmer gilt, nicht dagegen für freiberuflich Tätige.

Der Arbeitnehmer bleibt auch im Arbeitsverhältnis Urheber des geschaffenen Werkes mit allen Rechten nach §§ 11 ff. Da das Urheberrecht als solches grundsätzlich nicht übertragbar ist, wären entsprechende Vertragsklauseln (Übertragung des Urheberrechts) vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber unwirksam.

Der Arbeitnehmer hat allerdings eine Pflicht zur unentgeltlichen Übertragung eines Nutzungsrechtes an den Arbeitgeber, wenn dies entweder arbeitsvertraglich vereinbart ist oder - unabhängig davon - dem Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Entwicklung eines Werkes arbeitsvertraglich beauftragt ist. Soweit das Werk nur nebenbei bzw. bei Gelegenheit der Arbeitsverrichtung geschaffen wird, gewährt die herrschende Meinung dem Arbeitgeber zumindest ein einfaches Nutzungsrecht.

Diese soll sich aus dem sog. Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG ergeben. Entscheidend ist allerdings, dass es keine gesetzliche Vermutung eines pauschalen Übergangs von Verwertungsrechten gibt. § 79 beschreibt die Rechte des ausübenden Künstlers in Arbeits- und Dienstverhältnissen.

Nachtrag... bis auf den ersten Satz deiner Vereinbarung wäre der Rest komplett unwirksam...

@stelari

das ist nicht wirklich richtig ... vielleicht doch lieber nochmal lesen bevor man sowas schreibt ...

Und zudem sollte das lieber ein Anwalt überprüfen @Fragensteller. Das ist schon eine sehr heikle Frage die sehr in Rechtsberatung reinragt, die ein Laie nicht beantworten sollte. Gerade im Arbeitsverhältnis sollte man da aufpassen.

Man muss hierbei unterscheiden zwischen dinglicher Abrede oder schuldrechtlichem Vertrag. Das sind zwei paar Schuhe die der Anwalt von Medien-Internet-und-recht aber schon ausreichend erklärt.

Großen und herzlichen Dank! Das hört sich gut an. Wenn Du nichts dagegen hast, dann würde ich Deine Erklärung als Argumentation aufführen, wenn ich meinen zukünftigem AG. bitte, diesen unwirksamen Satz zu streichen. Natürlich ohne Dein Name, außer wenn Du als Urheber Deiner Sätze genannt werden möchtest. ;-)

Ich werde über die Reaktion gerne berichten.

Aber mir ist jetzt schon wohler....... .

Einen äußerst dankbaren Gruß

Misanthrop2

ps: ich lese mir mal Deine erwähnten §§ durch. Du bildest mich/uns sogar weiter. Daumen hoch!!!!!! Ein Hoch auf das deutsche Ehrenamt ! ;-)

@Misanthrop2

Ehrenamt? Ich bin Fotograf und befasse mich mit dem Urheberrecht zwangsläufig fast täglich ... Beste Antwort wäre toll, notfalls über eine kurze Antwort von dir selbst, damit es geht ...

@stelari

Wenn ich die Typen hinbekommen habe mich zu respektieren, dann bekommst Du alles was hier bei GuteFrageNet machbar ist ;-)

Hm - Du scheinst hier echt "konkurrenzlos zu sein".......

Also, ich habe mich doch umentschieden und poste nicht unter stelari, weil sich das zu sehr auseinanderkaskadiert. Außerdem liefere ich ja selbst eine Antwort. Also hier nur eine knappe Zusammenfassung von meinem Anwalt:

1) Formulierung "…zur Ausübung überlassen."

Der Text nochmal: "…Dem Arbeitgeber werden die Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auf Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Urhebererkennung, der Schutz vor Entstellung und Änderung, das Zugangsrecht und die Rückrufsrechte zur Ausübung überlassen…"

Eine Verletzung des unantastbaren Kernbereichs?

Der Ausdruck "Übertragung" kommt im Zusammenhang mit dem Recht auf Urhebererkennung nämlich gerade nicht explizit vor. Offensichtlich ist dem Verwender dieser Klausel bewusst, dass eine solche Übertragung nicht statthaft ist, weshalb die schwächere Formulierung "… werden …zur Ausübung überlassen." verwendet wurde.

Dem Arbeitgeber ist somit mit der gewählten Formulierung allenfalls erlaubt, mich als die Urheberin auch als solche zu bezeichnen. Keinesfalls kann er sich selbst oder einen Dritten als Urheber nach außen dokumentieren. (Gesetzestext des § 29 Abs 1 UrhG: Ich kann auf den unantastbaren Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsechtes als geistige Mutter nicht verzichten.)

2) für unzulässig und nichtig gehalten

§ 29 Urheberrechtsgesetz (UrhG): 1] Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. 2] Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. - Ich kann mein Urheberrecht lediglich im Rahmen von Nutzungs- und Verwertungsrechten verfügen, nicht aber das Urheberrecht per se auf Dritte übertragen

Abs 2 auf die in § 39: Schuldrechtliche Verträge und Änderungen im Bereich des Urheberrechts sind zwar möglich, werden jedoch dann für unzulässig und nichtig gehalten, wenn durch sie der unantastbare Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts angegriffen wird. Dies wäre durch eine Regelung gegeben, wenn der der Urheber auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft völlig verzichtet, wie in meinem Vertragswortlaut abgemildert angedeutet.

So das wars!

Vielen Dank und Gruß!

Misanthrop2