Arbeitsvertrag bei Wiedereinstellung nach Kündigung
Hallo! Mein Arbeitgeber hat mir betriebsbedingt gekündigt (zum 30.09.2012) mit der schriftlichen Zusage, mich drei Monate später (zum 02.01.2013) wieder einzustellen. Dies ist auch erfolgt... Meine Frage ist jetzt: gilt mein Arbeitsvertrag (dieser lag schriftlich vor) aus der Beschäftigung bis zum 30.09. auch für die Zeit ab dem 02.01. weiter, oder gilt hier ein neuer (mündlicher) Arbeitsvertrag? In dem alten Arbeitsvertrag sind nämlich meine Kündigungsfristen denen des Arbeitgebers angepasst, so dass ich derzeit eine Kündigungsfrist von 4 Monaten hätte!
Lieber wäre mir natürlich, dass ein neuer Vertrag Gültigkeit hat, wonach ich ja eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15 ten oder Monatsende hätte.
Vielen Dank für Eure Antworten im voraus...
4 Antworten
Es gilt ein neuer Vertrag, da die Rechtsprechung entwickelt hat, dass eine wirksame rechtliche Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Monate dauern soll, um den alten Vertrag endgültig abzulösen - damit ist dann auch eine Befristung erlaubt. Das ganze wurde aus der Rechtsprechung zur Pensionskasse abgeleitet - hier müssen es 3 Monate sein um die Ansprüche zu verlieren und von vorne anzufangen
Ach ja : ich hab vergessen anzuführen, dass ich in der Zeit, in der ich gekündigt war als Aushilfe für 160 Euro beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war, aber andere Arbeiten als bisher ausgeführt habe...hat dieses Auswirkungen auf den Sachverhalt?
Ein Anwalt hat mir eine unverbindliche Auskunft erteilt, dass auf jeden Fall der alte Vertrag nicht mehr gültig ist...ist das wirklich so?
Der alte Vertrag ist Geschichte. Und insofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten seine Bedingungen nun nicht wieder bzw. weiter.
Mit dem Neueinstieg beginnst Du auch ein neues Arbeitsverhältnis. Und damit gilt auch die bereits erworbene, längere Kündigungsfrist nicht mehr! Du fängst also wieder "von vorne" an!
Was meinst Du mit "bereits erworbene, längere Kündigungsfrist"?
Die für ihn geltende längere Kündigungsfrist (also bei Kündigung durch ihn selbst) im alten Vertrag war schließlich nachteiliger im Vergleich zur gesetzlichen!