Arbeitsvertrag: Arbeitszeit ca. Angaben im Arbeitsvertrag zulässig?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gab es auch nicht, da ich nach Einreichung einer Krankmeldung aus dem Dienstplan gestrichen wurde

Ist unzulässig.

Wenn ein Dienst-/Einsatz-/Arbeitsplan einmal bekannt gemacht wurde, ist das Weisungsrecht des AG verbraucht. Nachträgliche Änderungen um die Entgeltfortzahlung zu sparen sind rechtswidrig.

Im Arbeitsvertrag steht doch, dass monatlich 45 Stunden vereinbart sind. Diese "ca. 11 Stunden" sind die Wochenstunden, da die Monate (bis auf einen ohne Schaltjahr) länger als vier Wochen dauern.

Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung muss das Beschäftigungsverhältnis mindestens 4 Wochen bestehen. ist diese Bedingung nicht erfüllt besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

@KHSchindelar

In der Frage steht aber "Da ich in den letzten Monaten sehr unregelmäßig eingesetzt wurde..."

Der Dienstplan wird wöchentlich (4 Tage vor Beginn der neuen Woche erstellt). Mal angenommen ich bin 4 Wochen Krank. Muss der AG dann für die monatlich vereinbarten 45 Stunden Entgelt fortzahlen oder nur für die Woche, für die man schon im Arbeitsplan eingeteilt wurde?

@sternchen351234

Wenn monatlich 45 Stunden vereinbart sind und Du den ganzen Monat arbeitsunfähig bist, müssen diese 45 Stunden bezahlt werden.

Das nennt sich Lohn- oder Entgeltausfallprinzip. Man schaut sich dann den Durchschnitt der letzten Monate (i.d.R. 12 Monate, entsprechend kürzer, wenn der AN noch nicht so lange beschäftigt ist) an und muss diesen Durchschnitt bezahlen.

@Hexle2

Gilt das auch für Minijob beschäftigte? Oder müssen Minijobber nur auf Abruf bereit stehen und werden auch nur für den tatsächlichen Arbeitseinsatz entlohnt?

@sternchen351234

Das Arbeitsrecht gilt für alle Beschäftigten, egal ob Mini-, Teilzeit- oder Vollzeitjob.

Maßgebend ist der Arbeitsvertrag. Wenn eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden vereinbart ist, müssen diese auch gegeben, gearbeitet und bezahlt werden.

Die "Arbeit auf Abruf" gibt es naturgemäß überwiegend in Mini- oder Teilzeitjobs (wobei ein Minijob ja ein "Teilzeitjob" ist). Die Ankündigungsfrist von mind. vier Tagen gilt überall, auch z.B. für die Bekanntgabe von Schichtplänen bei Vollzeitbeschäftigung.

Danke fürs Sternchen

Scheint für mich alles so weit in Ordnung zu sein.

Gerade als Aushilfskraft gibt es halt immer weder Zeiten in den mehr oder weniger zu tun ist.

Solange keine Mindestarbeitszeit im Vertrag festgehalten ist, zahlt der AG eben auch nur die Stunden, bei denen du eingesetzt bist.

Auch das anlegen eines Arbeitszeitkontos und das Auszahlen der "Mehrarbeit" als Ausgleich für weniger Arbeit im nächsten Monat ist zumindest gängige Praxis, auch wenn ich mir nicht sicher bin, ob man das eventuell beanstanden könnte.

Lediglich das nachträgliche Streichen aus dem Dienstplan nach Krankheit ist so nicht zulässig. Hexle2 hat das ja schon ausführlich dargelegt.

Im Arbeitsvertrag steht weder etwas von Mindest Arbeitszeit noch höhst Arbeitszeit. Es steht "Arbeitszeit". Das anlegen einen Arbeitszeitkontos wurde auch nicht vereinbart.

Diese Angabe kommt daher, dass eben nicht jeder Monat gleich viele Arbeitstage hat.

Bei einem 450 € Job kannst du dir ja ausrechnen, wie viele Stunden du höchstens arbeiten darfst. Ab Januar geht der Mindestlohn über 9 €. Dann darfst du nur noch unter 50 Stunden bleiben. Sonst müsste der Vertrag ja gleich wieder geändert werden.

Die Frage war nicht, wie viele Stunden ich höchstens arbeiten darf, sondern ob ich nach dem Vertrag für die vereinbarten 45 Stunden bezahlt werden muss, auch wenn mein AG meine Arbeitskraft nicht abgerufen hat.

@sternchen351234

Er muss dich mindestens 3 Stunden an einem Stück beschäftigen. Auch muss dir der Einsatz 4 Tage vorher bekannt gegeben werden, sonst kommt er in Annahmeverzug.

@sternchen351234

Wenn die vertragliche/wöchentliche Arbeitszeit 11 Stunden ist, dann sind das 11 Stunden ob der Arbeitgeber sie abruft oder nicht. Er hat sich zu 11Std./Woche bzw. 45 Std./Monat verpflichtet. Dies gilt auch für die Entgeltfortzahlung.

Der Mindestlohn gilt nur dann wenn kein anderer, z.B. höherer Lohn vereinbart wurde.

Wenn 450€ der Lohn für 11 Std/wöchentlich ist bedeutet das, dass die durchschnittlich monatliche Arbeitszeit 47,67 Std. sind.