Arbeitsrecht // Freistellung // Urlaub und Überstunden

6 Antworten

ich habe vor einer Weile eine ordentliche Kündigung erhalten.

Hast Du geprüft ob diese rechtens ist (Begründung)? Oder war es Dir recht und Du hast schon eine neue Stelle?

Wir machen außerdem von unserem Recht Gebrauch und stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihres Resturlaubes und vorhandener Mehrarbeiszeiten von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung frei

Das ist doch super für Dich. Freigestellt bei voller Bezahlung für die nächsten Monate! Chapeau!

 

Ich habe nicht geprüft ob diese rechtens ist, allerdings möchte ich in dem Unternehmen eh nicht mehr verbleiben, habe auch schon eine neue Anstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  Allerdings habe ich so einiges an Überstunden und Resturlaub auch noch ein Teil. Daher meine Frage ob diese durch die Freistellung wirklich angerechnet werden können.

VG

@Tenen
Allerdings habe ich so einiges an Überstunden und Resturlaub auch noch ein Teil. Daher meine Frage ob diese durch die Freistellung wirklich angerechnet werden können.

Wenn Du ab sofort Resturlaub und Überstunden nehmen würdest, hättest Du am Ende des Arbeitsverhältnisses dann noch was übrig, was ausbezahlt werden müsste, oder nicht?

@Gerneso

Wieso sollte der Fragesteller Urlaub nehmen, wenn er sowieso freigestellt wurde?!?

@Familiengerd

Lieber Familiengerd,

 

ich habe nicht geschrieben, dass der Fragesteller Urlaub nehmen soll. Sondern ich habe ihn gefragt, ob er Nachteile dadurch hat, dass er eine Freistellung bekommen hat. Bei einer Freistellung ist es üblich, dass damit Resturlaub / Überstunden abgegolten sind und nicht zusätzlich ausbezahlt werden. Aber natürlich wäre der Mitarbeiter dumm sich auf Freistellung einzulassen, wenn er mehr Urlaubstage / Überstunden hat, als die Freistellung abdeckt, also wenn er statt Freistellung einfach in Resturlaub / Gleitzeit geht und dann sogar noch Geld ausbezahlt bekäme für Urlaubstage / Überstunden, die noch übrig sind.

 

Hochachtungsvoll

@Gerneso

ich habe nicht geschrieben, dass der Fragesteller Urlaub nehmen soll.

Habe ich auch nicht behauptet, sondern nur gefragt, warum er das tun sollte.

Diese Überlegungen braucht der Fragesteller aber auch überhaupt nicht anzustellen.

Denn er hat in diesem Fall hier (eine Freistellung, die aber nicht ausdrücklich als "unwiderruflich" erklärt wurde) trotz der Freistellung auch den Anspruch auf seinen noch ausstehenden Urlaub, der hier eben nicht verrechnet werden darf, sondern im vollen Umfang des Anspruchs ausgezahlt werden muss.

@Familiengerd

Mir ist schon klar, dass Ihre Ratschläge immer in Richtung "dagegen angehen, rechtlich einfordern, etc...." gehen.

Geschickter ist es immer solche Dinge einfach gut zu verhandeln, so man am Ende im Guten auseinander geht. Hier muss man sich dann auch nicht an jeder Formulierung hochziehen, sondern lieber mal gucken, dass man ein ordentliches Arbeitszeugnis bekommt.

Sonst hat man trotz aller Gerichtsurteile, die einem Recht geben, am Ende das Problem keine anständige Anstellung mehr zu finden, weil langsam bekannt ist, dass man bei jeder Unsicherheit sofort zum Anwalt rennt.

@Gerneso

Hier wurde eine Frage gestellt, was rechtliche erlaubt ist und was nicht - das ist erst einmal primär.

Dass es daneben auch darauf ankommt, sich unter Umständen auch diplomatisch zu verhalten (was ja aber nicht bedeutet, dass man vor seinem Arbeitgeber immer nur einen Buckel machen soll!!), steht dabei auf einem ganz anderen Blatt; und auf die Diskrepanz zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" weise ich oft genug hin!


Hier muss man sich dann auch nicht an jeder Formulierung hochziehen

Formulierungen machen - wie z.B. in diesem Fall - schon einen entscheidenden Unterschied!!

Ansonsten bezeichne ich Deinen Kommentar hier - besonders auch, soweit er mich im 1. Absatz direkt anspricht - als falsch und schlichtweg als Unsinn!!

Deine kritischen Überlegungen sind absolut gerechtfertigt und zielführend!!

Wenn der Arbeitgeber bei einer Freistellung in Zusammenhang mit einer Kündigung ausstehende Urlaubsansprüche verrechnen will, darf er das nur, wenn die Freistellung ausdrücklich als "unwiderrufliche" erklärt worden ist.

Denn bei einer widerruflichen Freistellung könnte der Arbeitnehmer einen verrechneten Urlaub überhaupt nicht wahrnehmen, da er jederzeit damit rechnen muss, zur Arbeitsaufnahme aufgefordert zu werden.

Maximilian112 hat darauf in seiner Antwort mit einem passenden Link auch schon hingewiesen

Eine solche Erklärung ist in Deinem Fall nicht abgegeben worden, so dass Dein Urlaubsanspruch (auch wenn er wegen der möglicherweise inzwischen erfolgten rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses inzwischen nicht mehr realisiert werden kann) vom Arbeitgeber finanziell abgegolten werden muss.

Anders verhält es sich mit Deinen Überstunden/der Mehrarbeit. Überstunden können auch bei einer widerruflichen Freistellung verrechnet werden, nicht nur bei der unwiderruflichen; sie sind mit der Freistellung abgegolten. Da diese Regelung für beide Möglichkeiten der Freistellung gilt, spielt es keine Rolle, dass in der Dir gegebenen Erklärung des Arbeitgebers die Art der Freistellung fehlt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass mit der [widerruflichen] Freistellung die Überstunden ausgeglichen worden sind. [...] (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08).

(Zitat aus: www.br-media.de/personal-arbeitsrecht/817_freistellung-so-rechnen-sie-resturlaub-und-ueberstunden-rechtssicher-an/ )


Natürlich wird dein evtl. noch vorhandener Resturlaub verrechnet. Denkst du, der Betrieb bezahlt dich für deine jetzige freie Zeit doppelt?

Was heißt da für meine jetzige Freizeit doppelt bezahlen?! Es war immerhin die Entscheidung des AG auf meine Arbeitskraft zu verzichten.

Lieber Hans; Du tummelst Dich jetzt schon so lange in diesem Forum, da solltest Du es inzwischen doch besser wissen und auch den Unterschied zwischen "widerruflicher" und "unwiderruflicher" Freistellung kennen.

Damit hättest Du Dir (und uns) eine wieder einmal völlig falsche Antwort und zudem die darin versteckte Polemik ersparen können!

Die kritische Überlegung und das Anliegen des Fragestellers sind nämlich durchaus berechtigt und richtig!!!

Der Hans

Was gibst du nur für dumme Antworten im Forum ab. Sag mir einmal wie der AG den Resturlaub verrechnen möchte, wenn die Freistellung widerruflich ist?

Wenn du nicht den Unterschied zwischen widerruflich und unwiderruflich kennst, solltest du einfach den Mund halten.

Oder verzichtest du einfach auf deinen Urlaub oder schenkst das dem AG? Selten so gelacht.

diese vorgehensweise bedarf deiner zustimmung. er muss außerordentliche gründe vorweisen, um diese ohne deine zustimmungspflicht durchsetzten zu können. dies bedarf desweiteren einer außerordentlichen künding.

Wie kommst Du denn zu solchen Behauptungen??

Für eine Freistrellung braucht der Arbeitgeber (in Deutschland) weder die Zustimmung des Arbeitnehmers, noch bedarf dafür einer außerordentlichen Kündigung - die in der Privatwirtschaft ohnehin in der Regel eine fristlose Kündigung ist, bei der es dann selbstverständlich keine Freistellung mehr geben kann!

Deine Antwort ist unsinnig!

Spricht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der absehbaren Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses eine einseitige Freistellung aus, so ist diese, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet wird, je nach den Umständen des Einzelfalls oft als vorläufige bzw. widerrufli­che Freistellung zu verstehen.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freistellung.html#tocitem5

Gerade in Punkto Urlaub muß sich der AG hier exakt artikulieren. Es geht ja nicht an, dass Du zu Hause während des Urlaubes auf einen ev Anruf aus der Firma warten mußt.

Allerdings habe ich die Vermutung, dass Du erst vor dem Arbeitsgericht das Ganze geklärt bekommst. Dein Arbeitgeber wird sicherlich nicht so schnell einlenken.

Nach den Ausführungen des RA Herr Hensche steht Dir der Urlaub noch zu und muß ausgezahlt werden.

Das mit dem Anruf sehe ich genauso. Das hat ja nicht wirklich was mit "urlaub" zu tun.  Danke für den Link!

Denke so oder so dass es letzendlich vor dem Arbeitsgericht entschieden werden muss..


Vielen Dank für deinen Beitrag.


LG