Arbeitsrecht - Maximale Schichtlänge und Arbeitszeiten?

2 Antworten

Hallo Phillip2C,

für eine Spielothek gelten die selben Bestimmungen wie für alle Betriebe. 1. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. 2. Die maximale Wochenarbeitszeit, in diesem Fall wohl von Montag bis Sonntag, beträgt 48 Stunden. 3. Zwischen Schichtende und Schichtanfang müssen 11 Stunden liegen.

Zu 1. ist noch anzufügen, dass die Mehrarbeit innerhalb eines halben Jahres wieder ausgeglichen werden muss. Z.B. eine Schicht mit 10 Stunden, dafür die nächste oder eine andere Schicht nur 6 Stunden.

Die namhaften Spielotheken halten sie eigentlich alle an die gesetzlichen Vorgaben, so dass es nur in kleineren Spielos zu solchen Arbeitsforderungen kommt. Dann kommt es auch noch darauf an, was in ihrem Arbeitsvertrag an Überstunden vereinbart ist. Allerdings darf auch das dem Arbeitszeitgesetz nicht widersprechen. Es gibt für Deine Freundin nur die Möglichkeit, sich an Ihren Vorgesetzten zu wenden und unmissverständlich klarzumachen, dass sie nicht länger gewillt ist, diese eklatanten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hinzunehmen. Was aber vermutlich die Kündigung zur Folge haben wird. Sollte aber kein Beinbruch sein, wenn ihr der Job Spass macht, es gibt genügend Spielotheken die ordentlich und gesetzeskonform arbeiten. Gruß

Dafür gibt es eine Arbeitszeitverordnung. darin steht wie lange man an einem Stück arbeiten darf. Da sprechen ja auch noch Unfallverhütungsvorschriften mit rein. Auch in so einem Betrieb kann man nicht übermüdet arbeiten. Wenn dieser Zustand schon länger anhält muss die Firma für Abhilfe sorgen. Bekommt sie diese riesige Menge an Stunden wenigstens ordentlich bezahlt?

Nicht wirklich! Es gibt wohl Zusatzzahlungen, allerdings kenne ich da keine Einzelheiten. Habe zwischenzeitlich auch ein wenig gegoogelt, weg vielen Dank für Ihren Beitrag:

Beispiel: § 3 ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten darf (maximale Höchstdauer). Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist in Ausnahmefällen eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird. Die Einhaltung der Regelungen wird von der Gewerbeaufsicht, auch auf Anfrage, kontrolliert und ist mit Ordnungs- und Strafvorschriften bewehrt.