Arbeitslosengeld zwischen Ende der Ausbildung und Schulbeginn?
Hallo zusammen,
meine Ausbildung ist mit bestehen der Prüfung beendet, d.h in meinem Fall ungefährt Anfang/Mitte Juli. Ich habe die Möglichkeit übernommen zu werden, gehe danach aber auf die Berufsoberschule und werde mein Abitur nachholen. Während der Zeit auf der BOS erhalte ich Bafög. Allerdings beginnt die Schule hier in Bayern erst wieder Anfang September, ich bin sozusagen dann ca. 2 Monate arbeitslos.
Ich werde mich ja für diese Zeit arbeitslos melden müssen. Jetzt ist meine Frage, ob ich für die Zeit Anspruch auf ALG 1 habe? In meinem Fall liegt es ja nicht an meinem Arbeitgeber, dass ich nicht übernommen werde, sondern es ist meine freie Entscheidung.
Danke im voraus! :)
2 Antworten
Er könnte dir doch einen befristeten Arbeitsvertrag anbieten,dann bist du nicht arbeitslos und kannst nahtlos mit deiner Schule beginnen !
Wenn deine Ausbildung beendet ist,dann ist praktisch auch dein Vertrag beendet ohne das du ihn gekündigt hast,selbst wenn du das Angebot einer Übernahme nicht annimmst,solltest du für diese Zeit dann ALG - 1 bekommen,musst nur der Vermittlung in Beschäftigung zur Verfügung stehen.
Du solltest dich dann auch vorsorglich 3 Monate vor Ablauf des Azubi Vertrages bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden,dass kannst du z.B. auch erst mal telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0800 4555500 machen,zu erreichen von Mo - Fr ab 8.00 - 18.00.
Am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit musst du dich dann auf jeden Fall persönlich arbeitslos melden.
Es handelt sich hier um eine Ausbildung,diese ist vergleichbar mit einem befristeten Arbeitsvertrag,der endet ja auch automatisch nach Ablauf,deshalb bedarf es keiner Kündigung und die Ausbildung endet eben ggf.schon früher als im Ausbildungsvertrag vorgesehen,nämlich nach dem man erfahren hat das diese durch Prüfung bestanden wurde !
Man kündigt also nicht,demnach besteht auch kein Grund für eine Sperre,selbst wenn man ablehnt einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben.
Erst im Leistungsbezug kann und würde z.B. eine Sperre verhängt,wenn man ohne wichtigen Grund z.B. ein Arbeitsangebot ablehnen würde,da würde man beim ersten und zweiten Fehlverhalten jeweils 3 Wochen Sperre bekommen.
Nachlesen kann man das im § 159 Abs. 1 - 3 und § 159 Abs. 6 SGB - lll
Es heißt zwar im § 159 Abs. 1 unter anderem das auch bei Arbeitsaufgabe eine Sperre von 12 Wochen verhängt wird,aber es handelt sich ja nicht um eine Arbeitsaufgabe,weil noch gar keine neue Arbeit aufgenommen wurde,also könnte es sich dann nur nach § 159 Abs. 2 um eine Ablehnung eines Angebots handeln,dann würde es 3 Wochen Sperre geben.
Aber dann müsste dieses Arbeitsangebot von der Agentur für Arbeit kommen und man müsste schon im Bezug sein.
Nein.
In dem Fall hast du keinen Anspruch auf ALG 1. Zumal der Betrag ja auch nicht wirklich hoch ausfallen würde.
Warum nicht zumindest diese 2 Monate nochmal "richtg" Geld verdienen? Als Schüler kannst du das auch trotz BaföG sicher gut gebrauchen...
Zum Anspruch: Über den würde (wenn er einen Antrag stellt) die Behörde entscheiden. Melden sollte sich der Fragesteller auf jeden Fall, damit die Zeit in seinem Rentenkonto angerechnet wird!
Zum "Geld verdienen": Das kann man auch von der anderen Seite aus betrachten - er sollte die zwei Monate relaxen, denn er muss später noch ca. 40 Jahre (!) arbeiten!
Ja, über den Anspruch entscheidet die Behörde. Das macht sie auf der Basis seiner Angaben - und der des Arbeitgebers. Wenn der im Rahmen seiner abzugebenden Erklärung vermekrt, dass er die Weiterbeschäftigung angeboten hat, sieht es mit dem Anspruch allerdings trübe aus.
Melden sollte er sich sicherlich auf jeden Fall wg. der Rente aber auch wg. der Krankenkasse.
Ohne Geld macht das Leben auch nicht soooviel Spass. Aber letztlich muss das wirklich der Fragesteller selber für sich abschätzen und entscheiden.
Der Arbeitgeber muss ja auch irgendwelche Angaben machen und Erklärungen abgeben. Wird der nicht auch befragt zum Grund der Beendigung des AV...? Wenn der dort das Angebot zur Weiterbeschäftigung angibt, sieht es mit dem Anspruch wohl eher trübe aus...?