Arbeitslosengeld nach insgesamt 5 Jahren Elternzeit?
Ich habe schon das ganze Internet nach einer Antwort durchsucht, aber bin nicht so wirklich fündig geworden. In der Hoffung das ich hier vielleicht eine Antwort bekomme.
Also, ich habe eine Tochter, geb. Jan. 2010, und einen Sohn, geb. Jan. 2012.
Ich war bis zu der Geburt meiner Tochter in einer Vollzeitstelle tätig, habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, zum ende der Elternzeit ist mein Sohn geboren, wieder 2 Jahre Elternzeit. Das dritte Elternzeitjahr wurde mir von meiner Chefin verweigert, ich bin mit Anwalt dagegen an. Ende vom LIed, sie hat mich zum 31.05.2014 gekündigt. Ich habe nebenher ein Kleingewerbe . Da sich meine Lebenssituation verändert hat, ich habe mich von meinem Mann getrennt. HAbe ich mich ende Februar beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet.
Habe ich noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Meine Kinden gehen jetzt beide zum Kindergarten, und ich möchte mir einen Teilzeitjob suchen. Damit ich über die Runden kommen mit meinen Kindern, Vorher brauchte ich mir da keine Gedanken drüber machen.
Vielen Dank für eure Antworten
3 Antworten
Hallo, du hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsvoraussetzungen lauten:
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben
und das ist bei dir nicht der Fall! Die Suche hat mich 2 Sekunden gekostet und du kannst es hier nachlesen:
Nein weil das kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist. Damit ist gemeint, daß Beiträge gezahlt werden
Verschaff dir mal einen Überblick von deinen Einnahmen und denen der Kinder, also Unterhalt, Kindergeld, Einkommen aus Kleingewerbe, etc. und lass dich beim Jobcenter beraten.
Dort erfährst du auch, ob du mit einer Teilzeitstelle evtl. sogar noch Anspruch auf Leistungen zum Aufstocken hast.
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben
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also einen Antrag stellen .... m.E. müsste der Anspruch noch bestehen .... da die Kindererziehungszeiten überlappen ...
Ja das habe ich auch gefunden ...... Ich meine wegen der Elternzeit, gehört ja auch zu der Anwartschaftszeit.