Arbeitslosengeld nach Elternzeit oder sofort Hartz 4?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du dich nach deiner Ausbildung bzw.nach diesen 3 Monaten schon mal Arbeit suchend und dann persönlich Arbeitslos gemeldet hast,dann hättest du auf jeden Fall noch Anspruch auf ALG - Leistungen von der Agentur für Arbeit !

Aber selbst wenn das der Fall wäre,würde dir deine nicht Vermittelbarkeit in Beschäftigung im Wege stehen,denn das ist Voraussetzung für das ALG - dir stünde dann in der Tat nur ALG - 2 vom Jobcenter zu.

Denn da ist eine Vermittlung in Beschäftigung bis zum vollendeten 3 Lebensjahr des Kindes keine Anspruchsvoraussetzung.

Beim ALG - müsstest du der Agentur für Arbeit nachweisen,dass die Betreuung des Kindes sichergestellt ist,also das du uneingeschränkt der Vermittlung zur Verfügung stehen kannst.

Wenn das halt durch eine Kita nicht geht,dann halt durch die Großeltern oder Lebenspartner.

danke für deine Antwort :)

Ich habe mich damals zwar Arbeitssuchend gemeldet, doch in der 3 monatigen Übernahmezeit selbst einen Job gefunden, um für den Übergang nicht auf Arbeitslosengeld angewiesen zu sein.

Meine Schwiegereltern leben mit in dem Haus und meine Schwiegermutter wäre bereit die Zeit vom Mai-August meinen Sohn zu betreuen.

Also kann ich daraus schließen:

Betreuung für Kind = Arbeitslosengeld

Keine Betreuung = Hartz 4 (wenn überhaupt)

@KleinHarri09

So sollte es zumindest sein,der ALG - Anspruch verfällt zumindest durch die Elternzeit nicht und wenn du dann der Vermittlung zur Verfügung stehst und die Betreuung des Kindes nachweislich sichergestellt ist,dann sollte es auch ALG - geben !

ALG - 2 würde es nur geben,wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben wären.

Wenn du hier schreibst das du im Haus der Schwiegereltern lebst,dann gehe ich davon aus das du entweder verheiratet bist oder aber zumindest mit dem Kindsvater zusammen lebst.

Denn dann ist dieser vorrangig für euren Unterhalt zuständig,auch wenn ihr nicht verheiratet sein würdet,denn ihr bildet dann durch das Kind eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und in dieser seit ihr Erwachsenen zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet.

Ihr könntet dann also nur gemeinsam einen Anspruch geltend machen,wenn sein anrechenbares Einkommen euren Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken würde.

@isomatte

Ja, ich bin verheiratet und er ist auch der Vater. Natürlich unterhält er unsere kleine Familie mit seinem Einkommen. Und dieses würde denke ich auch zu hoch für mein Hartz 4 sein.

Zwar sind wir jetzt nicht auf das Arbeitslosengeld angewiesen, doch möchte ich wieder arbeiten gehen und somit auch (so weit man das sagen kann) nicht meinem Mann auf der Tasche liegen.


@isomatte

Oder kann ich dann auch kein Arbeitslosengeld bekommen, da mein mann 'gut' verdient? 

@KleinHarri09

ALG I gibt es ohne eine Anrechnung des Partnereinkommens.
Die Höhe wird berechnet nach deinem letzten netto und dem Fakt Kind ja/nein.

Der Partner kann auch gut verdienen, das spielt keine Rolle.

@KleinHarri09

Das ALG - ist eine Versicherungs / Lohn Ersatzleistung,da hier Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt bzw.abgeführt worden,deshalb kommt es auch nicht darauf an was der Partner verdient oder was man auf der Hohen Kante hat,dass bekommst du auf jeden Fall,wenn die Anwartschaftszeiten erfüllt sind,du also einen Anspruch erworben hast !

Beim ALG - 2 vom Jobcenter handelt es sich um eine Sozialleistung,hier ist keine bestimmte vorherige Beschäftigungszeit notwendig,man muss nur nach dem SGB - ll als bedürftig gelten,also eine bestimmte Grenze des Einkommens und Vermögens nicht übersteigen.

Nach dem SGB - ll stünde euch ab 2016 folgender Bedarf zu :

- Regelsatz du 364 €

- Regelsatz Mann 364 €

- Regelsatz Kind 237 € ( 0 - 5 Jahre )

- KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete )

Es könnte dann ggf.noch ein Mehrbedarf dazu kommen,wenn man z.B.durch eine anerkannte Krankheit eine kostenaufwändige Ernährung brauchen würde.

Das zusammen ergibt euren Bedarf,wobei beim Kind zu unterscheiden ist,dass dieses im SGB - ll nicht für den Unterhalt der Eltern aufkommen muss,mit Ausnahme des ggf.nicht mehr benötigten Kindergeldes,welches das Kind dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde,wenn es seinen Bedarf durch eigenes Einkommen decken könnte,also das Kindergeld dann nur noch teilweise oder gar nicht mehr benötigen würde.

Demnach wird dann auch das Kindergeld vorrangig auf den Bedarf des Kindes angerechnet,auch wenn die Eltern es bekommen,es ist Einkommen des Kindes und wird somit auch solange auf dessen Bedarf angerechnet,solange es notwendig ist.

Der Bedarf des Kindes besteht dann zumindest aus dem dann geltenden Regelsatz von 337 €,davon wird dann das Kindergeld von 190 € ( an 2016 ) abgezogen,es bliebe dann noch ein Bedarf für den Lebensunterhalt von 47 € und dazu käme der Kopfanteil der KDU - also bei 3 Personen 1 / 3 der Warmmiete.

Diese Differenz stünde euch dann vorerst als Sozialgeld zu,wenn es kein anrechenbares Einkommen auf das Kind anzurechnen geben würde.

Dein Mann kann also durch das Kind den erhöhten Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll ansetzen,wenn er min.1500 € Bruttoeinkommen hat.

Dann kann er von seinem Nettoeinkommen 330 € abziehen und was dann noch bleiben würde wäre das anrechenbare Einkommen deines Mannes,was dann auf euren obigen Bedarf angerechnet würde.

Hat er dann mehr = kein Anspruch,es sei denn das er hohe Aufwendungen ( Fahrkosten ) zur und von der Arbeit haben würde,dann könnte ggf.wieder ein Anspruch bestehen.

Vorrangig würde hier jedoch Wohngeld und ggf.Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit sein,dazu gibt es jeweils kostenlose Rechner im Internet.

Was das Vermögen angeht,da dürft ihr Erwachsene jeweils pro vollendetem Lebensjahr 150 € haben + einmalig 750 für notwendige Anschaffungen,min. jedoch 3100 € + diese einmaligen 750 €.

Das würde z.B. für euer Kind gelten,dass dürfte dann 3850 € auf einem eigenen Konto / Sparbuch haben,es muss also auf den Namen des Kindes laufen,bei euch ist es egal wo das Geld liegt,da ihr eh eine BG - bildet und zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet seid.

Danke dir für deinen Stern !

auf ALG1 hat man nur Anspruch, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht

stehst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung ?

danke für deine Antwort.

Sollte Mein Sohn am 01.08.2016 den Kitaplatz zugesichert bekommen stehe ich natürlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Auch wenn ich einen Job in meinem gelernten Beruf mitte März 2017 in Aussicht habe, möchte ich dazwischen aber auf jeden Fall arbeiten.