Arbeitslosengeld Antrag abgelehnt widerspruch?

6 Antworten

Widerspruch legt man ein, wenn Fakten falsch berücksichtigt wurden.

Das Doofe: die Nichterfüllung der Anwartschaft ist sehr klar, das würde wohl nur Widerspruch um des Widerspruchs willen, nicht mit Erfolgsaussicht   :-S

Welchen Fakt willst Du da in Zweifel ziehen?

ALG1 ist eine Versicherungsleistung und unter anderem daran gebunden, dass man in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss.

Warst Du nicht - also springt die Versicherung nicht ein.

Widerspruch kannst Du Dir sparen. Such Dir lieber einen Job - zur Not halt erst mal zur Überbrückung einen "unter Deinem Niveau".

Widerspruch lohnt nicht.

Anwartschaftszeit nicht erfüllt = kein ALG 1.

Du wirst Dich wohl ins Heer der ALG-II-Empfänger einreihen müssen - schon, damit Du krankenversichert bist.

Tu das diesen Monat noch. Dann steht Dir ALG II rückwirkend zum Monatsersten zu.

Wenn die Anwartschaftszeit nicht erfüllt wurde, so lohnt sich gegen die Ablehnung des Antrages auch kein Widerspruch. Hier bleibt Dir nur der Gang zum Jobcenter mit einem Antrag auf ALG II. Lege dort dann die Ablehnung Deines ALG I - Antrages vor.

derbraunebaer 
Fragesteller
 20.06.2016, 10:55

Dankesehr und wo ist der Unterschied zwischen alg i und ii? 

Parhalia  20.06.2016, 11:19
@derbraunebaer

ALG I ist eine Versicherungsleistung, die sich in ihrer Höhe nach dem durchschnittlichen Netto-Einkommen der letzten 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bemisst. Hier werden 60 % des Durchschnittseinkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt. ( einfacher Leistungssatz )

Ist ein Kind mit zu berücksichtigen, so gilt der "erhöhte Leistungssatz" von 68%.

Beim ALG II gibt es keine Bemessung an der Höhe vorherigen Einkommens. Diese Leistung wird vom Land getragen und richtet sich nach einem bundeseinheitlichen Leistungskatalog. 

Derzeit liegt das ALG II für eine alleinstehende Person mit 100% Regelleistung bei 404 Euro. Bei zwei erwachsenen Personen eines Haushaltes in eheähnlicher Gemeinschaft werden 2x85 oder 2x90 % "Regelleistung" berücksichtigt. Im Haushalt lebende Kinder ebenfalls je nach Alter prozentual.

Zusätzlich können noch Kosten für Unterkunft & Heizung für eine "angemessene Wohnung" beantragt werden.

Eine weitere Besonderheit von ALG II liegt darin, dass Einkommen von weiteren im Haushalt lebenden Personen auf die Leistung des Antragstellers mindernd angerechnet werden. ( z.B. wenn der Lebens- / Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, oder das Kind einer Ausbildung nachgeht )