ArbeitslosenGeld 3 tage fehlen

5 Antworten

§ 142 Anwartschaftszeit

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass 1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 143 Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

Du hast also Anspruch auf ALG I.

Die von mir erwähnten § 150 und § 151 sind für die Bemmessungsgrundlage der Höhe, des ALG I Anspruchs

Wie Du an den bisherigen Antworten erkennen kannt, gibt es grundsätzliche Schwierigkeiten bei der Interpretation, der gesetzlichen Richtlinien.

Am besten schaust Du mal selber nach, und zwar unter SGB III Paragraph 150 und 151.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/

Kannst du beantragen !

Du musst nur innerhalb von 24 Monaten min.12 Monate beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein und das warst du ja.

Du musst 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben innerhalb von zwei Jahren.

Also könnte ich Glück haben und ALG 1 beziehen?

Nein-du brauchst die Zeit an einem Stück !

12 Monate innerhalb von 24 Monaten. Wo steht, dass diese an einem Stück sein müssten?