Arbeitslosen geld 1 läuft am 1.3 aus .. bekommt mann noch einmal geld?

9 Antworten

ALGI bekommst du wie dein Gehalt - am Ende des Monats für den vergangenen Monat. Gut möglich, dass sie zum 1.4. noch den 1.3. ausbezahlt bekommt... Außerdem bekommt sie zum 2.3. ALGII/ HartzIV für den März, also quasi doppeltes Geld. Sollte sie aber nicht ausgeben, wenn sie z.B. zum 1.5. einen neuen Job findet, wird sie ihr Geld für den Mai erst zum 31.5./ 1.6. vom neuen Arbeitgeber bekommen...

ALG - 1 wird rückwirkend für den Monat gezahlt,wenn der Anspruch also am 01.03.2015 endet,dann hat sie für den Februar noch Anspruch und den bekommt sie in der Regel am letzten Bankarbeitstag des Monats aufs Konto,also morgen !

Das ALG - 1 muss zwar erst im Folgemonat am ersten Werktag auf dem Konto eingehen,dass würde dann der 02.03.2015 sein,aber die Agentur für Arbeit weist die Leistungen immer so an,dass diese spätestens am 1.Werktag des Folgemonats dem Konto gut geschrieben werden kann.

Da die Leistungen aber immer früher da sind,wird es in der Regel genau so auf dem Konto sein wie das ALG - 2 vom Jobcenter auch,nur mit dem Unterschied dass das ALG - 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats im voraus für den Folgemonat gezahlt wird.

Ich hoffe nur für sie,dass sie ihren ALG - 2 Antrag rechtzeitig gestellt hat,dann würde sie nämlich morgen ggf.2 mal Leistungen bekommen,einmal ihr ALG - 1 für Februar und das ALG - 2 für März.

Also sie bekommt am Ende des Monats (also am 27.02.) das ALG 1 für Februar. Wenn Sie für die Zeit danach ALG II beantragt, bekommt sie das aber Anfang des Monats, also am 1.3. für den März. ALG I gibts immer rückwirkend - wie das Gehalt und ALG II im Voraus.

Weil sie wohl noch keine Arbeit hat, und das Arbeitslosengeld 1 ausläuft, und sie keine Ersparnisse hat, die höher sind als ihr Vermögensfreibetrag, wird sie Arbeitslosengend 2 = ALT II = Hartz IV beantragen müssen. Dazu geht sie zum Jobcenter.

Das Geld, das sie beim Arbeitsamt beantragt hat und das ihr bewilligt worden ist, wird ihr nachträglich gezahlt.

Vorsorglich diese Hinweise von mir - gib sie ihr zu lesen:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Wenn sie am 01.03. Geld rückwirkend bekommt, ist das für Februar. Und dann ist Schluss.